Regija: Njemačka

Arbeitslosengeld II - Ergänzung des § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen für Auszubildende)

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
93 Potpora 93 u Njemačka

Peticija je odbijena.

93 Potpora 93 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

03. 08. 2017. 04:22

Pet 4-18-11-81503-021840

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin fordert, dass in § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch eingefügt wird, dass
Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden können, wenn für die
Feststellung des Anspruchs auf Leistungen der Ausbildungsförderung nach
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder der §§ 51, 57, 58 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch länger als ein Monat erforderlich ist und der Antragsteller dieses
nicht zu vertreten hat.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Auszubildende, die dem
Grunde nach mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren, von den
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen sind.
Für diesen Personenkreis kämen nur Leistungen nach § 27 SGB II in Frage. Die
Rechtskonstruktion des § 27 SGB II sei sehr kompliziert und könne insbesondere beim
Übergang von Leistungen nach dem SGB II in die Ausbildungsförderung zu
erheblichen Problemen bei der Sicherung des Lebensunterhalts führen. Dies trete
beispielsweise ein, wenn über die Ausbildungsförderung nicht schnell genug
entschieden werde. Da die Leistungen nach dem SGB II lediglich für einen Monat
darlehensweise gewährt würden und zustehender Unterhalt von den Eltern nicht
immer geleistet werde, bliebe dann nur der Abbruch der Ausbildung, um Leistungen
zu erhalten.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die von der Petentin eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 93 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach
förderungsfähig ist, hatten nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts und damit auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Sie erhielten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss zu den ungedeckten
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Der Gesetzgeber hatte sich für die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II
entschieden, weil er mit den Regelungen im BAföG, der Förderung der BAB und den
Vorschriften im SGB III eigene Regelungen geschaffen hat, die auf die besondere
Lebenssituation der Auszubildenden zugeschnitten sind. Eine Ausnahme galt für
Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Einzelfall nicht ausreichend durch die
pauschal bemessene Förderung nach dem BAföG abgedeckt werden konnten.
Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften zur Ausbildungsförderung und den
Vorschriften zur Grundsicherung zwei unterschiedliche Lebensbereiche regeln wollen.
Das BAföG (§ 1) verfolgt den Zweck, eine individuelle Ausbildungsförderung nach
Neigung, Eignung und Leistung zu ermöglichen, wenn der Auszubildende hierzu nicht
die erforderlichen Mittel hat. Es soll Schülern und Studierenden ermöglichen, einer
Ausbildung und daran anschließend einer qualifizierten Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Abgedeckt werden sollen hierbei auch die Kosten der Ausbildung
selbst.
Die Grundsicherung nach dem SGB II (§ 1) hat eine andere Aufgabe. Sie hilft
Arbeitsuchenden, die in einer Notlage sind und ihr Existenzminimum nicht mehr aus
eigenen Mitteln bestreiten können. Dafür verpflichtet es sie auch, die Notlage
schnellstmöglich wieder zu beenden. Dieser Unterschied der Regelungsbereiche
spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass der gesellschaftliche Status von
Schülern oder Studenten ein anderer als der von Erwerbslosen ist. Auszubildende
genießen die Perspektive, nach Abschluss einer Ausbildung materiell besser gestellt
zu sein und erhalten deshalb geringere Leistungen zur Lebenshaltung als

Erwerbslose, die durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes materielle Verluste hinnehmen
müssen. Es begegnet deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gebots der
Gleichbehandlung keinen Bedenken, beide Gruppen unterschiedlich zu behandeln.
Die Lebenssituation ist nicht vergleichbar.
Die beschriebene Rechtskonstruktion war nach Auffassung der im Jahr 2013 aufgrund
eines Beschlusses der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe
zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II aber sehr kompliziert und
führte insbesondere beim Übergang von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in die Ausbildungsförderung zu Problemen bei der Sicherung des
Lebensunterhalts. Daher wurden Änderungen an der Schnittstelle zwischen dem SGB
II und der Ausbildungsförderung vorgeschlagen, um Sicherungs- und Förderlücken zu
vermeiden.
Zum 1. August 2016 wurde § 7 Absätze 5 und 6 SGB II durch das Neunte Gesetz zur
Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) dahingehend geändert, dass
der Leistungsausschluss für Auszubildende weitgehend abgeschafft wurde:
- Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung sind
von den Leistungen nicht mehr ausgeschlossen, selbst wenn sie keine
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) beziehen. Ein Leistungsausschluss gilt nur noch für Auszubildende,
die während der Ausbildung in einem Internat oder ähnlichen Einrichtung bei
voller Verpflegung untergebracht sind.

- Auszubildende in schulischer Ausbildung sind leistungsberechtigt, wenn sie
tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhalten oder nur deswegen nicht
erhalten, weil die zuständige BAföG-Stelle über einen BAföG-Antrag noch nicht
entschieden hat oder Einkommen und/oder Vermögen auf das BAföG
angerechnet wird. Hinzu kommen die bisher ohnehin schon
leistungsberechtigten Personenkreise (z. B. Schülerinnen und Schüler von
Gymnasien ab Klasse 10 im Haushalt der Eltern). Weiterhin ausgeschlossen
von Leistungen nach dem SGB II sind Studierende außerhalb des
Elternhaushalts.

Darauf hinzuweisen ist, dass § 27 SGB II nicht nur eine Darlehensgewährung für einen
Monat ermöglicht, sondern bei Vorliegen einer besonderen Härte auch für einen
längeren Zeitraum.
Auch bemüht sich die Arbeitsverwaltung um die Gewährung des Elternunterhalts,
wenn die Ausbildung durch die Nichtleistung gefährdet ist. Der Auszubildende hat die
Möglichkeit, Vorausleistungen nach § 36 Bafög bzw. § 68 SGB III zu beantragen. Der
zivilrechtliche Anspruch gegen die Eltern geht dann auf die Verwaltung über. Auch
kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III über
Anträge auf BAB vorläufig entscheiden, wenn die Feststellung des Anspruchs sich
verzögert.
Damit wird dem Anliegen der Petition teilweise Rechnung getragen.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die weitere Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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