Region: Tyskland

Arbeitsmarktpolitik - Abschaffung von geringfügiger Beschäftigung bzw. atypischen Beschäftigungsverhältnissen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
126 Støttende 126 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

126 Støttende 126 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

28.11.2019 03.25

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-810-004111
70176 Stuttgart
Arbeitsmarktpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass geringfügige Beschäftigung bzw. atypische
Beschäftigungsverhältnisse abgeschafft werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen dahingehend argumentiert, dass durch
geringfügige bzw. atypische Beschäftigungsverhältnisse die Normalarbeitsverhältnisse
zurückgedrängt würden. Dies sei ein wesentlicher Grund für Altersarmut.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf den Internetseiten des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde von 126 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 19
Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
„Atypische Beschäftigungsformen“ umfassen in der Abgrenzung des Statistischen
Bundesamtes Zeitarbeit, Teilzeitbeschäftigungen mit 20 oder weniger Arbeitsstunden pro
Woche, befristete Beschäftigungen sowie geringfügige Beschäftigungen. Waren im
Jahr 2006 noch rund 22,2 Millionen abhängig Beschäftigte in einem
Normalarbeitsverhältnis (abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit oder in Teilzeit
ab 21 Wochenstunden, unbefristet, außerhalb der Zeitarbeit) beschäftigt, so waren es im
Jahr 2016 rund 25,6 Millionen. Das ist ein Zuwachs um fast 3,5 Millionen bzw. 16 Prozent.
Im gleichen Zeitraum blieb die Zahl der atypisch Beschäftigten nahezu stabil (2006:
Petitionsausschuss

7,6 Millionen abhängig Beschäftigte; 2016: 7,7 Millionen abhängig Beschäftigte). Mit
69 Prozent ist weiterhin der überwiegende Teil der Kernerwerbstätigen (Erwerbstätige im
Alter von 15 bis 64 Jahren, nicht in Bildung, Ausbildung oder einem Wehr-/Zivil- sowie
Freiwilligendienst) in einem Normalarbeitsverhältnis beschäftigt, der Anteil ist gegenüber
2006 sogar leicht gestiegen (2006: 65 Prozent). Eine Verdrängung von
Normalarbeitsverhältnissen durch atypische Beschäftigung kann daher nicht bestätigt
werden.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) unterliegen sozialversicherungs- und
steuerrechtlichen Sonderregelungen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das
(voraussichtliche durchschnittliche) Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigt
(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigung von Beginn an auf
70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr begrenzt ist und - sofern das Arbeitsentgelt im
Monat 450 Euro überschreitet - keine Berufsmäßigkeit vorliegt (kurzfristige
Beschäftigung). Für kurzfristige Beschäftigungen gilt ab dem 1. Januar 2019 eine
Höchstdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind mit Ausnahme der Rentenversicherung
sozialversicherungsfrei; von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien
lassen. Kurzfristig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei. In der sozialpolitischen
Diskussion über geringfügige Beschäftigung kommen einige Aspekte oft zu kurz:
Minijobs entsprechen zum einen dem Interesse von Arbeitgebern nach mehr Flexibilität.
Zum anderen bieten sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit eines
unkomplizierten (Hinzu-) Verdienstes, wenn nur eine Beschäftigung in geringem Umfang
angestrebt wird - etwa, weil es die persönlichen Lebensumstände (vorübergehend) nicht
anders zulassen. Zudem ermöglichen Minijobs einen niederschwelligen Einstieg in den
Arbeitsmarkt und sollen zur Eindämmung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
beitragen. Sie zielen ihrem Wesen nach aber nicht darauf ab, allein den vollen
Lebensunterhalt einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers zu gewährleisten.
Würden Minijobs Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung
begründen, wäre dies auch im Hinblick auf mögliche Mitnahmeeffekte bedenklich. Im
Bereich der Sachleistungen, beispielsweise in der Krankenversicherung, stünde geringen
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Beiträgen ein voller Leistungsumfang gegenüber. Außerdem lässt eine Fokussierung auf
den rechtlichen Rahmen unberücksichtigt, dass mit geringfügigen Beschäftigungsvolu-
mina und entsprechend geringen Verdiensten eine auskömmliche eigenständige Alterssi-
cherung nicht möglich ist.
Arbeitnehmerüberlassung
Zur Leiharbeit hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1967 entschieden, dass
das damalige Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit dem Grundrecht
der freien Berufswahl nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber seinerzeit auferlegt, die Arbeitnehmer-
überlassung sozialverträglich auszugestalten. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 nachge-
kommen.
Seitdem hat das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vielfältige Änderungen erfahren. Mit
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung
von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - wurde im Jahr 2011 die Europäische
Leiharbeitsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Gleichzeitig wurden Regelungen zur
Festsetzung einer Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
und die sogenannte Drehtürregelung geschaffen. Darüber hinaus haben Tarifvertragspar-
teien der Zeitarbeitsbranche mit der Vereinbarung von Branchenzuschlägen für elf Ein-
satzbranchen den Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leihar-
beitnehmern mit den vergleichbaren Stammarbeitskräften gestärkt. In der letzten Legisla-
turperiode trat das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und an-
derer Gesetze in Kraft. Mit dem Gesetz wurde die Arbeitnehmerüberlassung weiterentwi-
ckelt und auf ihre Kernfunktion hin orientiert. Kern des Gesetzes ist zum einen eine Über-
lassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Zum anderen sollen Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer künftig mit den Stammbeschäftigten des Entleihers hin-
sichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich spätestens nach neun Monaten gleichgestellt
werden. Mehr Flexibilität ist möglich, wenn diese tarifvertraglich und sozialpartner-
schaftlich abgesichert wird. Damit stärken die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer
und zu Equal Pay gleichzeitig die Bedeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als we-
sentliches Element einer verlässlichen Sozialpartnerschaft.
Petitionsausschuss

Befristete Beschäftigung
Das unbefristete Arbeitsverhältnis ist für Beschäftigte sicherlich die beste Grundlage für
berufliche Perspektiven, Familien- oder längerfristige Lebensplanungen. Befristete Ar-
beitsverträge gewähren keine vergleichbare Beschäftigungssicherheit wie unbefristete. Bis
auf den eingeschränkten Beendigungsschutz gelten für befristete Arbeitsverträge jedoch
keine anderen Regelungen als bei unbefristeten Arbeitsverträgen, insbesondere hinsicht-
lich Arbeitszeit und Vergütung. Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Befristung von
Arbeitsverhältnissen, das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), setzt die EG-Richtlinie
über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999 um, die auf einer entsprechenden Rah-
menvereinbarung der europäischen Sozialpartner UNICE, CEEP und EGB beruht (Befris-
tungsrichtlinie). Die europäischen Sozialpartner erkennen ausdrücklich an, dass befris-
tete Arbeitsverträge den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechen
können.

Teilzeittätigkeit
Die Abschaffung von Teilzeittätigkeiten mit 20 oder weniger Arbeitsstunden würde dazu
führen, dass diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entweder vom Arbeitsmarkt
ausgeschlossen würden oder sie gezwungen wären, unabhängig von ihren eigenen zeitli-
chen Bedürfnissen und privaten Verpflichtungen, ihre Stundenanzahl zu erhöhen. Die
Aufteilung einer Vollzeitstelle von 40 Stunden auf zwei Teilzeitkräfte wäre nicht mehr
möglich. Diese Auswirkungen dienen nicht einer zeitgemäßen Arbeitsmarktpolitik. Ver-
gleichbar zum Minijob zielt eine Teilzeittätigkeit mit 20 oder weniger Arbeitsstunden ih-
rem Wesen nach auch nicht darauf ab, allein den vollen Lebensunterhalt einer Arbeitneh-
merin bzw. eines Arbeitnehmers abzudecken.
Aus den dargestellten Gründen wird nach Auffassung des Petitionsausschusses ersicht-
lich, dass es weder zielführend noch sachgerecht ist, das vorgetragene Anliegen in seiner
Pauschalität (Abschaffung atypischer bzw. geringfügiger Beschäftigung) weiter zu verfol-
gen. Es gibt nach Einschätzung des Petitionsausschusses eine Vielzahl von Menschen in
der Bundesrepublik Deutschland, in deren Interesse es gerade liegt, nur geringfügig oder
in Teilzeit beschäftigt zu sein.
Petitionsausschuss

Der Ausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anlie-
gen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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