Region: Germany

Arbeitslosengeld II - Keine Anrechnung von Elterngeld/Kindergeld bei Lohnaufstockern und Arbeitslosengeld II-Empfängern

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
84 supporters 84 in Germany

The petition is denied.

84 supporters 84 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/14/2018, 04:30

Pet 4-18-11-81503-040137 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass sowohl Elterngeld als auch Kindergeld bei
Lohnaufstockern und Hartz IV-Empfängern nicht mehr angerechnet werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Kinder sozial benachteiligter
Familien ebenso ein Anrecht auf die Gelder hätten wie Kinder gut verdienender
Familien. Die Berücksichtigung von Eltern- und Kindergeld beim Einkommen der Eltern
dürfe deshalb nicht weiter erfolgen, um soziale Benachteiligung und Ausgrenzung zu
mindern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 84 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sichern den Lebensunterhalt,
soweit dieser nicht aus anderen Einnahmen bestritten werden kann. Ein
Leistungsanspruch besteht nur, soweit Hilfebedürftigkeit besteht. Diesem Grundsatz
folgend werden alle Einnahmen in Geld als Einkommen berücksichtigt
(§ 11 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Die Berücksichtigung
von Kindergeld wie Elterngeld entspricht daher sowohl der Systematik als auch dem
Sinn und Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in
Höhe des Existenzminimums eines Kindes (§ 31 Einkommensteuergesetz). Es bleibt
der Teil des Einkommens der Eltern steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung des
Kindes benötigen. Mit der Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen wird
daher auch eine Doppelleistung (Kindergeld und Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts) verhindert.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 11. März 2010
(1 BvR 3163/09) die volle Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Sinne
von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II als mit dem Grundgesetz vereinbar befunden.

Auch Elterngeld ist Einkommen, das den Leistungsberechtigten zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts zur Verfügung steht und deshalb folgerichtig auf die
Leistungen des SGB II anzurechnen ist.

Eine Ausnahme von der Anrechnung gibt es mit dem Elterngeldfreibetrag für
diejenigen, die vor der Geburt ihres Kindes Erwerbseinkommen erzielt haben und
nach der Geburt Arbeitslosengeld II benötigen. Der Freibetrag entspricht der Höhe
des bei der Elterngeldberechnung berücksichtigten vorgeburtlichen Einkommens,
beträgt höchstens jedoch 300 Euro. In dieser Höhe verbleibt den Berechtigten das
Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld.

Für die Ungleichbehandlung von Elterngeldberechtigten ohne Erwerbseinkommen
im vorgeburtlichen Zeitraum und denjenigen, die wegen einer Erwerbstätigkeit vor
der Geburt einen Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) erhalten, ergibt sich die sachliche
Rechtfertigung aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Denn durch die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes erleiden diese Personen
Einkommenseinbußen, die gerade durch das Elterngeld ausgeglichen werden
sollen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem
Elterngeldfreibetrag für diese Personengruppe einen Ausgleich vorsieht, der an das
vorgeburtliche Erwerbseinkommen anknüpft und damit dem grundsätzlichen
Charakter des Elterngeldes als einer Einkommensersatzleistung entspricht.
Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt wurden.

Begründung (PDF)


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