Terület: Németország

Arbeitslosengeld - Verlängerung der Rahmenfrist um die Höchstdauer der Erziehungszeit für Kinder (3 Jahre)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
219 Támogató 219 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

219 Támogató 219 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:09

Pet 4-18-11-81501-005028Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verlängerung der Rahmenfrist um die Höchstdauer der
Erziehungszeit für Kinder (3 Jahre), beginnend mit dem Mutterschutz, für die
Anwartschaftszeit von Arbeitslosengeld gefordert.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass Arbeitgeber verpflichtet
seien, Mütter für 3 Jahre freizustellen. Dies solle auch bei der Rahmenfrist nach § 143
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Entstehung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 219 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass die erforderliche
Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten
zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs (der sogenannten Rahmenfrist)
mindestens 360 Kalendertage in einem Versicherungpflichtverhältnis gestanden hat.
Das Arbeitsförderungsrecht sieht aus sozial- und familienpolitischen Gründen
besondere Regelungen vor, die Nachteile im Versicherungsschutz für Personen
ausschließen sollen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug
einer Entgeltersatzleistung wegen Geburt oder Erziehung unterbrechen.

Seit dem 1. Januar 2003 sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei
Lebensjahren Versicherungszeiten und werden damit - wie Zeiten einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung - zur Begründung eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld berücksichtigt. Erziehende sind dabei gegenüber beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern begünstigt, weil sie für Zeiten der
Versicherungspflicht infolge der Kindererziehung keine Beiträge zur Arbeitsförderung
zu entrichten haben.
Mit diesen Regelungen besteht unmittelbar Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes. Darüber hinaus
bewirken die geschilderten allgemeinen Regelungen zur Anwartschaftszeit (360 Tage
Versicherungspflicht innerhalb der letzten zwei Jahre), dass der Versicherungsschutz
auch über diese drei Jahre aufrechterhalten wird. Personen, die ihre Beschäftigung
wegen der Erziehung eines Kindes unterbrechen sind danach bis zur Vollendung des
vierten Lebensjahres des Kindes in den Schutz der Arbeitslosenversicherung
einbezogen.
Der besondere Versicherungsschutz für Erziehende in den ersten drei Lebensjahren
eines Kindes ist eine eigenständige sozialpolitische Leistung der
Arbeitslosenversicherung und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der
Elternzeit. Ähnlich wie auch das Elterngeld nur für den Zeitraum eines Jahres und nicht
für die gesamte Elternzeit gezahlt werden kann, besteht auch das besondere
Versicherungspflichtverhältnis nur zeitlich begrenzt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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