Terület: Németország

Arbeitslosengeld II - Keine Anrechnung von Kindergeld auf ALG II

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
1 561 Támogató 1 561 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

1 561 Támogató 1 561 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:10

Pet 4-18-11-81503-001454

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent wendet sich gegen die Anrechnung des Kindergeldes auf den
Regelbedarfssatz der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch.
Zur Begründung bringt der Petent vor, Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) würden damit gegenüber nichthilfebedürftigen Beziehern
von Kindergeld diskriminiert. Kindergeld werde bei diesen nicht auf den Lohn eines
Beschäftigten angerechnet. Das Kindergeld solle die Eltern bei der Erziehung der
Kinder unterstützen. Dieser Zweck werde beim Bezug von Leistungen nach dem
SGB II verfehlt.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.561 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 105 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Arbeitslosengeld II (Alg II) als passive Leistung des Systems der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine steuerfinanzierte
staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur
Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit
ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen während einer
vorübergehenden Notsituation. Höhere Leistungen als für die Sicherung des

Existenzminimums notwendig zu gewähren, wäre mit den Grundsätzen eines aus
Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems nicht vereinbar.
Leistungen erhalten gemäß § 7 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind, und solche,
die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur
Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten
Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen beschaffen können. Gemäß § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Entsprechend dem Grundsatz des Nachranges der Inanspruchnahme von
Fürsorgeleistungen wird grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert –
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur – als Einkommen
leistungsmindernd berücksichtigt (§ 11 SGB II). Ausnahmsweise werden diejenigen
Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt, die einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II dienen. Die Zweckbestimmung ergibt sich regelmäßig
aus dem der Leistung zugrundeliegenden Gesetz.
Das Kindergeld dient – ebenso wie die kindbezogenen Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende – der Sicherung des Lebensunterhaltes. Die
Zahlung des Kindergeldes ist darauf ausgerichtet, die in der Person des Kindes
entstehenden Kosten des Lebensunterhalts mindestens teilweise zu decken und zur
Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen. Kindergeld stellt damit
keine zweckbestimmte Einnahme zu anderen Zwecken im Sinne des SGB II dar und
ist als Einkommen zu berücksichtigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das
Kindergeld der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes dient (§ 31 Einkommensteuergesetz). Es bleibt der
Teil des Einkommens der Eltern steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung des
Kindes benötigen. Mit der Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen wird
daher auch eine Doppelleistung (Kindergeld und Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts) verhindert. Diese Systematik ist vom Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 11. März 2010 (1 BvR 3163/09) ausdrücklich bestätigt

worden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Kindergeldbetrag den
Kindergeldberechtigten tatsächlich ausgezahlt wird und daher diesen unmittelbar
zugutekommt. Soweit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen
werden, wird das Kindergeld als vorrangige Leistung berücksichtigt.
Das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder unter 25 Jahren (§ 7
Abs. 3 Nr. 2 SGB II) wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei dem Kind, für welches
es gezahlt wird, auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet, soweit es bei dem
Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Diese Vorschrift stellt
insofern eine Ausnahme vom kindergeldrechtlichen Grundsatz dar, dass das
Kindergeld nicht dem Kind, sondern dem Kindergeldberechtigten – in der Regel
einem Elternteil – als Einkommen zuzurechnen ist. Hieraus folgt, Kindergeld ist erst
dann – gegebenenfalls anteilig – als Einkommen der Eltern bzw. des
Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, wenn der Bedarf des Kindes, z.B. durch
weitere Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 SGB II erhalten Schülerinnen und Schüler, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe
von 100 Euro. Dadurch wird beispielsweise die Anschaffung von Schultaschen,
Schulrucksäcken, Mal- und Schreibutensilien, Taschenrechnern und ähnlichen
Dingen erleichtert. Faktisch ist diese Leistung neben der Anerkennung weiterer
Aufwendungen für Klassenfahrten, Beförderung zur Schule, Verpflegungs-
zusatzkosten und Mitgliedsbeiträge (§ 28 Abs. 2, 4 bis 7 SGB II) eine gewisse
Kompensation der vollen Berücksichtigung des erhöhten Kindergeldes bei
Leistungsbeziehern.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil des Ersten Senats vom
9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 4/09) über die Höhe der Regelsätze des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) – damit auch über die
Regelleistungen des SGB II – befunden. Das Gericht konnte hier nicht erkennen,
dass die Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind. Das BVerfG hat darüber
hinaus die Pauschalierung der Regelleistung durch einen monatlichen Festbetrag
nicht in Frage gestellt und die Ermittlungsmethode nach dem Statistikmodell im
Grundsatz bestätigt.
Soweit das BVerfG das Verfahren der prozentualen Herleitung der
Kinderregelleistung, die nicht nachvollziehbar vorgenommene Ermittlung einzelner
Ausgabenpositionen der Regelleistung und dass einzelne Ausgabenpositionen,

darunter Bildungskosten, ohne vertretbare Begründung nicht oder teilweise nicht
berücksichtigt wurden, verworfen hat, ist dies durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 durch die
§§ 20 ff. SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII berücksichtigt worden.
Das BVerfG hat darüber hinaus entschieden, dass neben den durchschnittlichen
Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende,
nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu
decken sind. Der Gesetzgeber ist dem durch die Neuregelungen der §§ 24 ff. SGB II
nachgekommen.
Der Ausschuss kommt nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen der Petentin
und den Ausführungen des Bundesministeriums zu dem Ergebnis, dass er das
Anliegen nicht unterstützen kann. Da er die Rechtslage für sachgerecht hält und sich
auch nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen
vermag, sieht er hier keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu überweisen, soweit
die Petition eine armutsfeste Kindergrundsicherung für alle Kinder fordert, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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