Région: Allemagne

Arbeitslosengeld II - Reduzierung der Berufungssumme gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
313 Soutien 313 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

313 Soutien 313 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:52

Pet 4-17-11-81503-033497Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Berufungssumme gem. § 144
Sozialgerichtsgesetz wieder zu reduzieren und speziell für Kläger, die vom
Existenzminimum leben, ganz auszusetzen.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass mit Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 01.04.2008 die Berufungssumme auf 750 Euro
erhöht wurde und man demzufolge ein eventuelles Fehlurteil bis zu diesem Betrag
hinzunehmen hätte. Hierin sieht die Petentin eine Benachteiligung gegenüber dem
Zivilprozess, obwohl die Gefahr eines Fehlurteils in Anbetracht der Komplexität des
Sozialrechts deutlich höher sei und eine hohe Anzahl fehlerhafter Bescheide ergehe.
Die Höhe der Berufungssumme sei nicht angemessen, da sie den zweifachen
monatlichen Regelbedarf eines ALG-II-Empfängers ausmache und somit das
Existenzminimum gefährde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 313 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 82 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, regelt das SGG die
Voraussetzungen, unter denen eine Berufung in sozialgerichtlichen Verfahren
möglich ist.
In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es drei Instanzen. In der ersten Instanz ist in der
Regel das Sozialgericht zuständig. Gegen ein Urteil des Sozialgerichtes kann in
Klagen, in denen es um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung von einem Wert ab
750 Euro geht, Berufung eingelegt werden.
Die Einführung von Mindeststreitwerten für die Einlegung einer Berufung ist
erforderlich, um Fälle von geringerer Bedeutung von wichtigeren Fällen zu trennen.
Diese Trennung dient letztendlich auch der Entlastung der Gerichte. Ob ein Fall von
geringerer Bedeutung vorliegt, kann nicht subjektiv nach Ansicht des Betroffenen
entschieden werden, sondern ist objektiv nach allgemein anerkannten
Unterscheidungskriterien zu entschieden, um Klarheit zu erhalten. Ein bestimmter
Mindeststreitwert ist ein objektives leicht erkennbares Kriterium, dass nach
allgemeiner Auffassung als Unterscheidungskriterium geeignet ist. Da ein Anspruch
auf einen Instanzenweg auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes
nicht gegeben ist, konnte der Gesetzgeber bestimmen, dass grundsätzlich nur Fälle
ab einem bestimmten Streitwert mit einer Berufung angefochten werden können.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag eine
Änderung des § 144 SGG im Sinne der Petentin nicht in Aussicht zu stellen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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