Regija: Njemačka

Arbeitslosengeld II - Erhöhung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 500 € für Alleinerziehende

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 7 u Njemačka

Peticija je odbijena.

7 7 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:06

Pet 4-18-11-81503-036699

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird unter anderem eine Erhöhung des Regelbedarfs zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf 500 Euro für
Alleinstehende gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Regelsatz angesichts
steigender Lebenshaltungskosten nicht auskömmlich sei.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 63 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 48 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zum 1. Januar 2017 ist der Regelbedarfssatz auf 409 Euro gestiegen. Damit wird
derzeit nach Überzeugung des Petitionsausschusses den Menschen ein der Würde
des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen
des soziokulturellen Existenzminimums gesichert. Eine Grundlage für eine Anhebung
auf 500 Euro monatlich besteht zurzeit nicht. Denn das Arbeitslosengeld II (Alg II) als
passive Leistung des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine staatliche, rein steuerfinanzierte
bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in

Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen während einer
vorübergehenden Notsituation.
Leistungen erhalten dementsprechend nur Personen, die hilfebedürftig sind, und
solche, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
(§ 7 SGB II). Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann
(§ 9 Absatz 1 SGB II). Die Hilfebedürftigkeit entfällt, wenn sie durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit beendet werden, der Lebensunterhalt aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestritten oder die erforderliche Hilfe
von anderen erhalten werden könnte, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen.
Die staatliche Gewährleistungspflicht beschränkt sich hierbei nicht nur auf die bloße
Sicherung der körperlichen Existenz in einer Notsituation, sondern umfasst die
Gewährleistung eines „soziokulturellen Existenzminimums“ sowie einen Schutz vor
Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung.
Umgekehrt wäre es jedoch mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten
Fürsorgesystems nicht vereinbar, höhere Leistungen als für die Sicherung des
Existenzminimums notwendig sind zu gewähren.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II umfasst
insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom sowie persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Verbrauchsausgaben, die bei
Leistungsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und SGB
II nicht anfallen, weil sie durch anderweitige Rechtsansprüche gesichert sind (wie z. B.
bei den gesondert erbrachten Kosten für Unterkunft und Heizung), werden bei der
Ermittlung von Regelbedarfen nicht berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Regelleistung nach dem SGB II bildet der Eckregelsatz,
welcher im System der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf der Grundlage der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vom Statistischen Bundesamt in
regelmäßigen Abständen ermittelt wird. Für die Regelbedarfe werden
Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte nur soweit berücksichtigt, wie sie vom
Gesetzgeber für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als
erforderlich gehalten werden.

Um die Entwicklung zwischen den Festsetzungen nach einer EVS zeitnah zu
berücksichtigen, wird der Regelbedarf gemäß § 28 a SGB XII nach einem Mischindex
auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen
Entwicklung der Nettolöhne nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung im
Verhältnis 70 (Preise) : 30 (Nettolöhne) jährlich fortgeschrieben. Durch dieses
Mischverhältnis wird der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise eine stärkere
Bedeutung zugesprochen. Preisanstiege werden durch die regelmäßige Anpassung
zeitnah im Regelbedarf berücksichtigt.
Ein Betrag von 500 Euro läge über dem Bedarf, der für das Existenzminimum
notwendig wäre.
Die Auskömmlichkeit der Regelleistung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung.
So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom
9. Februar 2010 und vom 23. Juli 2014 die Höhe der Regelsätze nicht als offenkundig
zu niedrig bewertet. Das Gericht hat die wesentlichen leistungsrechtlichen Ansätze des
Fürsorgesystems und dabei besonders die Berechnungsmethode im Grundsatz
bestätigt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zur Erwägung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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