Regione: Germania

Arbeitslosengeld II - Klare Definition des Begriffs "Eigenbemühungen"

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
254 Supporto 254 in Germania

La petizione è stata respinta

254 Supporto 254 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:16

Pet 4-17-11-81503-036141Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert den Deutschen Bundestag auf, den Begriff der
"Eigenbemühungen" im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch klar zu definieren.
Die Auslegung sei in Praxis je nach Behörde oder Sachbearbeiter unterschiedlich.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 254 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert. Diese enthält im Wesentlichen die Wiedergabe der
gegenwärtigen Rechtslage. Nach §§ 2 und 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, durch
Eigenbemühungen ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das führt
insbesondere zur Obliegenheit, sich eine Arbeit zu suchen. Vermittlungsvorschläge,
die den Arbeitssuchenden unterbreitet werden, seien nicht den Eigenbemühungen
zuzurechnen, da es sich um eine Leistung der Behörde handle (§§ 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB II i.V.m. § 35 SGB III).
Die parlamentarische Prüfung führt unter Berücksichtigung der zu der Eingabe
eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu
folgenden Ergebnissen:
Eine Notwendigkeit zur gesetzlichen Konkretisierung des Begriffs Eigenbemühungen
sieht der Petitionsausschuss nicht. Es handelt sich dabei um einen für die
Rechtsordnung typischen unbestimmten Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss.
Hier bietet vor allem die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II die

Möglichkeit zu einer Konkretisierung von Art, Umfang und Inhalt der
Eigenbemühungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu erbringen hat.
Dabei richtet sich die Intensität nach den Umständen des Einzelfalles. Die
Persönlichkeit, die physische und psychische Konstitution, die berufliche
Qualifikation, die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Eingliederungschancen können
hier wie auch weitere äußere Umstände Berücksichtigung finden. Ausgehend von
diesen Faktoren sowie vom Zweck der Eigenbemühungen, die zur Beendigung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen sollen, muss die Obliegenheitserfüllung
nach Art und Umfang gewisse Mindestaussichten auf Erfolg haben. Dabei ist auch
der Aufwand der jeweils möglichen Eigenbemühungen zu berücksichtigen.
Anhand der Ausführungen zu den erforderlichen Eigenbemühungen in der
Eingliederungsvereinbarung können die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im
konkreten Einzelfall erkennen, was von ihnen genau erwartet wird. Wenn auch die
Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch die Arbeitsagentur noch keine
Eigenbemühung darstellen kann, so sind jedenfalls sich hieraus ergebende
Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche genauso dem
Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung
zu beachtende Eigenbemühungen, wie die weiteren denkbaren Formen von
Eigenbemühungen. Hierzu können die Nutzung der Stelleninformationsdienste der
Bundesagentur für Arbeit, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen
und im Internet, der Besuch von (ggf. fachspezifischen) Arbeitsplatzbörsen,
Initiativbewerbungen sowie die Vorsprache bei Zeitarbeitsunternehmen und privaten
Arbeitsvermittlern gehören.
Gesetzlich festgelegte starre Definitionen, Fristen und Regeln werden dagegen den
individuellen Umständen nicht gerecht und können zu Über- aber auch
Unterforderung des Leistungsberechtigten führen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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