Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen versicherungswidrigem Verhalten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
137 Ondersteunend 137 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

137 Ondersteunend 137 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 4-17-11-81501-044787Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem die
Agentur für Arbeit nur dann eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) wegen versicherungswidrigen Verhaltens verhängen kann, wenn der
Arbeitnehmer eine fristlose (verhaltensbedingte) Kündigung nicht erfolgreich vor dem
Arbeitsgericht angefochten hat.
Zur Begründung bringt der Petent vor, dass die aktuelle Rechtslage nach
§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach eine Sperrzeit zu verhängen ist, wenn der
Beschäftigte Anlass für die Kündigung gegeben hat, die Unschuldsvermutung auf
den Kopf stelle. Erst wenn ein Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der schuldhaft
veranlassten Kündigung festgestellt habe, solle eine Sperrzeit verhängt werden
dürfen. Zudem würden Arbeitslose, die einer Sperrzeit unterworfen werden, dann
Ansprüche auf Arbeitslosengeld II geltend machen können. Diese Rechtslage sei
widersprüchlich.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Regelungen zur Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach SGB III sind Ausfluss des
Versicherungsprinzips. Sie dienen dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor
einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Dies ist
vergleichbar mit den Folgen von Obliegenheitsverletzungen im privaten
Versicherungsrecht. Wer den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführt, kann
grundsätzlich nicht erwarten, dass die Gemeinschaft der Beitragszahler für ihn

eintritt. Das Gesetz bestimmt daher, dass ein Arbeitnehmer, der durch
vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben
und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten vorweisen zu können, für eine
begrenzte Zeit kein Arbeitslosengeld erhält (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
Dabei ist es mitnichten so, dass die Unschuldsvermutung zu Lasten des
Arbeitnehmers umgekehrt würde. Die Entscheidung, ob eine Sperrzeit eintritt, trifft
die Agentur für Arbeit. Sie hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Neben
Ermittlungen beim Arbeitgeber sind ggf. auch weitere Erkenntnisquellen
heranzuziehen (Aussagen von Betriebsratsangehörigen oder Arbeitskollegen) sowie
dem Betroffenen anzuhören (§ 24 SGB X). Der Arbeitslose hat nur
Nachweispflichten, soweit die für eine Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen
maßgebenden Tatsachen in seiner Sphäre liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Entscheidend für die Verhängung einer Sperrzeit ist also nicht eine
verhaltensbedingte (außerordentliche) Kündigung, sondern ob der Arbeitnehmer
durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten hierzu Anlass gegeben und dadurch
ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat. Allerdings kann eine entsprechende Kündigung ein Indiz hierfür
darstellen. Von einer Verhängung einer Sperrzeit kann auch abgesehen werden
(§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Würde nunmehr, wie vom Petenten gefordert, immer dann von einer Sperrzeit
abgesehen, wenn gegen eine entsprechende Kündigung geklagt würde, dann wäre
die Arbeitsverwaltung ohne eigene Amtsermittlung an die gerichtliche Entscheidung
gebunden. Dies würde gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Dagegen
können die Ergebnisse eines laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens durchaus
berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses wäre eine Sperrwirkung einer
arbeitsgerichtlichen Klage auch Anreiz, Klagen ohne Erfolgsaussichten
anzustrengen, um eine sofortige Leistungsauszahlung zu erreichen. Im Weiteren
hätte die Arbeitsverwaltung dann zu viel gezahlte Leistungen im Zuge eines
Erstattungsverfahrens zurückzufordern. Dagegen erscheint es systemgerechter und
zweckmäßiger, die Verhängung einer Sperrzeit nach der entsprechenden
Amtsermittlung durch die Behörde sodann vom Betroffenen durch Widerspruch und
fachgerichtliche Klage überprüfen zu lassen.

Soweit der Petent darauf hinweist, dass Arbeitslose, die Sperrzeit unterliegen, ggf.
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Arbeitslosengeld II
geltend machen können, weist der Ausschuss darauf hin, dass es sich hier um eine
gänzlich andere Leistungsart als das Arbeitslosengeld handelt. Als passive Leistung
des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Arbeitslosengeld II eine
steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine
Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
Angehörigen während einer vorübergehenden Notsituation. Die Höhe orientiert sich
nicht am letzten Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Arbeitslosengeld II erhalten
auch nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
Da der Ausschuss die vorliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich auch
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag,
sieht er hinsichtlich seines Vorbringens keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nichtentsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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