Περιοχή: Γερμανία

Arbeitslosengeld II - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Hartz-IV-Empfänger

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
389 Υποστηρικτικό 389 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

389 Υποστηρικτικό 389 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:10 μ.μ.

Pet 4-17-11-81503-042334

Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Wiedereinführung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für „Hartz-IV“-Empfänger gefordert.
Zur Begründung wird vortragen, dass bis 2010 die Pflichtbeitragszahlungen für
„Hartz-IV“-Empfänger nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) 40 Euro betragen hätten. Dies sei bereits unzureichend gewesen. Die
Abschaffung der Pflichtbeiträge führe jedoch für einen nicht unerheblichen Teil der
Betroffenen dazu, dass der Zugang zu einer (Teil-)Erwerbsminderungsrente nach
§ 43 SGB VI verwehrt bliebe, da diese eine mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeit
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfordere. Beziehe der
„Hartz-IV“-Empfänger die Leistung länger als zwei Jahre, entfalle die
Erwerbsminderungsrente, obwohl Arbeitslosigkeit und chronische Erkrankungen oft
zusammenhingen. Auch Ansprüche auf Kuren oder Eingliederungsleistungen durch
die Rentenversicherung entfielen. Die Betroffenen wären auf Leistungen der
Sozialhilfeträger oder der Jobcenter angewiesen, was lediglich eine Verschiebung
der Sozialkosten darstelle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 389 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 63 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der von der Bundesregierung
angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Die Verpflichtung zu Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die
Bezieher von Arbeitslosengeld II ist zum 1. Januar 2011 mit dem
Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember 2010 aufgehoben worden. Zeiten des
Bezugs von Arbeitslosengeld II werden seither nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers resultierte aus systematischen
Überlegungen: Das Arbeitslosengeld II ist ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem, das
eine aktuell bestehende Hilfebedürftigkeit beseitigen soll. Es dient nicht dazu,
Leistungen zu erbringen, die eine zu einem späteren Zeitpunkt eventuell eintretende
Hilfebedürftigkeit vermeiden könnten. Noch weniger dient es dazu, subjektive
Ansprüche aus einer Sozialversicherung in der Zukunft zu erhöhen.
Außerdem ist die Beitragszahlung wegen der geringen Vorteile entfallen, die sie bis
zum 31. Dezember 2010 für die Arbeitslosengeld II-Empfänger hatte. Die Altersrente
hat sich lediglich um bis zu 2,09 Euro pro Jahr des Bezugs erhöht. Der Wegfall führt
daher kaum zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen. Vorteile haben sich nur für
diejenigen ergeben, deren Rentenanspruch später höher ausfällt als die
entsprechende Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. Zudem wird die
Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiter als rentenrechtliche Anrechnungszeit
berücksichtigt. Dadurch erhöht sich zwar nicht der Rentenanspruch, bereits
bestehende Anwartschaften blieben jedoch erhalten. Wer allerdings vor dem
1. Januar 2011 noch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatte, kann
diesen danach nicht mehr erwerben. Dafür werden Leistungen zur Teilhabe
systemgerecht in anderen Sozialsystemen erbracht und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung gewährt.
Der Petitionsausschuss hält unter Abwägung dieser Gesichtspunkte die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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