Arbeitslosengeld II - Einführung eines Anspruchs auf Teilzeitarbeit für Langzeitarbeitslose ab 5 Jahren Arbeitslosigkeit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
46 Ondersteunend 46 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

46 Ondersteunend 46 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

05-01-2019 03:25

Pet 4-18-11-81503-042980 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine
Teilzeitarbeit für Langzeitarbeitslose ab fünf Jahren Arbeitslosigkeit sowie eine
gesetzliche Verpflichtung für größere Firmen gefordert, einen gewissen Prozentsatz
an Arbeitsplätzen mit Langzeitarbeitslosen zu besetzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, gemäß unseren
gesellschaftlichen Werten müsste gesellschaftlichen Randgruppen geholfen werden.
Hierzu gehörten Langzeitarbeitslose. Da Arbeitsgeber dieser Gruppe trotz
Lohnkostenzuschüssen keine Chance geben würden, müssten sie gesetzlich zur
Einstellung verpflichtet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 46 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und
Befristungsgesetz TzBfG) verfolgt das Ziel Teilzeitarbeit zu fördern. Nach § 7 Absatz
1 TzBfG hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des
Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der
Arbeitsplatz hierfür eignet. Das TzBfG knüpft dabei nicht an das Vorliegen
bestimmter Gründe an.

Die mit der Petition verbundene Forderung nach einer verbindlichen Quote für die
Einstellung einer bestimmten Gruppe ist jedoch nach Überzeugung des
Petitionsausschusses abzulehnen. Nach dem Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes steht es Arbeitgebern
frei, mit Arbeitnehmern ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich innerhalb der
gesetzlichen Grenzen rechtsgeschäftlich zu gestalten. Die Umsetzung der Forderung
der Petition würde in erheblichem Maße in diese Freiheit eingreifen und
Unternehmen beispielsweise daran hindern, einen Arbeitsvertrag mit einem Experten
mit spezifischen Fachkenntnissen zu schließen.

Auch ist es zweifelhaft, ob eine Einstellungspflicht für Arbeitgeber geeignet ist, um
eine nachhaltige Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den allgemeinen
Arbeitsmarkt zu erreichen. Nach Angaben der Bundesregierung ist aus den
bisherigen Erfahrungen in der Arbeitsmarktpolitik und den Erkenntnissen aus der
Begleitforschung bekannt, dass Arbeitgeber überwiegend grundsätzlich bereit sind,
auch langzeitarbeitslosen Menschen eine Chance zu geben. Arbeitgeber nehmen
gerade in den letzten Jahren verstärkt ihre gesellschaftliche Verantwortung zur
Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen wahr. Teilweise bestehen noch Vorbehalte
z. B. gegenüber der Leistungsfähigkeit von langzeitarbeitslosen Menschen. Es ist
Aufgabe der relevanten Akteure am Arbeitsmarkt - insbesondere der Agenturen für
Arbeit und der Jobcenter - diese Vorbehalte durch umfassende Beratung von
Arbeitgebern auszuräumen und die Arbeitgeber von der Leistungsbereitschaft
langzeitarbeitsloser Menschen zu überzeugen. Die ist eine der
Grundvoraussetzungen für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Um (Langzeit-) Arbeitslose bei der beruflichen Integration auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu unterstützen, stehen der öffentlichen Arbeitsvermittlung
arbeitsmarktpolitische Instrumente zur Verfügung. Mit speziellen Förderangeboten
werden zusätzliche Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber geschaffen. Die
Agenturen für Arbeit und Jobcenter haben die Möglichkeit, nach § 88 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) mit dem Eingliederungszuschuss und nach § 16e
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Förderung von Arbeitsverhältnissen
anzubieten, um die Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung von
Langzeitarbeitslosen durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt finanziell zu unterstützen.
Mit den Zuschüssen werden anfängliche Minderleistungen der Arbeitnehmer
ausgeglichen. Dauer und Höhe der Förderung richten sich dabei nach dem Umfang
der Minderleistung. Die Förderung kann beim Eingliederungszuschuss nach dem
derzeit geltenden Recht für längstens zwölf Monate eine Förderhöhe von 50 Prozent
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes betragen, bei älteren Arbeitnehmern
kann die Förderung bis zu maximal 36 Monaten gewährt werden. Im Rahmen der
Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II kann der Zuschuss bis zu 75
Prozent des Arbeitsentgeltes betragen.

Die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme kann ebenfalls als
Eingliederungsleistung durch die Agenturen für Arbeit und durch die Jobcenter
erbracht werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III bzw. § 16 SGB II i. V. m. §
45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III).

Es stehen somit bereits effektive arbeitsmarktpolitische Instrumente zur Verfügung,
um Arbeitgeber bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen unterstützen zu können.

Eine Notwendigkeit zum gesetzgeberischen Handeln im Sinne des vorgetragenen
Anliegens (Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Langzeitarbeitslose) ergibt
sich vor diesem Hintergrund aus Sicht des Petitionsausschusses nicht. Der
Forderung der Petition kann deshalb nicht entsprochen werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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