Region: Tyskland

Arbeitslosengeld II - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
96 Støttende 96 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

96 Støttende 96 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.53

Pet 4-17-11-81503-035047

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für
Arbeit, nach der für Ausländer eine Sperrfrist von drei Monaten gilt, wenn sie als
Arbeitssuchende nach Deutschland kommen, zurückgenommen wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bundesrepublik
Deutschland mit Wirkung zum 19. November 2011 einen Vorbehalt gegen das
Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt hat, sodass die
Leistungsausschlussgründe des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) für Ausländer auch weiterhin anzuwenden sind. Dieser
Vorbehalt sei völker- und europarechtswidrig. Ein Anspruch arbeitssuchender
Unionsbürger ergäbe sich zudem unabhängig aus der Verordnung 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 96 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, normiert § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II einen
dreimonatigen bzw. weiterreichenden Leistungsausschluss für Ausländerinnen und
Ausländer.
Im Rahmen der Verpflichtung neue Rechtsvorschriften mitzuteilen hat die
Bundesregierung von der Möglichkeit nach Art. 16 Buchstabe b) EFA Gebrauch
gemacht und einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften auf
die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten erklärt. Dies war erforderlich, um
eine Schlechterstellung von Unionsbürgern zu vermeiden, die nicht zugleich
Staatsangehörige eines Vertragsstaates der EFA sind. Darüber hinaus diente die
Erklärung des Vorbehalts dazu, Vorkehrungen gegen einen ungeregelten Zugang in
die Sozialleistungssysteme der jeweiligen Mitgliedsstaaten zu treffen.
Die Erklärung des Vorbehalts verstößt auch nicht gegen die
Vertragsrechtskonvention (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
(WVK)). Diese betrifft ausschließlich Vorbehalte bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung eines Vertrags, die bezwecken, die Rechtswirkung
einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen
oder zu ändern (Art. 1 Abs.1 Buchstabe d WVK). Der gegen die Anwendung des EFA
erklärte Vorbehalt erfolgte dagegen aus der eigenen völkerrechtlichen Ermächtigung
des Art. 16 EFA und richtet sich nicht gegen die Anwendung des Vertrags als
solchen, sondern gegen die Anwendung nationalen Rechts auf das
Fürsorgeabkommen. Es handelt sich somit um eine Erklärung zur Anwendung des
Vertrags im nationalen Recht. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer
Entscheidung vom 12. Dezember 2013 ausgeführt, dass es den gegen das EFA
erklärten Vorbehalt für wirksam hält.
Zwar sind Staatsangehörige der EFA-Vertragsstaaten gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem SGB II ausgeschlossen, stattdessen kann ihnen jedoch ein Anspruch auf
Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
zustehen. Der Ausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII für Personen, die nach dem

SGB II erwerbsfähig und dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, könnte für
Staatsangehörige der EFA-Vertragsstaaten nicht gelten. Der Vorbehalt wurde auch
nur für die Anwendung des SGB II erklärt. Zudem weist der Petitionsausschuss
darauf hin, dass Unionsbürger für eine Arbeitssuche in Deutschland einen in ihrem
Herkunftsland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu sechs Monate
nach Deutschland exportieren können. Des Weiteren weist der Petitionsausschuss
darauf hin, dass das BSG in der oben genannten Entscheidung dem Europäischen
Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Hierbei ging es
inhaltlich darum, ob die Ausschlussklausel im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für
EU-Bürger mit Unionsrecht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in
mehreren Entscheidungen festgestellt, dass der Ausschluss zulässig ist, wenn die
Betroffenen nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten oder deren
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (vg. Urteile in der
Rechtssache Dano C-333/13 und Alimanovic C-67/14).
Hinsichtlich des Vorbringens der Petition sieht der Petitionsausschuss aus den dar-
gestellten Gründen keine Veranlassung zum Tätigwerden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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