Arbeitslosengeld II - Keine Anrechnung von BAföG-Leistungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
345 Unterstützende 345 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

345 Unterstützende 345 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:10

Pet 4-18-11-81503-001769

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Studierende, die Arbeitslosengeld II bezogen
haben, zudem anrechnungsfrei Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) erhalten können.
Zur Begründung heißt es, Studierende, die vor Aufnahme ihrer Ausbildung
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (beispielsweise
Arbeitslosengeld II) bezogen hätten, würden bei einem BAföG-Anspruch zugleich
von den SGB-II-Leistungen ausgeschlossen. Dies benachteilige sie jedoch erheblich,
da der Bedarf des BAföG-Anspruch geringer sei als die Bedarfssätze nach dem
SGB II. Die Studierenden müssten ihre Ausbildung mit weniger Geld finanzieren.
Dies stelle eine Benachteiligung dar und behindere im Ergebnis die Wahl der freien
Berufsausübung.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 345 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 40 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Petition geht von der unzutreffenden Auffassung aus, Leistungen nach BAföG
würden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Die gegenwärtige Rechtslage
schließt jedoch Auszubildende grundsätzlich von den Leistungen des SGB II aus:
Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach

förderungsfähig ist, haben nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Sie erhalten jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss zu den
ungedeckten und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 27
Abs. 3 SGB II). Hintergrund für die Einführung dieser Regelung durch den
Gesetzgeber war es, Ausbildungsabbrüche zu verhindern, die allein auf pauschal zu
gering bemessenen Unterkunftskosten nach dem BAföG zurückzuführen wären.
Ansonsten hat sich der Gesetzgeber für die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II
entschieden, weil er mit den Regelungen im BAföG, der Förderung der
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und den Vorschriften im Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) eigene Regelungen geschaffen hat, die auf die
besondere Lebenssituation der Auszubildenden zugeschnitten sind.
Mit den Vorschriften zur Ausbildungsförderung und den Vorschriften zur
Grundsicherung von Arbeitslosen werden zwei unterschiedliche Lebensbereiche
geregelt. Das BAföG (§ 1) verfolgt den Zweck, eine individuelle
Ausbildungsförderung nach Neigung, Eignung und Leistung zu ermöglichen, wenn
der Auszubildende hierzu nicht die erforderlichen Mittel hat. Es soll Schülern und
Studierenden ermöglichen, einer Ausbildung und daran anschließend einer
qualifizierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Abgedeckt werden sollen hierbei auch
die Kosten der Ausbildung selbst. Der Vorwurf der Petition, die Rechtslage würde die
Ausbildungswahl vereiteln, ist schon deshalb unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall.
Die Grundsicherung nach dem SGB II (§ 1) hat eine andere Aufgabe. Sie hilft
Arbeitssuchenden, die in einer Notlage sind und ihr Existenzminimum nicht mehr aus
eigenen Mitteln bestreiten können. Dafür verpflichtet es sie auch, die Notlage
schnellstmöglich wieder zu beenden. Dieser Unterschied der Regelungsbereiche
spiegelt sich auch in dem Umstand wieder, dass der gesellschaftliche Status von
Schülern oder Studenten ein anderer als der von Erwerbslosen ist. Auszubildende
genießen die Perspektive, nach Abschluss einer Ausbildung materiell besser gestellt
zu sein und erhalten deshalb geringere Leistungen zur Lebenshaltung als
Erwerbslose, die durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes materielle Verluste
hinnehmen müssen. Es begegnet deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gebots der
Gleichbehandlung keinen Bedenken, beide Gruppen unterschiedlich zu behandeln.
Die Lebenssituation ist nicht vergleichbar.

Der Petitionsausschuss kommt deshalb nach einer Abwägung zwischen dem
Vorbringen der Petition und den vom Gesetzgeber verfolgten Zwecken zu dem
Ergebnis, dass er das Anliegen nicht unterstützen kann. Da sich der Ausschuss nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen vermag, sieht er
hier keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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