Regione: Vokietija

Arbeitslosengeld II - Teilweise Änderung/Abschaffung von § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Leisungsberechtigte)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Palaikantis 52 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

52 Palaikantis 52 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-07-19 04:23

Pet 4-18-11-81503-040596 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) zur Bedarfsgemeinschaft und der Berücksichtigung von Partnereinkommen
gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c und 9 Abs. 2 SGB II und fordert deren Abschaffung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass man zusammenlebenden
Partnern nach geltender Gesetzeslage unterstellen würde, sich gegenseitig finanziell
unterstützen zu wollen. Dies sei aber im Gegensatz zu Ehen oder eingetragenen
Partnerschaften gerade nicht der Sinn einer nichtehelichen Gemeinschaft. Die
Verpflichtung, bei der Antragstellung nach dem SGB II Angaben bezüglich finanzieller
Einnahmen zu machen, verstoße zudem gegen das Sozialgeheimnis, weil die
Weitergabe von entsprechenden Informationen außerhalb von Lebenspartnerschaften
oder Ehen untersagt sei. Auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestehe bei einer
Partnerschaft nicht. Aus einer durch Gerichte vorgegebene Besserstellung von
verheirateten Paaren müsse nicht zwangsläufig die Schlechterstellung von nicht
Verheirateten gefolgert werden. Schließlich trägt der Petent vor, die geltende
Gesetzeslage verstoße gegen das Grundgesetz, wonach alle Menschen vor dem
Gesetz gleich sein sollen. Außerdem wird auf zwei Urteile des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Der Staat ist grundsätzlich zur Gewährung des sozio-kulturellen Existenzminimums
verpflichtet (Art. 20 GG); dabei ist dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in
welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und
anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, ein weiter
Gestaltungsspielraum eröffnet.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c i. V. m. § 9 Abs. 2 SGB II in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums
davon ausgeht, dass für Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft leben, ausreichende und
vorrangige eigene Mittel durch das Zusammenleben mit dem leistungsfähigen Partner
zur Verfügung stehen und die Gewährung staatlicher Hilfe zu ihrer Existenzsicherung
nicht erforderlich ist.

Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von
bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von
Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus
dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung
staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt
erscheinen lassen. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität
folgt dementsprechend, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner
einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen
wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird (vgl. BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b
AS 58/06 R). Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Partner einer
Gemeinschaft sich wechselseitig so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie
zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches
Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit
derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten bzw. der eingetragenen
Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen,
vergleichbar.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II unter anderem
vermutet, wenn die Partner

1. länger als ein Jahr zusammen leben oder

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, wobei allein die Behauptung,
keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu bilden, den Anforderungen der
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht genügt.

§ 9 Absatz 2 SGB Il regelt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
auch das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Leistungsbemessung zu
berücksichtigen ist. Die Regelung des § 9 Abs. 2. SGB II spiegelt die Einstandspflicht
wider, die die Angehörigen untereinander haben. Die Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll den Lebensunterhalt nämlich nur sichern, soweit der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Diese Regelung
über die wechselseitige Anrechnung von Partnereinkommen innerhalb einer
Bedarfsgemeinschaft trägt dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, dass ein
Ehepaar oder eine eheähnliche Gemeinschaft eine auf gegenseitiger Treue
basierende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen einem Mann und
einer Frau (aber auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften) darstellt, die sich durch
innere Bindungen auszeichnet, die ein dauerhaftes gegenseitiges Einstehen der
Partner füreinander begründen.

Da also auch im Rahmen von Ehen das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen
Ehepartner bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt wird,
ist eine Schlechterstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder eine
Ungleichbehandlung zu ihren Ungunsten nicht ersichtlich. Es wird weiter darauf
hingewiesen, dass sich der Schutz von Ehen und Familien nicht aus Gerichtsurteilen,
sondern unmittelbar aus Art. 6 Grundgesetz (GG) ergibt. Würde man bei
nichtehelichen Lebenspartnerschaften das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
verneinen, für Ehegatten aber bejahen – was die vorgeschlagene Gesetzesänderung
des Petenten zur Folge hätte – wären Ehen im Rahmen der Leistungen nach dem SGB
II aber finanziell schlechter gestellt. Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zum Schutz
des Art. 6 GG.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb wird
empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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