Region: Niemcy

Arbeitslosengeld II - Leistungskürzungen bei Nichtbegleichung von Schulden

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
48 48 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

48 48 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

13.05.2017, 04:22

Pet 4-18-11-81503-024977



Arbeitslosengeld II



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Empfänger von Hartz IV oder einer

Erwerbsminderungsrente, die verschuldet sind und keine Anstrengung unternehmen,

um die Schulden begleichen zu können, mit Leistungskürzungen rechnen müssen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es Mitbürger gebe, die

das Rechtssystem ausnutzten und dies zu Lasten anderer (Banken, Mitschuldner,

Gläubiger) gehe. Bei der Erwerbsminderungsrente sei jedenfalls eine Nebentätigkeit

auf Basis von 400 Euro im Monat erlaubt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 48 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen steht oft unter der Bedingung der

Übernahme zumutbarer Arbeit durch den Hilfesuchenden. Eine davon unabhängige

allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zwecks

Begleichung von Verbindlichkeiten aus einem Schuldverhältnis liefe hingegen auf eine

gesetzliche Arbeitspflicht hinaus.



Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Grundgesetzes ist Zwangsarbeit nur bei einer

gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Statuierung einer allgemeinen gesetzlichen Arbeitspflicht von Schuldnern

erscheint im Übrigen auch unverhältnismäßig. Darlehensgeber beispielsweise können

sich durch eine sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung und durch die Einräumung von

Sicherheiten gegen einen Ausfall ihrer Forderungen absichern.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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