Arbeitslosengeld II - Ergänzung des § 11b Absetzbeträge

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
216 Ondersteunend 216 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

216 Ondersteunend 216 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:53

Pet 4-17-11-81503-033464Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine Ergänzung des § 11b (Absetzbeträge) des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch um den Punkt 9.: Vom Einkommen abzusetzen sind einmalige
Einnahmen als Ersatz für Kosten aus einem früheren Zeitraum (Steuererstattungen),
welche durch Kosten entstanden, die zur Ausführung einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit aufgewendet werden mussten (z.B. Kosten für die Reise zw. eigenem
Hausstand und auswärtiger Unterbringung / Verpflegungsmehraufwand / Kosten der
auswärtigen Unterbringung).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 216 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 48 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, handelt es sich bei der
Grundsicherung für Arbeitsuchende um eine nachrangige Fürsorgeleistung. Aus der
Nachrangigkeit der staatlichen Fürsorgeleistung leitet sich im Umkehrschluss die
Verpflichtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ab, in eigener Verantwortung alle
Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu

bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)). Zu
den eigenen Mitteln und Kräften, die der Hilfebedürftige vorrangig einsetzen muss,
zählen insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen.
Hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist derjenige, der im
jeweiligen Bedarfszeitraum seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Verfügt ein Antragsteller über
Einkünfte, ist er nicht hilfebedürftig, soweit er dieses Einkommen zur Sicherung
seines Lebensunterhaltes einzusetzen hat.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind sämtliche Einnahmen in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Das bedeutet, dass - abgesehen von wenigen Ausnahmen - finanzielle Mittel zur
Verringerung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden müssen.
Dazu zählt auch eine Steuererstattung, die, auch wenn sie für die Vergangenheit
gewährt wurde, bei Zufluss während des Zeitraums der Hilfebedürftigkeit nach dem
SGB II (Bedarfszeitraum) nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge
für den aktuell notwendigen Lebensunterhalt zu verwenden ist.
Dabei grenzen sich Einkommen und Vermögen grundsätzlich dadurch voneinander
ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu
erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97). Einmalige
Einkünfte, wie beispielsweise Steuererstattungen, die während der Bedarfszeit
zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.
Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen
Zufluss auszugehen. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung, so dass es
im Falle der Einkommensteuererstattung unerheblich ist, dass es sich um

Einkommen handelt, welches zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn
der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte.
Die Steuererstattung gehört eben nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit
denen Vermögen angespart wurde und wird daher auch nicht durch etwaige
Freibeträge privilegiert (§ 12 Abs. 2 SGB II). Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig und zinslos
angespart, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat. Gerade die
fehlende Verzinsung zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um
Vermögensaufbau handelt. Zudem zeigen die steuerrechtlichen
Dispositionsmöglichkeiten - Eintragung eines Freibetrags oder Wahl einer anderen
Steuerklasse -, dass die Steuererstattung auch kein Rückfluss von Vermögen ist.
Die Anrechnung der Steuererstattung auf die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende findet in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (B 4 AS
29/07 R) ihre Bestätigung.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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