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Arbeitslosengeld II - Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Studenten ohne jegliches Einkommen etc.

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 Atbalstošs 45 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

45 Atbalstošs 45 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

20.07.2019 04:24

Pet 4-18-11-81503-042790 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Studenten bei fehlendem Anspruch auf Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt
werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, es könne nicht angehen, dass Auszubildende, die
mittellos seien, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt wurde und dort diskutiert werden konnte. Die Petition wurde
von 45 Mitzeichnern unterstützt und es gingen 38 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Zunächst ist es zutreffend, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II
hinaus grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts haben (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Hintergrund dieser Ausschlussregelung ist es, dass der Gesetzgeber für
Auszubildende mit dem BAföG besondere individuelle Leistungen geschaffen hat, die
Möglichkeiten und Grenzen einer Förderung zur Deckung des Bedarfs für den
Lebensunterhalt während der eigenen Ausbildung durch den Staat grundsätzlich
abschließend bestimmen. Die Regelungen der Ausbildungsförderung sind auf die
besondere Lebenssituation der Auszubildenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe
bei der Finanzierung ihrer Ausbildung angewiesen sind. Es ist nicht zu beanstanden,
dass der Gesetzgeber mit dem BAföG und dem Arbeitslosengeld II unterschiedliche
Leistungssysteme für unterschiedliche Personengruppen vorhält.

Bei der Beurteilung, ob eine Ausbildung förderungsfähig ist, kommt es nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf an, ob dem Auszubildenden
Leistungen tatsächlich gewährt werden oder ob er mangels Erfüllung der im BAföG
aufgestellten weiteren individuellen Anspruchsvoraussetzungen nicht gefördert
werden kann (Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Die Petition lässt
nicht erkennen, aus welchem Grund eine Förderung nach dem BAföG im konkreten
Fall nicht möglich ist. Abstrakt kann nur der Hinweis gegeben werden, dass das BAföG
für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer für ein Hochschulstudium unmittelbar
an die hochschulrechtlich für den jeweiligen Studiengang festgelegte
Regelstudiendauer anknüpft (§ 15a Abs. 1 BAföG). Regelmäßig darf erwartet werden,
dass mit staatlicher Sozialleistung nach dem BAföG unterstützte Studierende ihr
Studium auch innerhalb dieser Regelstudiendauer abschließen, die ja gerade den
Zeitraum bestimmt, innerhalb der ein Studienabschluss einschließlich erforderlicher
Prüfungsdauer objektiv regelmäßig erreicht werden können sollte. Zudem muss das
BAföG auch während des Studiums zumindest zu einem Zeitpunkt (nämlich
regelmäßig ab dem 5. Fachsemester) einen Nachweis darüber verlangen dürfen, dass
auch tatsächlich die bei ordnungsgemäßem Studienverlauf üblichen Studienleistungen
erbracht worden sind. Dabei sieht das BAföG bereits Möglichkeiten vor, nach Aufholen
eines Leistungsrückstands und Nachweis der für das aktuelle Fachsemester
üblicherweise zu erwartenden Leistungen wieder gefördert zu werden. Bei
Überschreiten der Förderungshöchstdauer kann ggf. als Hilfe zum Studienabschluss
noch für bis zu einem Jahr mit einem Darlehen der KfW-Bankengruppe Förderung
geleistet werden, wenn der Studierende spätestens innerhalb von vier Semestern nach
Überschreiten der Förderungshöchstdauer jedenfalls zur Abschlussprüfung
zugelassen worden ist und eine Bescheinigung der Prüfungsstelle vorlegt, die
bestätigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Verlängerungsdauer wird abschließen
können (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).

Auszubildende, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II
betreiben wollen, obwohl sie nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht
(mehr) gefördert werden können, sind daher in der Regel gehalten, sich primär der
eigenen Existenzsicherung durch Erwerbstätigkeit zu widmen und die geplante
Ausbildung ggf. erwerbsbegleitend aus eigenen finanziellen Mitteln zu betreiben.

Bei Vorliegen des Leistungsausschlusses kommt die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts — als Darlehen — nur bei Vorliegen eines
besonderen Härtefalls in Betracht (vgl. § 27 SGB II).

Eine solche besondere Härte erfordert einen gegenüber der Regelvorschrift
atypischen Sachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung
abzubrechen oder zu unterbrechen, wobei sämtliche -Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen sind. Eine „besondere" Härte liegt nur vor, wenn der Betroffene ohne
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in eine existenzbedrohende
Notlage geriete, die er auch nicht z. B. durch Aufgabe bzw. Unterbrechung seiner
Ausbildung und etwa die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beseitigen
kann.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
daher nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der vorgetragenen Petition
auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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