Kraj : Nemecko

Arbeitsmarktpolitik - Änderung des AGG zur Einsetzung in ein Arbeitsverhältnis durch Gerichtsbeschluss

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 16 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019, 3:23

Pet 4-18-11-810-043422 Arbeitsmarktpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
dahingehend zu ergänzen, dass von schwerbehinderten oder gleichgestellten
Bewerbern bei erwiesener fachlicher Eignung die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis
gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im weiteren wird gefordert, dass eine solche
Regelung zunächst für öffentliche Arbeitgeber gelten solle und später auf alle
Betriebe ab einer bestimmten Größe ausgeweitet wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das AGG verlange von
Arbeitgebern, schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerber zu
Vorstellungsgesprächen einzuladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich
fehlt. Zudem seien nach dem AGG schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung
nichtbehinderten vorzuzuziehen. Allerdings seien die Möglichkeiten, diese Rechte
tatsächlich durchzusetzen, sehr beschränkt. Das AGG ermögliche es zwar,
Schadensersatz zu beanspruchen, schaffe damit aber keine wirkliche Abhilfe. Daher
werde eine entsprechende Erweiterung des AGG gefordert. Öffentliche Arbeitgeber
hätten zudem bessere Möglichkeiten zur Integration von Menschen mit Behinderung
und sollten daher eine Vorreiterrolle einnehmen. Die hierbei gesammelten
Erfahrungen könnten später in der Privatwirtschaft genutzt werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 16 Mitzeichnungen unterstützt und
es gingen 6 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 82 Satz 2 und § 68 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
sind schwerbehinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz beworben haben,
der von den personalverwaltenden Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber an die
Arbeitsagenturen gemeldet wurde, oder aber die von der Bundesagentur für Arbeit
oder von einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst für solch einen
Arbeitsplatz vorgeschlagen worden, von den öffentlichen Arbeitgebern zu einem
Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche oder persönliche Eignung der
Bewerber nicht offensichtlich fehlt. Diese grundsätzliche Einladungspflicht öffentlicher
Arbeitgeber ist nach Auslegung des Bundesarbeitsgerichts auch weit zu verstehen
(siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012, Aktenzeichen: 8 AZR
697/10).

Eine allgemeine gesetzliche Vorgabe, schwerbehinderte Bewerber bei gleicher
Eignung nichtbehinderten bevorzugt einzustellen, existiert nicht im AGG. Nach
§ 11 AGG hat der Arbeitgeber eine Stelle jedoch inner- wie außerbetrieblich so
auszuschreiben, dass er keinen Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt.
Außerdem sind alle Arbeitgeber nach § 81 Absatz 1 SGB IX verpflichtet, zu prüfen,
ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, was
auch von den Personal- und Schwerbehindertenvertretungen überwacht wird.

Zudem hat im öffentlichen Dienst im Rahmen des Artikels 33 Absatz 2 Grundgesetz
(GG) jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einen
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Diese Vorgabe enthält die allein
maßgeblichen und nicht erweiterbaren Kriterien für Bewerbungen im öffentlichen
Bereich. Die Vorgabe dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der
bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches
Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen, und zum anderen trägt
sie dem berechtigten Interesse der Bewerber an ihrem beruflichen Fortkommen
Rechnung (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012,
Aktenzeichen 8 AZR 97/10).

Für die private Wirtschaft kann es mit Blick auf die bereits umfangreichen im SGB IX
vorgesehenen Möglichkeiten (insbesondere der Beschäftigungspflicht und der
Ausgleichsabgabe) aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der
unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 GG)
eine gesonderte Pflicht zur Einstellung eines bestimmten schwerbehinderten
Menschen nicht geben: Ein direktes Einstellungsrecht eines schwerbehinderten
Stellenbewerbers unter fehlender Berücksichtigung der rechtlich gewährleisteten
Gestaltungs- und Organisationsbefugnisse des Arbeitgebers würde der
unternehmerischen Freiheit grundlegend zuwider laufen.

Aus diesen Gründen kann der Ausschuss eine Gesetzesänderung im Sinne eines
einklagbaren Rechts für Menschen mit Behinderungen auf Einstellung in ein
Arbeitsverhältnis nicht in Aussicht stellen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 82 SGB IX und Artikel 33 Absatz 2
GG die öffentlichen Arbeitgeber damit schon jetzt besondere und über die für die
privaten Arbeitgeber hinausgehende Pflichten haben, um genau darauf hinzuwirken,
worauf mit der Petition hingewiesen wird: Dadurch, dass der öffentliche Dienst mit
gutem Beispiel und als Vorreiter vorangeht, setzt er einen Anreiz auch für private
Arbeitgeber, diesem Vorbild zu folgen. Entsprechend setzt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Sensibilisierung der Arbeitgeber. Dies erfolgt
etwa im Rahmen der beschäftigungspolitischen Aktivitäten des Nationalen
Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und der darin
enthaltenen Initiative Inklusion.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das BMAS mit den maßgeblichen
Arbeitsmarktakteuren die Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung
vereinbart hat. Diese Beispiele dokumentieren, dass auf vielen Ebenen an mehr
Inklusion im Bereich des Arbeitsmarktes gearbeitet wird und die berufliche
Integration von Menschen mit Behinderung weiterhin ein Kernanliegen der
Bundesregierung darstellt.

Insbesondere verhelfen die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) gestärkten
Beteiligungs- und Informationsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95
Absatz 2, § 81 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB IX zur noch besseren Durchsetzung der
Rechte schwerbehinderter Menschen.

Die eingeräumten Rechte können schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen
gerichtlich durchsetzen. Dabei unterfallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Begründung des Arbeitsverhältnisses und der Beachtung von Einladungspflicht oder
Diskriminierungsverbot der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit, § 2 Absatz 1 Nr. 3c
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Im Rahmen von § 23 Absatz 2 AGG, § 11 ArbGG, §
63 SGB IX können schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen bei der
gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte durch Verbände behinderter Menschen
unterstützt werden. Überdies kann auch die zuständige
Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Absatz 1 Satz 6 und 7, § 95 Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 SGB IX, § 2a Absatz 1 Nr. 3a ArbGG ihr Recht auf Mitprüfung von Einstellung
schwerbehinderter Menschen auf freie Arbeitsplätze gerichtlich durchsetzen.

Auch wenn sich der Petitionsausschuss wegen der dargelegten,
verfassungsrechtlichen Grenzen nicht für das mit der Petition geforderte Anliegen
einzusetzen vermag, verkennt er nicht, dass noch viel zur Verbesserung der
Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen getan werden kann und muss.
Insofern ist es zu begrüßen, dass im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode
diesbezüglich zahlreiche politische Vorhaben verankert sind.

So wird im Koalitionsvertrag unter Randziffer 4341 ff. unter anderem ausgeführt:

„Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe
in allen Bereichen unserer Gesellschaft. Mit dem Bundesteilhabegesetz haben wir
einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention getan.
Seine Umsetzung werden wir in den kommenden Jahren intensiv begleiten und
gleichzeitig die Teilhabe weiter fördern.

Wir prüfen die Einführung eines Budgets für Ausbildung. Wir wollen zudem die
Assistierte Ausbildung um zwei Jahre verlängern und weiterentwickeln. Darüber
hinaus wollen wir gemeinsam mit den Akteuren der Arbeitsmarktpolitik klären, wie
Teilqualiizierungen einen Beitrag leisten können, auch Menschen mit
Beeinträchtigungen, die als nicht ausbildungsfähig gelten, einen schrittweisen
Einstieg in eine anerkannte Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBIG) oder
§ 42m Handwerksordnung (HwO) zu ermöglichen. Inklusionsbetriebe werden wir
weiter fördern. Wir wollen die Werkstätten für behinderte Menschen unterstützen, ihr
Profil entsprechend neuer Anforderungen weiterzuentwickeln und dem Wunsch der
Menschen mit Behinderungen nach Selbstbestimmung Rechnung zu tragen.

Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit werden wir die Ursachen der
überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen genau
analysieren und passgenaue Unterstützungsangebote entwickeln. Wir wollen die
Meldepflicht an die Arbeitsagenturen für offene Stellen im öffentlichen Dienst, die von
einem Menschen mit Schwerbehinderung besetzt waren, wiedereinführen. Das
betriebliche Eingliederungsmanagement wollen wir stärken. Für alle Menschen mit
Behinderungen, ob im allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Werkstätten beschäftigt,
wollen wir den vollen Zugang zu medizinisch-beruflicher Rehabilitation verbessern.
Wir sehen dabei insbesondere für Menschen mit psychischer Erkrankung einen
Nachholbedarf.“
Der Ausschuss unterstützt diese Vorhaben der Bundesregierung zur Verbesserung
der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen, vermag sich jedoch, wie
bereits ausgeführt, nicht für das konkrete Anliegen der Petition einzusetzen. Im
Ergebnis empfiehlt er deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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