Kraj : Německo

Arbeitslosengeld II - Keine Anrechnung eines/einer Verletztenrente/-geldes beziehungsweise einer Berufskrankheitenentschädigung bei Hartz 4

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 54 v Německo

Petice nebyla splněna

54 54 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019 3:27

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-81503-003982
63456 Hanau
Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Verletztenrente bzw. Verletztengeld aus der
gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
nicht als Einkommen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet wird.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde von 55 Mitzeichnern unterstützt und es gingen 17
Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine rein steuerfinanzierte nachrangige
staatliche Fürsorgeleistung zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Der
Nachranggrundsatz verpflichtet die Leistungsberechtigten, zuerst eigenes Einkommen
bzw. Vermögen für ihren notwendigen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor ein Anspruch
auf das Arbeitslosengeld II geltend gemacht werden kann.
Dementsprechend regelt § 11 SGB II, dass sämtliche Einnahmen in Geld ohne Rücksicht
auf ihre Herkunft und Rechtsnatur auf den Leistungsanspruch mindernd anzurechnen
sind. Ausgenommen hiervon sind nur die ausdrücklich in § 11a SGB II aufgeführten
Einkünfte. Privilegiert ist demzufolge etwa die Grundrente nach dem
Petitionsausschuss

Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen.
Ausgenommen von einer Einkommensberücksichtigung ist lediglich der Erhöhungsbetrag
gem. § 58 SGB VII, nämlich der Erhöhungsbetrag bei Arbeitslosigkeit.
Eine Verletztenrente gem. SGB VII ist dann teilweise nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der
nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen
Gesundheitsschadens erbracht wird. Diese Voraussetzung liegt nach eigenen Angaben des
Petenten nicht vor.
Ansonsten genießt eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine
Privilegierung. Sie steht ohne Einschränkungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur
Verfügung, so dass ein Arbeitslosengeld II-Anspruch nur noch insoweit besteht, als die
Rente zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft nicht
ausreicht.
Anknüpfend an die maßgeblichen Berechnungsfaktoren „Minderung der
Erwerbsfähigkeit" und „Jahresarbeitsverdienst" dient die Verletztenrente - entgegen der
Auffassung des Petenten - in erster Linie als Ausgleich für die verminderte Möglichkeit
der Erwerbsausübung und der damit einhergehenden möglichen Einkommenseinbußen.
Sie wird nicht zu dem ausdrücklichen Zweck des Ausgleichs von Mehraufwendungen
gezahlt und ist im Hinblick auf ihre Lohnersatzfunktion zweckidentisch mit den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Petitionsausschuss erachtet die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
daher nicht für eine Änderung im Sinne des vorgetragenen Anliegens auszusprechen. Er
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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