Bölge : Almanya

Arbeitslosengeld II - Sonderzahlungen für Familien mit Kindern

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Destekleyici 36 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

36 Destekleyici 36 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

12.01.2019 03:25

Pet 4-18-11-81503-044115 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Arbeitslosengeld II-Bezug einmalige Beihilfen
für Familienfeste wie Weihnachten, Geburtstage und für Urlaubszwecke eingeführt
werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass für derartige Anlässe im Regelbedarf kein
Ansatz enthalten sei, aus dem dafür angespart werden könne. Der Regelbedarf sei
ohnehin auf der Basis von Berechnungen aus Vorjahren bemessen und nicht den
aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst worden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde. Die Petition wurde von 37 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen hierzu 21 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Das Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine
steuerfinanzierte bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung
des Staates, mit der die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein
gesichert werden. Die staatliche Gewährleistungspflicht beschränkt sich nicht nur auf
die bloße Sicherung der körperlichen Existenz in einer Notsituation, sondern umfasst
auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen
Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung. Höhere Leistungen als für die
Sicherung des Existenzminimums notwendig zu gewähren, wäre mit den
Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems nicht vereinbar.
Grundlage der Regelbedarfe nach dem SGB II sind die Regelbedarfsstufen der
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese werden auf
der Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vom
Statistischen Bundesamt in Abständen von fünf Jahren ermittelt. Dabei werden durch
Sonderauswertungen einer EVS die statistisch erfassten durchschnittlichen
Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen herangezogen, wobei die
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sowie von Lebensunterhaltsleistungen
nach dem SGB XII zur Vermeidung von Zirkelschlüssen vorher herausgenommen
werden. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungen nach den tatsächlich,
statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten im unteren
Einkommensbereich bemessen werden und so dem Prinzip der Bedarfsdeckung
entsprechen.

Um die Entwicklung von Preisen und Entgelten und damit auch die
Wohlstandsentwicklung zwischen den in Abständen von fünf bis sechs Jahren auf
der Grundlage einer EVS gesetzlich ermittelten Regelbedarfen zu berücksichtigen,
werden diese nach einem Mischindex jährlich fortgeschrieben. Der Mischindex
beinhaltet die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter nach den
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Verhältnis 70 (Preise) zu 30
(Nettolöhne). Der spezielle Preisindex unterscheidet sich von dem allgemeinen
Preisindex dadurch, dass er nur diejenigen Güter und Dienstleistungen
berücksichtigt, für die für die Höhe der Regelbedarfe auch durchschnittliche
Verbrauchsausgaben berücksichtigt worden sind. Wegen des deutlich höheren
Anteils des Preisindexes im Vergleich zur Veränderung der Nettoentgelte wird der
Preisentwicklung eine stärkere Bedeutung zugesprochen, weil die Realwertsicherung
der Regelbedarfe für die Existenzsicherung von entscheidender Bedeutung ist. Die
regelmäßige Fortschreibung nach der Veränderungsrate des Mischindexes erfolgt
sehr zeitnah. Der Zeitraum für die statistische Messung der Veränderungsrate endet
am 30. Juni eines Jahres, die Fortschreibung tritt zum 1. Januar des Folgejahres in
Kraft.

Diese Verfahrensweise entspricht den Vorgaben des Bundeverfassungsgerichts
(BVerfG) gemäß seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL1/09, 1 BvL3/09, 1 BvL
4/09), in dem es Entscheidungen zu Höhe und Ermittlung der bis Jahresende 2010
geltenden Regelsätze im SGB II und SGB XII getroffen hat. Auch die
Auskömmlichkeit der Leistungen wurde höchstrichterlich bestätigt.

So hat das BVerfG in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 und 23. Juli
2014, die zu Erwachsenen und Kindern in Familienhaushalten ergingen, festgestellt,
dass deren Regelbedarfe nicht evident unzureichend sind. In der letztgenannten
Entscheidung hat das Gericht zudem bestätigt, dass seine Vorgaben aus dem Urteil
vom 9. Februar 2010 an eine verfassungsgemäße Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt
wurden.

Insoweit irrt der Petent in seiner Annahme, der Regelbedarf sei in seiner Höhe nicht
aktuell angepasst. Seit der Einführung des sogenannten Statistikmodells, also der
Basierung der Ermittlung der Regelsätze (bis Jahresende 2010) und der
Regelbedarfe (ab Jahresbeginn 2011) ergibt sich eine durchgängige Überprüfung
beziehungsweise Aktualisierung. Für die Jahre seit 2011 bedeutet dies:

 Die erste Regelbedarfsermittlung nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts erfolgte durch Gesetz zum 1. Januar 2011,
 jeweils zum 1. Januar der Jahre 2012 bis 2016 erfolgte eine Fortschreibung
durch Rechtsverordnungen,
 zum 1. Januar 2017 erfolgte die zweite Regelbedarfsermittlung durch Gesetz,
 zum 1. Januar 2018 wird erneut eine Fortschreibung durch Rechtsverordnung
vorgenommen.

Der Petent geht auch fehl in seiner Annahme, im pauschalierten Regelbedarf seien
Aufwendungen, die aus einmaligen Anlass entstehen, nicht berücksichtigt. Die früher
in der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen einmaligen
Beihilfen sind in den Regelbedarf integriert. Dies bedeutet, dass bei der
Regelbedarfsermittlung die auf frühere einmalige Bedarfe entfallenden
durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für die Höhe der Regebedarfe berücksichtigt
werden. Das Niveau der Regelbedarfe ist damit höher als früher (bedeutet: höher als
in den Jahren vor 2005), dafür müssen daraus auch selten oder einmalig auftretende
Bedarfslagen gedeckt werden. Deshalb sind die Leistungsberechtigten gehalten, aus
dem monatlichen Regelbedarf Ansparungen zu tätigen. Dies gilt auch für
Familienfeste wie Geburtstage und Weihnachten.

Die Gewährung eines Urlaubsgeldes allerdings kommt nicht in Betracht, denn die
Kosten für einen Urlaub gehören nicht zum sozio-kulturellen Existenzminimum.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich daher nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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