Región: Alemania

Arbeitslosengeld II - Wohnraumbedarf

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
831 Apoyo 831 En. Alemania

No se aceptó la petición.

831 Apoyo 831 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:14

Pet 4-17-11-81503-047921Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert einen Beschluss des Deutschen Bundestages, der den Zwang
zum Umzug in preislich angemessenen Wohnraum für Empfänger von
Arbeitslosengeld II so lange aussetzt, bis dem Anstieg der Mieten Einhalt geboten
wurde.
Zur Begründung trägt der Petent vor, nach einem erfolgten Umzug zur
Kostensenkung in angemessenen Wohnraum käme es aufgrund der ständigen
Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt immer öfter dazu, dass Betroffene
erneut umziehen müssten. Er sieht hierin die Gefahr der wohnlichen Isolation und
Ghettoisierung der Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen müssten. Zudem
seien mit den Umzügen hohe Kosten für die Betroffenen und die öffentlichen Kassen
verbunden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 831 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 324 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Zudem
seien für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kommunalbehörden und zur
Aufsicht die obersten Landesbehörden zuständig.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung verfolgen im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende das Ziel, den existentiell notwendigen Bedarf der Unterkunft und
Heizung sicherzustellen. Um das Grundbedürfnis „Wohnen“ und die Funktion der
Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt zu schützen, werden die Kosten für
Unterkunft und Heizung durch die zuständigen kommunalen Träger in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Nach § 22
Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen
an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen. Der Gesetzgeber hat auf eine
genauere gesetzliche Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
„Angemessenheit“ bewusst verzichtet, damit die Angemessenheit der Wohnung je
nach Einzelfall durch die vollziehende Gewalt und die unabhängige Rechtsprechung
bestimmt werden kann. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der
Aufwendungen für die Unterkunft ist also gerichtlich voll überprüfbar und wurde
dementsprechend von der Rechtsprechung konkretisiert:
Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren
vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in
einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten
als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard
abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den
Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist
nicht nur auf die auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen,
sondern auch auf vermietete Wohnungen (sog. „Bestandmieten“). Hierbei vertritt die
Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren,
Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je
für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt
aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene
Wohnungsmiete ergibt (z.B. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom
19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R).
Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer
(angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des

Leistungsberechtigten geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes nach der
Rechtsprechung des BSG (vgl. nur o.a. BSG-Urteil v. 19. Februar 2009)
insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben,
welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der
Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und
insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet
homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
Einer vom Petenten befürchteten sogenannten Ghettobildung wird dadurch
begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit
bescheidenem Zuschnitt“ abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders
heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile herausgegriffen werden dürfen,
sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten
Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist.
Im Übrigen können die Länder nach § 22a Abs. 1 SGB II die Kreise und kreisfreien
Städte ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.
Hierbei sollen die Verhältnisse des einfachen Standards auf den örtlichen
Wohnungsmarkt abgebildet werden. Zu berücksichtigen sind unter anderem auch die
Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen, die Verfügbarkeit von Wohnraum
des einfachen Standards und die Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener
Bewohnerstrukturen. Der Gesetzgeber hat hierbei u.a. auch geregelt, dass die Kreise
und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft
mindestens alle zwei Jahre und die bestimmten Werte für die Heizung mindestens
jährlich überprüfen und gegebenenfalls neue festlegen müssen.
Nur soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind,
werden die Leistungsberechtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur
Kostensenkung bzw. zum Wohnungswechsel aufgefordert.
Außerhalb der Regelungen zum Arbeitslosengeld II liegen die Vereinbarungen der
Koalition aus CDU/CSU und SPD zum Problem bezahlbarer Mieten. Im Bereich
angespannter Wohnungsmärkte sollen nach den Vorstellungen der Koalitionspartner
Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen besser begrenzt werden können. Zudem
seien in der 18. Wahlperiode weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation
von Mietern geplant. Wie dargestellt, berücksichtigen die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung die jeweiligen Mietkosten, so dass sich Änderungen im Mietrecht nicht auf
das SGB II auswirken.

Der Ausschuss kommt deshalb nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen des
Petenten und den Ausführungen des Bundesministeriums zu dem Ergebnis, dass er
das Anliegen nicht unterstützen kann.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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