Regione: Germania

Arbeitslosengeld II - Prozesskosten- und Beratungshilfe für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
11.248 Supporto 11.248 in Germania

La petizione è stata respinta

11.248 Supporto 11.248 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:12

Pet 4-17-07-3106-044137Prozesskostenhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, teilweise entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Beratungs- und Prozesskostenhilfe vor allem für
Hartz IV-Betroffene nicht einzuschränken.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, ein Gesetzentwurf der Bun-
desregierung (BT-Drs. 17/11472) wolle den Zugang zur Beratungs- und Prozesskos-
tenhilfe für Geringverdiener und Bezieher von Sozialleistungen deutlich einschrän-
ken. In diesem Fall erhielten einkommensschwache Bürger u. a. keinen direkten Zu-
gang mehr zu Rechtsanwälten, Rechtspfleger entschieden über Anträge auf Pro-
zesskostenhilfe (PKH) und der Schwellenwert für den Zugang zur Beratungs- und
Prozesskostenhilfe werde um bis zu 100 Euro abgesenkt. Das beabsichtigte Gesetz
erschwere es gerade Hartz IV-Betroffenen deutlich, etwa gegen zunehmende Sank-
tionen von Jobcentern juristisch vorzugehen sowie sich anwaltlich beraten und ver-
treten zu lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Peten-
tin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 11.248 Mitzeichnern unter-
stützt, und es gingen 137 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
mentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des

Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegen-
stand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mit-
geteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472) dem
Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/13538). Das Plenum des Deutschen Bundes-
tags befasste sich mehrmals mit der Thematik und beriet hierüber ausführlich (Proto-
koll der Plenarsitzung 17/219 vom 31.01.2013 und Protokoll 17/240 vom
16.05.2013).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbe-
ziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der Bundesregierung
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das inzwischen beschlossene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und
Beratungshilferechts verändert die Prozesskosten- und Beratungshilfe nicht grundle-
gend oder schafft diese gar ab. Auch Geringverdienern und Beziehern von Sozial-
leistungen bleibt die Rechtsverfolgung sowie die anwaltliche Beratung und Vertre-
tung weiterhin grundsätzlich möglich.
Insbesondere sind die im Gesetzentwurf ursprünglich geplanten erheblichen Ein-
schränkungen, wie die Herabsetzung der Freibeträge und die Erweiterung der Ra-
tenzahlungsdauer, vom Deutschen Bundestag abgelehnt worden.
Im Übrigen ergeben sich durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe-
und Beratungshilferechts, das am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, u. a. folgende
Neuerungen:
Der § 11a Absatz 1 bis 2a Arbeitsgerichtsgesetz ist aufgehoben worden. In Arbeits-
gerichtssachen ist bisher im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anwalt auch dann bei-
geordnet worden, wenn die Angelegenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hatte, sofern nur der Gegner anwaltlich vertreten war. Der Gesetzgeber ist der Auf-
fassung, dass regelmäßig derselbe Effekt durch § 121 Absatz 2 Zivilprozessordnung
erreicht wird. Demnach wird der Partei für den Fall, dass eine Vertretung durch An-
wälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechts-
anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfor-
derlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
§ 20 Absatz 2 Rechtspflegergesetz erlaubt es den Ländern in Zukunft, durch Rechts-
verordnung den Rechtspflegern und ihnen gleichgestellten Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Par-

tei zu übertragen, einschließlich der Versagung der Prozesskostenhilfe, wenn die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach Auffassung des Rechts-
pflegers nicht vorliegen.
Die Änderungen sind ausgewogen. In manchen Punkten deutlich weitergehende
Forderungen der Länder wurden nicht berücksichtigt.
Damit ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise entsprochen worden. Zu wei-
tergehenden Änderungen sieht der Petitionsausschuss nicht zuletzt vor dem Hinter-
grund der erst vor relativ kurzer Zeit erfolgten ausführlichen Beratungen im Deut-
schen Bundestag keine Veranlassung.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das Petitionsverfahren abzu-
schließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte An-
trag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium des Innern – zur Erwägung zu
überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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