Reģions: Vācija

Arbeitslosengeld II - Errichtung von unabhängigen staatlichen Beratungsstellen für Sozialleistungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Atbalstošs 32 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

32 Atbalstošs 32 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:01

Pet 4-18-11-81503-028486

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein rechtlicher Rahmen gefordert, um eine unabhängige Staatliche
Beratungsstelle für Sozialleistungen zu gewährleisten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in einem Sozialstaat sei es
unerlässlich, für die Bürger in sozialrechtlichen Belangen eine Beratungsstelle für
Fragen und rechtliche Vertretungen zu initialisieren. Gegebenenfalls sollte die
Beratung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dies solle dem Allgemeinwohl
dienen und die Gleichheit und die Menschenwürde gewährleisten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips in der Rechtspraxis
für die Bürgerinnen und Bürger bereits verschiedene Rechte und Instrumente geschaf-
fen. Beispielsweise sind die allgemeinen Beratungs- und Auskunftsrechte nach §§ 14,
15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu nennen, die zur Gewährleistung der
sozialen Rechte dienen.
§ 14 SGB I gibt jedermann ein subjektives Recht auf umfassende Beratung über seine
Rechte und Pflichten, das vor den zuständigen Gerichten durchgesetzt werden kann.
Die Beratung erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den Einzelnen zur

Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung
erlangen können. Die Beratung erfolgt durch den sachlich, örtlich und funktional
zuständigen Leistungsträger, da dieser aufgrund seiner Sachkenntnis für diese
Aufgabe am besten geeignet ist. Inhaltlich soll die Beratung richtig, unmissverständlich
und umfassend sein. Die Amtspflicht des Leistungsträgers zur umfassenden Beratung
hat zur Folge, dass bei rechtswidrig unterbliebener, unrichtiger oder unvollständiger
Beratung unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen
den Leistungsträger (Amtspflichtverletzung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch)
gegeben ist.
Neben diesen allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten enthalten die
Besonderen Teile des Sozialgesetzbuches zahlreiche Vorschriften, die spezielle, zum
Teil detaillierte Beratungsrechte begründen (z. B. § 109a Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch, § 11 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) und von den
Leistungsberechtigten als originäre Leistung in Anspruch genommen werden.
Ferner ist auf die speziellen Beratungsdienste der Sozialverbände und die
flächendeckenden Beratungsangebote einer fachlich qualifizierten Anwaltschaft
hinzuweisen. Rechtsuchende, die die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder
Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere
zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht (beispielsweise die
Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung), haben gemäß § 1
Beratungshilfegesetz (BerhG) die Möglichkeit, beim örtlichen Amtsgericht unter
Vorlage der Einkommens- und Ausgabennachweise die sogenannte Beratungshilfe zu
beantragen. Die Beratungshilfe deckt die Kosten für die Beratung und die
außergerichtliche Vertretung des Mandanten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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