Regione: Vokietija

Arbeitslosengeld II - Stärkere Berücksichtigung einer Pflegetätigkeit für Angehörige bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit für ALG-II-Empfänger

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
60 60 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

60 60 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-11-28 03:23

Pet 4-18-11-81503-042051 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit für
Arbeitslosengeld II-Empfänger eine Pflegetätigkeit für Angehörige stärker als bisher
zu berücksichtigen ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Punkt 2.4 der Fachlichen
Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Zumutbarkeit einer Arbeit geändert werden solle. Für
die Pflege von Angehörigen mit dem Pflegegrad drei solle eine Abstufung der
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von sechs auf maximal drei Stunden täglich
erfolgen. Gerade zwischen den Pflegegraden zwei und drei könne ein extremer
Belastungsunterschied vorliegen. In Einzelfällen, wie bei Pflegegrad vier und fünf,
solle eine Arbeitsaufnahme auch nicht zumutbar sein.

In den Jobcentern werde oftmals stur nach Tabellenvorgaben gearbeitet, ohne die
individuelle Lebenssituation zu berücksichtigen. Die Einhaltung eines
Bestellerprinzips würde dazu führen, dass sich mehr Bürger eine Immobilie leisten
könnten. Damit stiege die Wohneigentumsquote, eine Säule für die soziale
Absicherung.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 60 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass alle
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
und Mitteln, insbesondere durch die Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit bestreiten können (§ 1 Absatz 2 SGB II). Nach dem Grundsatz des
Förderns und Forderns sind die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit
ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu nutzen (§ 2 Absatz 1
SGB II).

Nach § 10 Absatz 1 SGB II ist einer erwerbsfähigen Person grundsätzlich jede Arbeit
zumutbar. Ausgenommen sind Arbeiten,

 zu denen die Person körperlich, geistig oder seelisch nicht in der der Lage ist,
 die eine künftige Ausübung der bisherigen Arbeit wesentlich erschweren
würde, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
 die die Erziehung des eigenen Kindes oder des Kindes des Partners oder der
Partnerin gefährden würde (als nicht gefährdet gilt die Erziehung eines Kindes
ab dem dritten Lebensjahr, das in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege
betreut wird),
 die mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre oder
 die aus sonstigen wichtigen Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Welche Arbeiten zumutbar sind, bestimmt sich demnach individuell nach der
persönlichen Situation des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Zumutbarkeit liegt
immer vor, wenn keine Umstände gegen sie sprechen.

Wird durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nachgewiesen, dass die
Vereinbarkeit der Pflege eines Angehörigen mit der Aufnahme und/oder Ausübung
einer Erwerbstätigkeit nicht gegeben oder eingeschränkt ist, ist dieses bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II zu berücksichtigen.

Die Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II leiten die mögliche zumutbare Arbeitszeit
vom Pflegeaufwand gemäß den Einstufungen der zu pflegenden Person nach
Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI) ab. Die Pflegegrade stellen auf den Grad der Selbständigkeit ab, der neben
der Zeitdauer für die benötigten Hilfen auch die Schwere der dadurch resultierenden
Belastung und andere Faktoren berücksichtigt. Da die Zeitdauer der benötigten Hilfe
für Personen in einem bestimmten Pflegegrad deutlich divergieren kann, ist bei der
Frage, welcher Umfang der Erwerbstätigkeit zumutbar ist, eine Einzelfallbetrachtung
erforderlich.

Beim Pflegegrad 2 wird von einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person und in Abhängigkeit von der
erforderlichen Präsenz der Pflegeperson von bis zu 6 Stunden pro Tag einer
zumutbaren Arbeitszeit ausgegangen. Beim Pflegegrad 3 wird eine schwere
Beeinträchtigung der Selbständigkeit/der Fähigkeiten zugrunde gelegt. Wie beim
Pflegegrad 2 wird der zeitliche Umfang einer Beschäftigung, die eine erwerbsfähige
Person wegen der Pflegetätigkeit nachgehen kann, mit bis zu 6 Stunden täglich als
zumutbar gesehen, ebenfalls in Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der
Pflegeperson.

Die Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II beinhalten Orientierungswerte, die eine
einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit ermöglichen und beabsichtigen.
Diese Orientierungswerte wie „in Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der
Pflegeperson“ oder „bis zu 6 Stunden pro Tag“ geben bei der praktischen
Anwendung der Regelung genügend Freiraum, die Besonderheiten eines Einzelfalls
entsprechend zu berücksichtigen. Wenn im Einzelfall die Notwendigkeit eines
höheren Pflegeaufwands anerkannt wird, ist hier die Beschränkung der Zumutbarkeit
auf maximal 3 Stunden täglich bereits möglich.

Bei der Entscheidung, inwieweit Zumutbarkeit gegeben ist, haben die Jobcenter aber
die persönlichen Interessen der Leistungsberechtigten mit den Interessen der
Allgemeinheit abzuwägen (§ 10 Absatz 2 SGB II) und ihre Ermessensentscheidung
auch danach auszurichten.

Nach Angaben der Bundesregierung liegen Anhaltspunkte, dass die Jobcenter die
Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II nicht anwenden und ihr Ermessen in diesem
Zusammenhang nicht ordnungsgemäß ausüben, nicht vor.

Unabhängig von diesem Petitionsverfahren weist der Petitionsausschuss darauf hin,
dass dem Petenten selbstverständlich die Möglichkeit offen steht, in dem ihm
betreffenden Einzelfall Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters
einzulegen und ggf. den Klageweg zu beschreiten.
Aus den dargestellten Gründen vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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