Región: Alemania

Arbeitslosengeld II - Übernahme tatsächlich anfallender Kosten durch Leistungsträger bei Unmöglichkeit der Anmietung angemessenen Wohnraums durch Leistungsempfänger (Änderung SGB II)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
117 Apoyo 117 En. Alemania

No se aceptó la petición.

117 Apoyo 117 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/05/2019 4:27

Pet 4-19-11-81503-003823 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Falle einer Umzugsaufforderung des
Jobcenters wegen unangemessen hoher Aufwendungen für die Unterkunft und
Heizung die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit und solange
der Leistungsempfänger aufgrund der nachgewiesenen örtlichen Bedingungen des
Wohnungsmarktes nicht in der Lage sei, die Kosten auf die jeweils festgestellte
Angemessenheit zu reduzieren.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages eingestellt. Sie wurde von 118 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
22 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung verfolgen im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende das Ziel, den existentiell notwendigen Bedarf der Unterkunft und
Heizung sicherzustellen. Um das Grundbedürfnis 'Wohnen" und die Funktion der
Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt zu schützen, werden die Kosten für
Unterkunft und Heizung durch die zuständigen kommunalen Träger in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1
Satz 3 SGB II ist dabei die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den
Besonderheiten des Einzelfalls zu messen.

Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten
Rechtsbegriff der "Angemessenheit" der Aufwendungen für die Unterkunft
konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren
vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem
zweiten Schrift festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als
räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard
abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Leistungsberechtigten
maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die auf dem
Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete
Wohnungen (sog. "Bestandmieten"). Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog.
Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im
Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet
angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Wohnfläche und
angemessenem Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete
ergibt (z. B. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19. Februar 2009, Az.: B 4
AS 30/08 R). Für die Wohnfläche ist dabei auf die Flächenrichtwerte des sozialen
Wohnungsbaus der Länder zurückzugreifen.

Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer
(angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des
Leistungsberechtigten geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes nach der
Rechtsprechung des BSG (vgl. nur o.a. BSG-Urteil vom 19. Februar 2009),
insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben,
welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der
Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und
insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet
homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogenannten Ghettobildung wird
dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für
Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden
dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten
Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist.

Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin
so gewählt werden, dass es dem Leistungsberechtigten möglich ist, im konkreten
Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist
nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden
schlüssigen Konzepts zu ermitteln (siehe auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b
AS 44/06 R).

Das schlüssige Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit kann, muss aber nicht
zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel abstellen.

Dir Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine
hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiederzugeben.

Wird ein Mietspiegel als Grundlage für das schlüssige Konzept herangezogen,
ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im
Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) einige Vorgaben, die für die Ermittlung der
grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung
haben.

Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter
Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden,
dass damit das Mietniveau bei den Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur
teilweise, nämlich lediglich bezogen auf Neuvertragsmieten und geänderte
Bestandsmieten der letzten vier Jahre vor Erstellung des Mietspiegels auf dem freien
Wohnungsmarkt abgebildet wird (siehe BSG, a.a.O.). Denn aus einem Mietspiegel
allein lässt sich nicht ohne Weiteres ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten
Kategorie in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Rückschluss zulässt, im
Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anmietbar. Dies ist nur
möglich, wenn aufgrund statistisch valider Unterlagen eine Aussage darüber möglich
ist, dass die in Bezug genommene Baualtersklasse in gewissem Umfang tatsächlich
im Vergleichsraum vorhanden ist (siehe BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09
R). Mit anderen Worten: Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die Kosten
der Unterkunft nach dem Mietspiegel zu ermitteln, sondern muss auch prüfen, ob eine
Wohnung in dieser Preiskategorie aktuell tatsächlich zur Verfügung steht. Denn hierzu
treffen Mietspiegel nach den §§ 558 ff BGB keine unmittelbare Aussage.

Bilden sie die am Wohnungsmarkt zu zahlenden Mieten nicht mehr realistisch ab, sind
entsprechend höhere Werte festzusetzen.
Sind die genannten Kriterien für die Festlegung der Angemessenheit seitens des
zuständigen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende
eingehalten worden, sollte es dem Leistungsberechtigten möglich sein, eine Wohnung
zu den festgelegten Kriterien anzumieten.

Bewohnt ein Leistungsberechtigter eine Wohnung durch die unangemessen hohen
Kosten der Unterkunft entstehen, so sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in
tatsächlicher Höhe anzuerkennen, solange dem Leistungsberechtigten eine Senkung
der Kosten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens für 6
Monate. Dem Leistungsberechtigten ist in diesem Fall aufzugeben, sich binnen einer
angemessenen Frist (bis zu 6 Monaten) unter Beachtung der Kündigungsfristen um
eine angemessene Wohnung zu bemühen oder durch Untervermietung oder auf
andere Weise die Aufwendungen zu senken.

Soweit im Einzelfall tatsächlich binnen einer angemessenen Frist (bis zu 6 Monaten)
keine angemessene Wohnung gefunden werden sollte, werden danach auch die
tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung über den
6-Monatszeitraum hinaus übernommen. Die leistungsberechtigte Person hat die
Erfolglosigkeit der Bemühungen um Kostensenkung nachzuweisen.

Aus Sicht des Petitionsausschusses steht demnach fest, dass dem Anliegen der
Petition durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen bereits Rechnung getragen
wird. Ein weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird nicht gesehen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen durch die geltende Rechtslage bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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