Região: Alemanha

Arbeitslosengeld II - Sicherung der Mietkaution durch Landesbürgschaft

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
135 Apoiador 135 em Alemanha

A petição não foi aceite.

135 Apoiador 135 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:12

Pet 4-17-11-81503-043160Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei
Neuanmietung einer Wohnung durch einen Arbeitslosengeld II Empfänger die
Mietkaution als eine Landesbürgschaft gesichert und nicht mehr als Darlehen des
Jobcenters an den Leistungsempfänger für den Vermieter ausgezahlt wird.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass bei der Anmietung
einer Wohnung gegenüber dem Vermieter in der Regel eine Kaution von
3 Monatsmieten fällig werde. Diese Leistung übernehme meist das Jobcenter auf
Darlehensbasis. Das Darlehen werde in Raten zu 10% der Grundsicherung bis zur
vollständigen Tilgung mit der Grundsicherung verrechnet. Leistungsempfängern von
ALG II falle es aber meist schwer, diese Kürzung der Grundsicherung um 10 % zu
leisten und stelle daher eine unbillige Härte dar. Grundsätzlich seien Kürzungen im
Sinne des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur dann gerechtfertigt, wenn
dem Leistungsempfänger ein Fehlverhalten nachzuweisen sei. Die Anmietung einer
Wohnung sei aber ein Grundrecht und kein Fehlverhalten. Deshalb fehle hier die
gesetzliche Grundlage für die Praxis der Jobcenter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 135 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Erbringung der Mietkaution durch den Träger der Grundsicherung in Form einer
Bürgschaft war bereits Gegenstand politischer Diskussionen (vgl. BT-Drucksache
17/11484, S. 6 f.). Sie widerspricht Sinn und Zweck sowie der Konzeption des SGB II
und würde die Allgemeinheit unverhältnismäßig belasten. Die Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SGB II).
Schon der Charakter als bloß vorübergehende Unterstützungsleistung spricht gegen
die von der Petentin bevorzugte Regelung. Denn das Bürgschaftsverhältnis wäre in
zeitlicher Hinsicht entkoppelt von dem Sozialrechtsverhältnis der
leistungsberechtigten Person. Der Leistungsträger könnte auch lange Zeit nach
Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II - ggf. Jahre oder Jahrzehnte später -
in Anspruch genommen werden, obwohl es nicht Aufgabe des Leistungsträgers sein
kann, auch bei fehlender Hilfebedürftigkeit die Mietsicherheit als Ausfallbürge zu
garantieren
Auch rechtliche bzw. systematische Gründe sprechen gegen eine Bürgschaft als
Mietsicherheit. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich
der Leistungsträger im Verhältnis zum Vermieter auf zivilrechtlicher Ebene binden
würde. Neben das Sozialrechtsverhältnis mit der leistungsberechtigten Person träten
zwei weitere rechtliche Verbindungen - die Bürgschaft zwischen Leistungsträger und
Vermieter und der mögliche Innenausgleich zwischen Bürge und Schuldner im
Sicherungsfall (Regress) - mit den typischen Problemfeldern von juristischen
Dreiecksverhältnissen. Demgegenüber besticht die bestehende Rechtslage durch
eine klare und einfache Regelung.
Diese Regelung wird auch dem gesetzgeberischen Ziel einer Stärkung der
Eigenverantwortung der leistungsberechtigten Person am ehesten gerecht. Mit der
Gewährung eines Darlehens wird die leistungsberechtigte Person in die Lage
versetzt, die Mietsicherheit selbst zu erbringen. Durch die folgende Aufrechnung des
Darlehens geht die Mietsicherheit in das Vermögen der leistungsberechtigten Person
über, so dass ihr bei einem erneuten Wohnungswechsel die selbstständige
Erbringung der Mietkaution - bestenfalls ohne staatliche Unterstützung - ermöglicht
wird. Die Verantwortung für einen eigenen Vermögenswert kann darüber hinaus eine

verhaltenslenkende Wirkung entfalten, bei einer Beendigung des Mietverhältnisses
die Mietsicherheit nach Möglichkeit in voller Höhe zurückzuerhalten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora