Alueella: Saksa

Arbeitslosengeld - Verrechnung nur real vorhandenen Einkommens auf Arbeitslosengeld I-Leistungen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Tukeva 7 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

18.12.2018 klo 3.24

Pet 4-18-11-81501-037457 Arbeitslosengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass auf Arbeitslosengeld-I-Leistungen
nur real vorhandenes Einkommen verrechnet wird, anstatt des Anspruchs auf
Einkommen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei dem Bezug von
Arbeitslosengeld I Einkommen angerechnet und die Höhe der Leistung entsprechend
gemindert werde. Dabei würden bereits Ansprüche auf Einkommen – wie etwa
Lohnansprüche im Rahmen von 450 Euro-Jobs – berücksichtigt, auch wenn es nicht
zur Zahlung entsprechender Leistungen komme. Leistungsempfänger seien dann
gezwungen, mit einem geringeren Betrag als dem durch das Arbeitslosengeld I
zugesprochen Mindesteinkommen auszukommen. Dies könne in der Folge zu einem
Schufa-Eintrag, zur Kündigung der Wohnung oder zur Kündigung eines
Internetvertrages führen, was die Chancen am Arbeitsmarkt einschränke. Die Folgen
könnten oftmals auch durch die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche oder die
Nachzahlungen des Arbeitslosengeldes I im Folgemonat nicht rückgängig gemacht
werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Nach § 155 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Nebeneinkommen
auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzurechnen, soweit es den gesetzlich
bestimmten Freibetrag von 165 Euro im Monat übersteigt. Diese Regelung
berücksichtigt, dass Personen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine
Nebenerwerbstätigkeit ausüben, nur teilweise beschäftigungslos sind.

Das Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit wird dann angerechnet, wenn es
während des Zeitraums, für den dem oder der Arbeitslosen Arbeitslosengeld zusteht,
erarbeitet worden ist. Insoweit kommt es für die Frage der Anrechenbarkeit des
Einkommens nicht darauf an, wann dieses tatsächlich zugeflossen ist.

Der Zeitpunkt der Anrechnung richtet sich jedoch danach, wann das Einkommen
erzielt worden ist. Dies bedeutet, dass die Anrechnung erst dann erfolgt, wenn die
oder der Arbeitslose über das Nebeneinkommen auch tatsächlich verfügen kann. Die
Agenturen für Arbeit gehen dabei – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – im
Regelfall davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende
Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III) ausgestellt hat. Sofern sich die
Auszahlung des Einkommens verzögert oder nicht erfolgt, hat zunächst auch eine
Anrechnung zu unterbleiben. Diese hat dann ggf. im Nachhinein zu erfolgen. Insoweit
wird dem Anliegen bereits durch die geltende Gesetzeslage entsprochen.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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