Regione: Germania

Arbeitslosengeld II - Einführung eines Weihnachtsgeldes für Hartz-IV-Empfänger

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
174 Supporto 174 in Germania

La petizione è stata respinta

174 Supporto 174 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57

Pet 4-18-11-81503-027924

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, für alle Hartz-IV-Empfänger ein Weihnachtsgeld in Höhe
von mindestens 50 Prozent des persönlichen Monatseinkommens einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, mit dem Adventskranz,
Weihnachtsbaum und u.a. Geschenken entständen an Weihnachten zusätzliche
Kosten. Im Budget von Hartz-IV-Empfängern würden diese Kosten nicht
berücksichtigt. Bis zum Jahre 2005 habe es eine Weihnachtsbeihilfe von zuletzt
durchschnittlich 68 Euro gegeben. Mit der Umstellung auf Hartz-IV-Leistungen sei
diese abgeschafft worden.
In Deutschland erhalte jeder zweite Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, vor allem
Beschäftigte mit Tarifverträgen. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Zahlung. Ursprünglich sei das Weihnachtsgeld eine freiwillige
Leistung gewesen, mit der Betriebstreue und Arbeitsleistung honoriert werden
könnten.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 175 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 48 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der monatliche Regelbedarf nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie
ohne die auf die Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile, Bedarfe des
täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
eine Teilnahme am kulturellen Leben. Umfasst sind auch die früher in der Sozialhilfe
auf Antrag erbrachten einmaligen Leistungen wie etwa die Weihnachtsbeihilfe, womit
neben dem laufenden Bedarf ebenso die nicht laufenden und nicht regelmäßig
wiederkehrenden Bedarfe abschließend gedeckt sind. Den Leistungsberechtigten wird
damit eine pauschalierte Geldleistung für alle durchschnittlichen zum notwendigen
Bedarf gehörenden Güter zur Verfügung gestellt. Über ihre tatsächliche Verwendung
entscheidet der erwerbsfähige Hilfebedürftige eigenverantwortlich nach seinen
individuellen Bedürfnissen sowie nach eigenem Ermessen.
Das SGB II ist dazu übergegangen, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen
Abständen entsteht, durch Anhebung des monatlichen Regelbedarfs in der Erwartung
zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig
auftretenden Bedarf zurückhält.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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