Arbeitslosengeld II - Nachweis über die Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
66 Ondersteunend 66 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

66 Ondersteunend 66 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

12-05-2016 04:24

Pet 4-18-11-81503-008872



Arbeitslosengeld II



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Langzeitarbeitslose, die vom Mindestlohn

ausgeschlossen sind, regelmäßig über die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit informiert

werden und sie hierüber einen Nachweis erhalten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, gemäß § 22 Absatz 4

Mindestlohngesetz (MiLoG) gelte für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der

Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch gewesen seien, der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten

nicht. Dies seien Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos seien. Um

Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen, sollten diese regelmäßig über die

Dauer ihrer Arbeitslosigkeit informiert werden. Bei Erreichen der Zeiten sollten sie

einen Nachweis erhalten, den sie Arbeitgebern vorlegen könnten. Damit werde auch

bei den Arbeitgebern Rechtssicherheit geschaffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichte

Petition verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:



Wie mit der Petition richtig ausgeführt wird, soll für unmittelbar vor Antritt eines

Beschäftigungsverhältnisses langzeitarbeitslos gemeldete Arbeitnehmer der

Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht gelten. Das MiLoG ist am 1. Januar

2015 in Kraft getreten. Mit dieser Regelung sollen auch die Beschäftigungschancen

von Langzeitarbeitslosen erhöht werden.

Eine regelmäßige Bescheinigungspflicht, wie mit der Petition gefordert, ist nicht

vorgesehen und wird vom Ausschuss aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes

nicht unterstützt. Die Statusfeststellung wird erst im Rahmen eines konkreten

Beschäftigungsverhältnisses relevant.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zwischenzeitlich mit der

Bundesagentur für Arbeit ein Verfahren abgestimmt, wie die Betroffenen auf

Verlangen eine Bescheinigung bzw. Auskunft darüber erhalten, ob

Langzeitarbeitslosigkeit bei Ihnen vorliegt. Dies erfolgt anlass- und stichtagsbezogen

und nur im Vorfeld einer konkret anstehenden Beschäftigungsaufnahme. Die

Bescheinigung stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Mit diesem Verfahren wurde für die Praxis eine Regelung gefunden, um im Rahmen

des Bewerbungsverfahrens die Langzeitarbeitslosigkeit frühzeitig nachweisen zu

können. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (pdf)


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