Regiune: Germania

Arbeitslosengeld II - Überweisung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
292 292 in Germania

Petiția este respinsă.

292 292 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:20

Pet 4-18-11-81503-027140

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Kosten für Unterkunft und Heizung bei Hartz IV-
Empfängern wieder direkt an den Vermieter zu überweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Änderung notwendig sei,
um sicherzustellen, dass das überwiesene Geld seiner Bestimmung gemäß verwendet
wird.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 293 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Eine Direktüberweisung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter
gegen oder ohne die Zustimmung des Leistungsberechtigten ist nicht ohne weiteres
möglich. Dahinter steht die Überlegung, dass es sich bei der Tatsache des
Leistungsbezuges nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um ein
Sozialdatum handelt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene bei
dessen Bekanntwerden stigmatisiert wird. Die Übermittlung dieses Datums, d. h. die
Weitergabe an Dritte (hier: den Vermieter) ist nur zulässig, soweit hierfür eine
gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt oder der Betroffene selbst dem zugestimmt
hat.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht leistungsberechtigter Personen findet
aber seine Grenzen im Schutz der Betroffenen selbst, denen infolge ihres eigenen
Verhaltens die Obdachlosigkeit droht, den Vermögensinteressen von Vermietern, die
im öffentlichen Interesse günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen, und dem
Interesse des Staates, Doppelzahlungen aus Steuermitteln zu vermeiden. Das
Arbeitslosengeld II ist deshalb, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
geleistet wird, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen,
wenn Leistungsberechtigte dies beantragen. Zudem soll das Arbeitslosengeld II,
soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, an den Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn anlassbezogen im Einzelfall
eine zweckentsprechende Verwendung durch einzelne Leistungsberechtigte nicht
mehr sichergestellt ist. Regelbeispiele dafür sind:
- Mietrückstände, die zu einer außerordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigen,
- Energiekostenrückstände, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung
berechtigen,
- konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen
der leistungsberechtigten Person, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden,
oder
- das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im
Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Arbeitslosengeldes II in
einer Vielzahl von Fällen nicht die vollständigen Aufwendungen für die Unterkunft
erbracht werden. Insbesondere in Fällen, in denen die Aufwendungen das im
jeweiligen Einzelfall angemessene Maß übersteigen oder durch Berücksichtigung von
Einkommen nur noch Arbeitslosengeld II für den Bedarf für die Unterkunft geleistet
wird (§ 19 Absatz 3 SGB II), muss der Mieter auch bei Direktzahlung des
Arbeitslosengeldes II an den Vermieter weitere Zahlungen leisten.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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