Região: Alemanha

Arbeitslosengeld II - Leistungsbereitstellung für nicht arbeitswillige Menschen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Apoiador 50 em Alemanha

A petição não foi aceite.

50 Apoiador 50 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

12/01/2019 03:27

Pet 4-18-11-81503-046170 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Sozialgelder nicht leichtfertig an Menschen
ausgezahlt werden sollen, die keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme haben
und keine Versuche unternehmen, wieder in das Arbeitsleben einzusteigen. Des
Weiteren sollte es nicht die Pflicht der Kinder sein, sollten diese bereits arbeiten,
Gelder an die Eltern zu zahlen. Vielmehr sei das Elternteil dazu verpflichtet, Arbeit zu
suchen und den Kindern damit nicht finanziell zur Last zu fallen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass eine Vielzahl von Empfängern von
Arbeitslosengeld II nicht arbeitswillig sei, es ihnen teilweise genauso gut gehe, wie
Menschen mit einer Vollbeschäftigung und ihnen deshalb Sozialleistungen nicht
„leichtfertig“ zur Verfügung gestellt werden dürften. Darüber hinaus liegt der Petition
die Annahme zu Grunde, dass Einkommen von Kindern und jungen Erwachsenen
dem Bedarf der im Haushalt lebenden Eltern zugerechnet würde.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt wurde und dort diskutiert werden konnte. Die Petition wurde
von 65 Mitzeichnern unterstützt und es gingen 23 Diskussionsbeiträge dazu ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Der Staat ist aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz – GG)
verpflichtet, seinen mittellosen Bürgern die Mindestvoraussetzungen zur Führung
eines menschenwürdigen Lebens, erforderlichenfalls durch Sozialleistungen, zu
sichern (Existenzminimum). Dabei kommt es nicht auf den Grund für das Vorliegen
der Hilfebedürftigkeit an.
Mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) kommt der Staat dieser Verpflichtung nach. Dem steht
allerdings auch die berechtigte Erwartung der Gesellschaft gegenüber, dass
derjenige, der steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen erhält, alle Möglichkeiten zur
Beendigung seiner Bedürftigkeit nutzt und insbesondere bereit ist, jede zumutbare
Arbeit anzunehmen und vorrangig vorhandenes Einkommen und Vermögen einsetzt,
soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Diesen Zusammenhang hat der
Gesetzgeber als prägendes Element der Grundsicherung für Arbeitsuchende im
Grundsatz von „Fördern und Fordern“ formuliert. Vorrangiges Ziel ist die
schnellstmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Es entspricht dem Grundprinzip des „Förderns und Forderns“ im SGB II, wenn
erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Verletzung ihrer Pflichten im
Eingliederungsprozess mit entsprechenden Leistungskürzungen sanktioniert werden.
Insoweit können, entgegen der Vermutung der Petentin, die Leistungsempfänger sich
nicht auf Dauer ohne Eigenleistungen mit den staatlichen Transferleistungen
einrichten.

Es trifft allerdings zu, dass eine Reihe der Leistungsempfänger aus gesundheitlichen
Gründen oder aber aus anderen Gründen – wie etwa ungenügender beruflicher
Qualifikation – mit besonderen Vermittlungshemmnissen zu kämpfen haben und ein
Eingliederungsprozess wegen der notwendigen Überwindung solcher
Vermittlungshemmnisse länger im Bezug des Arbeitslosengeldes II bleiben müssen.

Unzutreffend ist die Befürchtung der Petentin, dass Einkommen von Kindern oder
jungen Erwachsenen in einer Bedarfsgemeinschaft mit den hilfebedürftigen Eltern als
deren Einkommen berücksichtigt würde. Einkommen von Kindern und jungen
Erwachsenen wird allerdings auf ihren eigenen Bedarf angerechnet. Dazu gehört
auch jeweils ein Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung. Einkommen, das
über ihren Bedarf hinausgeht, wird nicht bei den Eltern berücksichtigt. Nur
Kindergeld, das zur Deckung des Bedarfs eines Kindes nicht benötigt wird, ist bei
dem Kindergeld beziehenden Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen, denn es
stellt grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten dar. Nach § 11 Abs. 1 S.
3 SGB II ist jedoch das Kindergeld dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es
für dessen Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Der eventuell den Bedarf
des Kindes übersteigende Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit eigenen
Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen.

Aus den dargelegten Gründen hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage
für sachgerecht und kann sich daher nicht für ein Tätigwerden im Sinne des
vorgetragenen Anliegens aussprechen, zumal er die Grundannahmen der Petition
nicht teilt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen durch die geltende Rechtslage bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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