Regione: Germania

Arbeitslosengeld II - Keine Stundungszinsen bei Rückforderung von Hartz4-Leistungen/Teilbeträge bei Ratenzahlung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
98 Supporto 98 in Germania

La petizione è stata respinta

98 Supporto 98 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

07/03/2019, 03:29

Pet 4-19-11-81503-004273 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird beanstandet, dass Rückforderungen von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit Stundungszinsen belastet würden.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass den ohnehin
ärmeren Menschen dadurch zu tief in die Tasche gegriffen würde. Dies stelle eine
soziale Ungerechtigkeit dar, die dringend geändert werden müsse.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 98 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Für die auf die gemeinsamen Einrichtungen übertragenen Bundesmittel gelten gemäß
§ 44 f. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB lI) die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Bundes. Dementsprechend gilt in diesem Zusammenhang
unmittelbar die Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Stundung richtet sich nach
§ 59 Absatz 1 Nr. 1 BHO. Demnach können Ansprüche gestundet werden, wenn die
sofortige Einziehung für den Anspruchsgegner mit erheblichen Härten verbunden wäre
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen
angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
werden. Nach Nr. 1.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV-BHO)
kann der Zinssatz je nach Lage des Einzelfalls herabgesetzt werden, insbesondere
wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der
Erhebung von Zinsen kann außerdem abgesehen werden, wenn die
Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen
Lage schwer geschädigt würde. Eine zwingende Zinsverpflichtung ohne die
Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles ist daher nicht gegeben.

Soweit eine Stundung bezüglich einer Forderung gewährt wurde, besteht also
grundsätzlich die Möglichkeit, Zinsen herabzusetzen oder von der Erhebung von
Zinsen gänzlich abzusehen. Damit steht der zuständigen Behörde eine
Ermessensvorschrift zur Verfügung, mit der eine sachgerechte Entscheidung im
jeweiligen Einzelfall möglich ist.

Unabhängig davon wird nach Einschätzung des Petitionsausschusses die mit der
Petition angesprochene Konstellation der Stundung einer Forderung eines
SGB-II-Leistungsbeziehers nur in seltenen Fällen vorkommen. Die sehr strengen
Vorgaben der BHO machen eine Gewährung der Stundung bei einem
Grundsi-cherungsleistungsbezug in der Regel gar nicht möglich. Weder kann eine
sofortige Einziehung der Forderung aufgrund von fehlendem pfändbaren Einkommen
und Vermögen erfolgen, noch ist nach dem gewährten Stundungszeitraum die
vollständige Tilgung der Gesamtforderung zu realisieren. Dies muss aber
sichergestellt sein, weil eine Stundung nur der Überbrückung von vorübergehenden
Zahlungsschwierigkeiten dient.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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