Arbeitslosengeld II - Einführung einer bedingungslosen Grundbedürfnissicherung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
2.597 Ondersteunend 2.597 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

2.597 Ondersteunend 2.597 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

15-03-2016 03:26

Pet 4-17-11-81503-046242

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die nach Auffassung des Petenten
verfassungswidrigen Regelungen zum Arbeitslosengeld II, insbesondere §§ 2, 10, 15
und 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und eine
in finanzieller oder materieller Höhe bedingungslose Grundbedürfnissicherung für
alle erwerbstätigen und erwerbslosen Bundesbürger gleichermaßen einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die genannten Normen es
der Behörde ermöglichten, das finanzielle Existenzminimum zu entziehen, wenn
Betroffene den Geboten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht Folge
leisteten. Dies sei ein Verstoß gegen das Gebot der Menschenwürde. Die
Beschränkung auf Sachleistungen verstoße zudem gegen das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit. Ebenso könnten weitere Grundrechte nicht mehr
tatsächlich ausgeübt werden. Deshalb müssten die Sanktionsnormen im SGB II
aufgehoben und die Grundsicherung bedingungslos gewährt werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 2.599 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 645 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales nach § 109 der
Geschäftsordnung des Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer
öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 6. Juni 2011 vorgelegt wurde (vgl.
hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 17/6391). Das
Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich zwei Mal mit dem sachgleichen
Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/99 vom
24. März 2011 und Protokoll 17/175 vom 26. April 2012).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in Form einer Streichung des
§ 31 SGB II.
Das Arbeitslosengeld II (Alg II) als passive Leistung des Systems der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine aus Steuermitteln finanzierte reine
Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erwerbsfähiger Hilfebedürfti-
ger und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen. Mit
ihr wird der Staat seiner Verpflichtung gerecht, die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) zu schaffen (Artikel 1, 20 Abs. 1
Grundgesetz [GG]). Die Hilfe nach dem SGB II ist grundsätzlich nachrangig. Höhere
Leistungen als die für die Sicherung des Existenzminimums Notwendigen zu
gewähren, wäre mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten
Fürsorgesystems nicht vereinbar.
Es ist dabei das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu
beizutragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig
von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1
SGB II). Dieser Personenkreis soll in seiner Eigenverantwortung gestärkt werden und
muss alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichti-
genden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 SGB II). Zur Sicherung seines
Lebensunterhalts hat ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger insbesondere seine
Arbeitskraft einzusetzen. Nach den Grundsätzen der Nachrangigkeit und von
„Fördern und Fordern“ besteht die Verpflichtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II
vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt vor.
Hinsichtlich einer Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, hat die Rechtsprechung in
diesem Zusammenhang festgestellt, dass die hieraus resultierenden Sanktionen
nach dem SGB II weder gegen das internationale Übereinkommen über Zwangs-
und Pflichtarbeit vom 1. Juni 1956 noch gegen das Verbot des Arbeitszwangs in
Artikel 12 Abs. 2 GG und das Verbot der Zwangsarbeit in Artikel 12 Abs. 3 GG ver-
stoßen. Auch weitere Grundrechtsverstöße wurden nicht festgestellt.
Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde hierzu hervorgehoben, dass die
Inanspruchnahme der Freiheit, eine zumutbare Arbeit abzulehnen, ohne Rücksicht
auf die Gemeinschaft ein Missbrauch ist, der wegen der Sozialbindung der
Grundrechte keinen Grundrechtsschutz genießt (vgl. BVerwG vom 23. Februar 1979,
Az.: 5 B 114/78).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in seiner Entscheidung vom 9. Februar
2010 zur Bestimmung der Regelleistungen auf die Sanktionsvorschriften nicht
unmittelbar eingegangen. Es hat aber einen gesetzgeberischen Gestaltungs-
spielraum anerkannt, der umso weiter ist, je weniger es um das für die Existenz des
Menschen Erforderliche und je mehr es um gesellschaftliche Teilhabe geht. Überdies
hat es das BVerfG dem Gesetzgeber freigestellt, ob er den Bedarf über Geld-Sach-
oder Dienstleistungen decken will.
Anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 beriet das Plenum
des Deutschen Bundestages über den Gesetzesentwurf zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Das Gesetz trat am 24. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar
2011 in Kraft. Es enthielt auch kleinere Änderungen bei den Sanktionen:
§ 31 SGB II regelt nunmehr die Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II deren
Rechtsfolgen und § 31 b SGB II Beginn und Dauer der Leistungsminderung. Die
Sanktionierung von Meldeversäumnissen ist in § 32 SGB II geregelt. Der
Sanktionstatbestand des verweigerten Abschlusses einer Eingliederungsver-
einbarung ist weggefallen und die Rechtsfolgenbelehrung ist schriftlich zu erteilen.
Die Sanktionierung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung
zulässig.

Das ALG II wird aus Steuermitteln finanziert. Die Gemeinschaft hat ein legitimes
Interesse an einer raschen Beendigung der Hilfebedürftigkeit im jeweiligen Einzelfall.
Eingliederungshilfen sind zu optimieren, aber auch eine konsequente Eigeninitiative
und aktive Mitwirkung der Arbeitsuchenden selbst ist einzufordern.
Hieran anknüpfend werden mit den in § 31 ff. SGB II getroffenen Sanktions-
regelungen die Folgen einer unberechtigten Verweigerung zumutbarer Arbeit oder
der Verletzung anderer Pflichten durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
festgelegt. Die in § 31a SGB II stufenweise festgelegten Sanktionen treten nur ein,
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige keinen wichtigen Grund für sein Verhalten
nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei der individuelle Grund des
Hilfebedürftigen im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die
Leistungen an ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln
erbringt, stets besonderes Gewicht haben muss.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zudem auch bei der Verhängung von
Sanktionen sichergestellt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige immer ein Mindestmaß
an Hilfe bekommen. Dieses besteht darin, dass der Träger der Grundsicherung bei
einer Kürzung um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen erbringen kann (§ 31a Abs. 3 SGB II). Diese Regelung wird gemäß
Artikel 1 und 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtend, sobald dem Hilfebedürftigen das
zum Lebensunterhalt Unerlässliche fehlt. Dies betrifft insbesondere die Nahrung, die
Kleidung, die Unterkunft und die Heizung. Das Ermessen ist in diesen Fällen auf null
reduziert. Gemäß Artikel 20 GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
Die verschärfte Sanktionierung mit einer Kürzung des ALG II tritt erst bei wiederholter
Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres ein, also nur in Fällen, in denen sich der
Hilfebedürftige beharrlich weigert, seinen Pflichten nachzukommen. Darüber hinaus
hat es der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst in der Hand, einen vollständigen
Wegfall des ALG II durch nachträglich gezeigte Bereitschaft, seine vereinbarten
Pflichten zu erfüllen, zu beseitigen.
Der Petitionsausschuss betont in diesem Zusammenhang, dass bereits das ehema-
lige Recht der Sozialhilfe – in Kraft bis zum 31. Dezember 2004 – Sanktionen als
Folge einer Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Arbeitsgelegen-
heit kannte. Eine grundlose Weigerung des Hilfebedürftigen, im öffentlichen Inte-
resse liegende, zusätzliche Arbeiten zu verrichten, hatte danach den Verlust der Hilfe
zur Folge (§ 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz -

BSHG, nunmehr neu § 39a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII). Das
BVerwG hatte seinerzeit für die Sozialhilfe entschieden, dass nicht gegen die
Verfassung verstoßen wird, „wenn die Leistung von Sozialhilfe von der Leistung
zumutbarer Arbeit seitens des Hilfesuchenden abhängig gemacht“ wird (so BVerwG
Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 1). Die Regelung verstieß weder gegen das Verbot
des Arbeitszwanges (Artikel 12 Abs. 2 GG) noch der Zwangsarbeit (Artikel 12 Abs. 3
GG). Soweit die Minderung der Sozialhilfe einen „Zwang" zur Arbeitsaufnahme
bewirkte, war dieser von dem das Sozialhilferecht beherrschenden Grundsatz des
Nachrangs der Sozialhilfe ausgegangen. Das BVerwG hatte betont, dass jedermann
nach Maßgabe seiner Kräfte wenigstens dann zur Beschaffung seines notwendigen
Lebensunterhalts arbeiten müsse, wenn er andernfalls der Allgemeinheit zur Last
fiele.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Sanktionsregelungen des § 31 ff. SGB II so
gestaltet sind, dass Hilfeempfängern auch während der Dauer einer Sanktion das
zum Leben Unerlässliche zur Verfügung steht. Insbesondere hat der Ausschuss
keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der im SGB II geregelten
Sanktionen.
Es ist aber beabsichtigt, die weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im
SGB II für unter 25jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin zu
überprüfen. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit
und Soziales der Länder haben am 11. August 2014 den Bund gebeten, die in der
Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung im SGB II" konsentierten Änderungsvorschläge
zeitnah in ein Gesetzgebungsverfahren zu überführen. Zu diesen Vorschlägen
zählen auch solche im Sanktionsrecht. In diesem Zusammenhang hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 10. September 2014 ein
Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Regierungsfraktionen durchgeführt,
in dem unter Einbeziehung der Expertise von Praktikern das Thema
„Weiterentwicklung des Sanktionsrechts" erörtert wurde.
Das BMAS hat angekündigt, zu diesem Thema einen Referentenentwurf vorzulegen.
Der Ausschuss vermag das Anliegen der Petition nicht zu unterstützen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem BMAS – als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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