Kraj : Nemecko

Arbeitsmarktpolitik - Einführung eines europaweiten Abgabesystems für in ein anderes EU-Land entsandte Arbeitnehmer/-innen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 37 v Nemecko

Petícia sa čiastočne naplnila

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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

12. 10. 2019, 4:24

Pet 4-18-11-810-045564 Arbeitsmarktpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung eines europaweiten Abgabesystems für in ein
anderes EU-Land entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Höhe von
50 Prozent der Differenz des Verdienstes zum Tariflohn gefordert.

Diese Differenz soll in einen „EU-Topf“ eingezahlt werden. Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land für weniger als den Tariflohn beschäftigen,
sollten 50 Prozent der Differenz in denselben EU-Topf zahlen. Mit dem auf diese
Weise eingenommenen Geld solle die EU forschen und Strukturverbesserungen im
Herkunftsland initiieren.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt wurde. Sie wurde durch 37 Mitzeichnungen
unterstützt, und es gingen drei Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass sich die
Sozialversicherungssysteme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilweise
stark unterscheiden. Nach den EU-Bestimmungen ist es nicht vorgesehen, diese
Verschiedenheiten zu harmonisieren. Sozialversicherungsrechtliche Fragen rund um
die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen werden in den
Bestimmungen der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009) geregelt. Diese
ersetzen jedoch die einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme nicht durch ein
einheitliches europäisches System, in dem dann auch die Frage der
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geregelt werden könnten. Anstelle einer
Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme sehen die EU-Bestimmungen eine
Koordinierung vor. Jeder Mitgliedstaat kann selbst darüber entscheiden, wer nach
seinen Rechtsvorschriften versichert ist, welche Leistungen zu welchen Bedingungen
gezahlt werden, wie diese Leistungen berechnet werden und welche Beiträge zu
zahlen sind. Die Koordinierungsbestimmungen legen gemeinsame Regeln und
Prinzipien fest, die von den nationalen Behörden, Sozialversicherungsträgern und
Gerichten bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften beachtet werden
müssen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Anwendung der unterschiedlichen
nationalen Rechtsvorschriften keine nachteiligen Folgen für Personen hat, die von
ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht innerhalb der Mitgliedstaaten Gebrauch
machen.

Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass am 28. Juni 2018 die
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen („Entsende-Richtlinie“) verabschiedet wurde.

Die „Entsende-Richtlinie“ findet grundsätzlich Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die während eines begrenzten Zeitraumes ihre Arbeitsleistung in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie
normalerweise arbeiten. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmereglungen. Die
Richtlinie dient der Vermeidung von sog. „Sozialdumping“ bzw. „Lohndumping“ sowie
der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Durch die Änderung der Richtlinie vom 28. Juni 2018 wurde bekräftigt, dass sie dem
Schutz entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dient, indem zwingende
Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt werden. Begründet
wird dies insbesondere mit dem unionsrechtlich verankerten
Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit.

Vorgesehen ist nun unter anderem, dass der Grundsatz - wonach die wesentlichen
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer
und -arbeitnehmerinnen mindestens denjenigen entsprechen sollten, die für sie gelten
würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz
eingestellt würden - auch für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten
solle, die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden. Die
Festlegung der Löhne und Gehälter fällt jedoch nach wie vor in den alleinigen
Zuständigkeitsbereich der Mietgliedstaaten und der Sozialpartner.

Die Richtlinie 2018/957 ist nicht unmittelbar anwendbar, denn sie bedarf zunächst der
Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedstaaten der EU sind dazu gehalten, bis
zum 30. Juli 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen, die
erforderlich sind, um der Richtlinie 2018/957 nachzukommen und die Maßnahmen
nach Ablauf dieser Frist anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ursprüngliche
Richtlinie 96/71/EG weiterhin in der Fassung anwendbar, die bis zur Änderung galt.

Soweit mit der Petition gefordert wird, die EU solle Strukturverbesserungen im
Herkunftsland initiieren, weist der Petitionsausschuss insbesondere auf den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie den Europäischen
Sozialfonds (ESF) hin. Ziel der beiden Fonds ist es, durch die Beseitigung von
Ungleichheiten zwischen den Regionen den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt in der EU zu stärken sowie die Beschäftigungs- und Bildungschancen
der EU-Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Damit bestehen auf EU-Ebene bereits
Instrumente, die dem Anliegen der Petition zumindest im Ansatz entsprechen.

Vor diesem Hintergrund vermag sich der Petitionsausschuss nicht für ein
weitergehendes Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens einzusetzen. Er
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen bereits
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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