Arbeitslosengeld II - Höherer Grundfreibetrag für Kinder/Jugendliche mit Neben- und Ferienjobs

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
154 Unterstützende 154 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

154 Unterstützende 154 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:23

Pet 4-18-11-81503-028379 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein höherer Grundfreibetrag beim Arbeitslosengeld II für Kinder
und Jugendliche mit Neben- und Ferienjobs gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Kinder und Jugendliche
verdienten sich in ihrer Freizeit gerne etwas dazu, um mit Freunden mehr
unternehmen zu können oder kleine Träume zu verwirklichen. Ausgerechnet bei
denen, denen es finanziell schlecht gehe, beständen Einschränkungen. Hartz-IV –
Kinder dürften im Monat lediglich einen Nebenverdienst von 100 Euro plus 20 Prozent
hinzu verdienen. Dadurch würde von Beginn an das positive Verhältnis zur Arbeit
gestört. Die Eigeninitiative werde nicht gefördert, sondern bestraft.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 155 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sehen eine
unterschiedliche Anrechnung von Einkünften aus einem Ferienjob und einer regelmä-
ßigen geringfügigen Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern vor.
Einkommen aus Erwerbstätigkeiten von nicht mehr als 4 Wochen im Kalenderjahr
während der Ferien von Schülerinnen und Schülern an allgemein- oder berufsbilden-
den Schulen unter 25 Jahren bleibt anrechnungsfrei, soweit es einen Betrag von 1.200
Euro kalenderjährlich nicht übersteigt.

Hingegen werden Erwerbseinkünfte von Schülerinnen und Schülern aus regelmäßiger
geringfügiger Beschäftigung außerhalb der Ferienzeit entsprechend den geltenden
Vorschriften zur Anrechnung von Erwerbseinkünften behandelt, d. h. dass ein Grund-
absetzbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei bleibt (§ 11b Absatz 2 SGB II).

Nach Ansicht des Ausschusses trägt diese Differenzierung den Lebensumständen von
Schülerinnen und Schülern in besonderer Weise Rechnung. Diese haben so die
Möglichkeit, in der unterrichtsfreien Zeit in erheblichem Umfang ein Einkommen zu
erzielen und dies nach eigenen Bedürfnissen und Wünschen uneingeschränkt einzu-
setzen.

Für die Anrechnung des Einkommens auf die Grundsicherungsleistungen bei einer
regelmäßig ausgeübten Beschäftigung neben der Schulzeit sollten aber keine anderen
Regeln gelten als für andere geringfügig beschäftigte Leistungsbezieher. Da die
geringfügige Beschäftigung außerhalb des regulären Schulunterrichts erfolgt und
damit zeitlichen Beschränkungen unterliegt, ist ein Einkommen oberhalb des
Grundfreibetrages nicht zu erwarten. Das Hauptaugenmerk für Schülerinnen und
Schüler soll auf der schulischen Ausbildung liegen und nicht hinter einer
Einkommenserzielung zurückstehen.

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der FDP und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
zur Erwägung zu überweisen, soweit die Petition darauf verweist, dass die Höhe des
Freibetrages überprüft werden muss, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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