Region: Niemcy

Arbeitslosengeld II - Regelungen zur Anrechnung der Aufwandsentschädigung für Ehrenamt bei Arbeitslosengeld II-Beziehern

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 Wspierający 73 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

73 Wspierający 73 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

07.11.2019, 03:27

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-81503-006965
10369 Berlin
Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Ehrenamt von Arbeitslosengeld II-Beziehern fair zu
fördern und dazu das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dort § 11b, und das Zwölfte
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dort § 82, so zu formulieren, dass
Übungsleiterpauschalen bis 2.400,00 Euro pro Jahr und Ehrenamtspauschalen bis
720,00 Euro pro Jahr auch addiert nicht mehr auf andere Absetzungsmöglichkeiten und
Freibeträge angerechnet werden dürfen und dieser Jahresbetrag auch addiert für
verschiedene Ehrenämter nicht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden
darf.
Die Petition wird im Wesentlichen damit begründet, dass bei Beziehern von
Arbeitslosengeld II das Ehrenamt nicht ausreichend gefördert werde. Die Anrechnung auf
andere Absetzungsmöglichkeiten führe dazu, dass Bezieher von ALG II stark benachteiligt
würden, was im Ergebnis den ehrenamtlichen Einsatz dieser Person erschwere.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde von 73 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 2
Diskussionsbeiträge hierzu ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II sind die letzte Stufe im System der
sozialen Sicherung für erwerbsfähige Personen. Diese beitragsunabhängige und aus dem
allgemeinen Steueraufkommen finanzierte Transferleistung deckt alle finanziellen
Notlagen dieses Personenkreises, ohne dass die Gründe des Entstehens von
Hilfebedürftigkeit maßgeblich sind. Auch bei selbst verschuldeten Notlagen tritt diese
Leistung ein.
Vor diesem Hintergrund ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zur
Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und zu ihrer Finanzierbarkeit in besonderer Weise auf
die Einhaltung des Nachranggrundsatzes angewiesen: Erst wenn antragstellende Personen
alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben, kommt die Grundsicherung nach dem
SGB II als Hilfe der Allgemeinheit zum Tragen. Zu diesen vorrangigen
Selbsthilfemöglichkeiten zählt insbesondere der Einsatz vorhandenen Einkommens zur
Deckung des Lebensunterhalts, also grundsätzlich auch die Einnahmen aus einer
ehrenamtlichen Tätigkeit.
Um der in der Petition zutreffend beschriebenen besonderen Bedeutung des Ehrenamtes
für den gesellschaftlichen Zusammenhalt Rechnung zu tragen und die Ausübung des
Ehrenamtes zu fördern, sieht das SGB II besondere finanzielle Anreize in der Weise vor,
dass ein im Vergleich zum Arbeitseinkommen höherer Pauschalbetrag von bis zu
200 Euro monatlich ohne Nachweis für Aufwendungen mit der Erzielung der
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten abgesetzt werden kann.
Voraussetzung ist, dass Leistungsberechtigte Aufwandsentschädigungen aus einer
Tätigkeit erhalten, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz
(EStG) steuerfrei sind (§ 11b Absatz 2 Satz 3 SGB II). Hierzu zählen zum Beispiel die
Sitzungsgelder an ehrenamtlich tätige Mandatsträger und Gelder für nebenberufliche
Tätigkeiten, unter anderem als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Dadurch
werden ehrenamtliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen
gegenüber sonstigen Einkommen aus Erwerbstätigkeit privilegiert, da vom
Arbeitseinkommen lediglich ein Pauschalbetrag von 100 Euro ohne Nachweis der
Aufwendungen abgesetzt werden kann.
Erzielt eine leistungsberechtigte Person neben einem Arbeitseinkommen parallel auch
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wird neben dem vom Arbeitseinkommen
Petitionsausschuss

abgesetzten Pauschbetrag von100 Euro nicht zusätzlich noch der Betrag von 200 Euro von
der Aufwandsentschädigung, sondern ein zusätzlicher Pauschalbetrag von (bis zu) 100
Euro abgezogen. In der Summe werden 200 Euro pauschal und ohne Nachweis der
tatsächlichen Aufwendungen abgezogen. Dass nicht beide Absetzbeträge in der Summe
von 300 Euro abgezogen werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass die beiden
Pauschalbeträge ohne Nachweis tatsächlich entstandener Aufwendungen von den
Einkünften abgezogen werden, es aber Aufwendungen gibt, die sowohl bei der
Erwerbstätigkeit als auch bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen.
Beispielhaft seien hier die Fahrtkosten genannt: Fährt die leistungsberechtigte Person mit
öffentlichen Verkehrsmitteln unter Nutzung einer Monatskarte sowohl zur Arbeitsstätte
als auch zum Ort der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit, fallen die Kosten für die
Monatskarte nur einmalig an. Fährt die Person mit dem eigenen Pkw, fallen die Kosten
der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer nur einmalig an.
Würde neben dem Betrag von 100 Euro zusätzlich noch der Betrag von 200 Euro
abgezogen, würde insoweit eine Doppelberücksichtigung stattfinden. Dasselbe gilt auch
für Beiträge zu privaten Versicherungen (z. B. Hausrat- und private
Haftpflichtversicherung) und für Beiträge zur „Riesterrente“, die stets nur einmalig
anfallen.
Sollten im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit höhere
Aufwendungen als 100 Euro entstehen, werden diese bei entsprechendem Nachweis
durch die leistungsberechtigte Person in tatsächlicher Höhe und damit über 100 Euro
hinaus berücksichtigt.
Im Ergebnis stellen diese Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer Gesamtheit
eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an bedarfsdeckenden
existenzsichernden Leistungen und Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements
einerseits und andererseits dem Interesse der Allgemeinheit an einem
verantwortungsvollen Umgang mit Steuermitteln zur Finanzierung beitragsunabhängiger
Leistungen dar. Aus sozialrechtlicher Perspektive bestehen daher derzeit ausreichende
Möglichkeiten, Freibeträge bei Hinzuverdiensten aus ehrenamtlicher Tätigkeit auch in
Kombination mit einer Erwerbstätigkeit entsprechend zu berücksichtigen.
Petitionsausschuss

Der Ausschuss erachtet die dargestellte Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der vorgetragenen Petition einzusetzen. Er
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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