Région: Allemagne

Arbeitslosengeld II - Keine Erhöhung der Hartz-IV- bzw. ALG-II-Regelsätze als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Soutien 37 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

37 Soutien 37 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

13/09/2017 à 04:24

Pet 4-18-11-81503-035905

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme eine
Erhöhung der Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr
erfolgen soll.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, für Bezieher von Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) müsse es einen Anreiz geben, ihren
Lebensunterhalt zu verdienen. Durch eine Erhöhung der Leistungen sinke dieser
Anreiz und unterstütze es, weiter Bezüge durch die Allgemeinheit zu bekommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 37 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 43 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Arbeitslosengeld II (Alg II) als passive Leistung des Systems der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine aus Steuermitteln finanzierte reine
Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erwerbsfähiger Hilfebedürfti-
ger und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen. Mit
ihr wird der Staat seiner Verpflichtung gerecht, die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) zu schaffen (Artikel 1, 20 Absatz 1
Grundgesetz [GG]). Die Hilfe nach dem SGB II ist grundsätzlich nachrangig. Höhere
Leistungen als die für die Sicherung des Existenzminimums Notwendigen zu

gewähren, wäre mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten
Fürsorgesystems nicht vereinbar.
Es ist dabei das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu
beizutragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig
von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1
SGB II). Dieser Personenkreis soll in seiner Eigenverantwortung gestärkt werden und
muss alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen (§ 2 Absatz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 SGB II). Zur
Sicherung seines Lebensunterhalts hat ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger
insbesondere seine Arbeitskraft einzusetzen. Nach den Grundsätzen der
Nachrangigkeit und von „Fördern und Fordern“ besteht die Verpflichtung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, einer der in § 10
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt vor.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II umfasst ins-
besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom sowie persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Verbrauchsausgaben, die bei Leistungsberechtig-
ten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und SGB II nicht anfallen,
weil sie durch anderweitige Rechtsansprüche gesichert sind (wie z. B. bei den geson-
dert erbrachten Kosten für Unterkunft und Heizung), werden bei der Ermittlung von
Regelbedarfen nicht berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Regelleistung nach dem SGB II bildet der Eckregelsatz,
welcher im System der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf der Grundlage der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vom Statistischen Bundesamt in
regelmäßigen Abständen ermittelt wird. Immer zum 1. Januar werden die
Regelbedarfe mit einer Veränderungsrate auf der Basis der Preise aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und -
gehälter (Mischindex) fortgeschrieben. Angesichts der Bedeutung der
Preisentwicklung für die Aufrechterhaltung des Existenzminimums geht die
Veränderungsrate des Preisindexes mit einem Anteil von 70 % in den Mischindex ein.
Der Anteil von Preisänderungen bei regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben wird
höher gewichtet als bei der Ermittlung der Veränderungsrate im allgemeinen
Verbrauchspreisindex. Die Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte werden aber

nur soweit berücksichtigt, wie sie vom Gesetzgeber für die Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums als erforderlich gehalten werden.
Die Auskömmlichkeit der Regelleistung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung.
So hat das BVerfG mit Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1
BvL 4/09) die Höhe der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- damit auch die Regelleistungen des SGB II – für Erwachsene und Kinder nicht als
offenkundig zu niedrig bewertet. Das Gericht hat die wesentlichen leistungsrechtlichen
Ansätze des Fürsorgesystems und dabei besonders die Berechnungsmethode im
Grundsatz bestätigt. Danach komme der Gesetzgeber seiner Pflicht nach, auf
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, um
sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und sieht vor dem dargestellten
Hintergrund für eine Rechtsänderung keinen Handlungsbedarf.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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