Arbeitsmarktpolitik - Reformen in der Arbeitsmarktpolitik und der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
110 Unterstützende 110 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

110 Unterstützende 110 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.10.2016, 04:23

Pet 4-18-11-810-016340



Arbeitsmarktpolitik



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird die Durchführung von Reformen in der Arbeitsmarktpolitik und der

Grundsicherung für Arbeitsuchende gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Langzeitarbeitslosen müssten

Perspektiven eröffnet werden. Dazu gehörten eine Verbesserung der

Arbeitsvermittlung und eine öffentlich geförderte Beschäftigung, um

Langzeitarbeitslose wieder schrittweise an den Arbeitsprozess heranzuführen. Sie

könnten in den Kommunen im Dienstleistungssektor tätig werden, um hier personelle

Engpässe auszugleichen und das Dienstleistungsangebot für den Bürger zu erhöhen.

Dazu müssten die Möglichkeiten der sozialen Projekte und Vereine gestärkt werden,

um die Bürgernähe zu verbessern.

Zudem wird eine Erhöhung der Regelsätze gefordert und vorgetragen, dass die

bisherige Praxis der Arbeitslosenstatistik realitätsfremd sei.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden

kann.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 110 Mitzeichnern unterstützt.

Außerdem gingen 48 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss unterstreicht die Bedeutung des Ziels, Langzeitarbeitslosen

eine Perspektive zu eröffnen und sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Die Bundesregierung unternimmt in diesem Bereich vielfältige Bemühungen. Mit dem

Konzept „Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern“ hat sie zur gezielten

Unterstützung von Langzeitarbeitslosen verschiedene Wege entwickelt.

Bestandteile des Konzepts zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit sind eine

Betreuungsoffensive im Regelgeschäft, die als einen Baustein die Einrichtung von

Netzwerken für Aktivierung, Beratung und Chancen enthält, das neue ESF-

Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter des

Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), sowie das Programm zur Schaffung von

Chancen zur sozialen Teilhabe für Menschen, die gegenwärtig keine Chance auf

ungeförderte Beschäftigung haben. In den Netzwerken für Aktivierung, Beratung und

Chancen soll eine verbesserte Betreuungsintensität in den Jobcentern umgesetzt

werden. Hier können Leistungsberechtigte gebündelte Unterstützungsleistungen, mit

denen verschiedene Problemlagen angegangen werden können, etwa soziale,

psychische und gesundheitliche Vermittlungshemmnisse, fehlende Schul- oder

Berufsabschlüsse bzw. Grundbildungsdefizite sowie die Verbesserung der Kompetenz

und Motivation zur Bewältigung von Alltagsherausforderungen, erhalten.

Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung stellen einen wichtigen Baustein

zur Integration langzeitarbeitsloser Menschen in den Arbeitsmarkt dar. Im Rahmen der

öffentlich geförderten Beschäftigung können beispielsweise erwerbsfähige

Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer

Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in

Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, § 16d SGB II. Außerdem können

Arbeitgeber für die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen erwerbsfähigen

Leistungsberechtigten mit mindestens zwei weiteren Vermittlungshemmnissen, die

keine Chance haben, einen Arbeitsplatz zu finden, durch Zuschüsse zum

Arbeitsentgelt gefördert werden, § 16e SGB II.

Für die aus öffentlich geförderter Beschäftigung ausscheidenden erwerbsfähigen

Leistungsberechtigten hält das SGB II darüber hinaus weitere vielfältige Instrumente

und Möglichkeiten für die Aktivierung und Integration bereit. So besteht beispielsweise

für Langzeitarbeitslose, deren berufliche Eingliederung auf Grund von



schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Möglichkeit

der Förderung von Praktika bei Arbeitgebern von bis zu zwölf Wochen (ansonsten

sechs Wochen). Zudem wurde für diese Personengruppen das Aufstockungs- und

Umgehungsverbot für Maßnahmen der freien Förderung nach § 16f SGB II vollständig

aufgehoben. Somit können Maßnahmen über das bestehende Regelinstrumentarium

hinaus konzipiert und gefördert werden.

Sofern der Regelsatz als nicht bedarfsgerecht kritisiert wird, so ist darauf hinzuweisen,

dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2014 bestätigt hat, dass

die im Jahr 2011 verabschiedeten Regelbedarfe entsprechend seinen Anforderungen

transparent und in einem sachgerechten Verfahren ermittelt worden sind. Auch

bestehen gegen das gesetzlich geregelte Verfahren zur jährlichen Fortschreibung der

Regelbedarfsstufe keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit einzelne in der

Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasste Verbrauchsausgaben als nicht oder

nicht in voller Höhe regelsatzrelevant angesehen worden sind, hielt das

Bundesverfassungsgericht die hierfür vom Gesetzgeber gegebene Begründung für

ausreichend und vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

Auch wird die vorgetragene Kritik an der Arbeitslosenstatistik nicht unterstützt. Die

Arbeitslosenstatistik wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Teil der amtlichen

Statistik über den Arbeitsmarkt nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und

über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geführt. Abstimmungen

über Details mit der Bundesregierung sind dabei zwar möglich, bewegen sich aber

immer im Rahmen eines seit längerem unveränderten definitorischen Rahmens. Die

Frage, wer statistisch als arbeitslos erfasst wird, ist im § 16 SGB II geregelt.

Nach § 16 Absatz 2 SGB II zählen Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven

Arbeitsmarktpolitik nicht zum Personenkreis der Arbeitslosen, da wegen der

umfangreichen zeitlichen Einbindung in die jeweilige Maßnahme nicht davon

ausgegangen werden kann, dass sie uneingeschränkt verfügbar sind. Nach

Beendigung solcher Maßnahmen zählen diese Personen, sofern sie sich weiter bei

der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden, wieder zu den Arbeitslosen.

Entsprechendes gilt für Personen, deren Verfügbarkeit wegen Krankheit bzw. längerer

Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt ist.

Darüber hinaus berichtet die BA bereits seit längerem auch über verschiedene

Konzepte der „Unterbeschäftigung". In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu

den registrierten Arbeitslosen auch die Personen erfasst, die nicht als arbeitslos im



Sinne des Gesetzes gelten, weil sie Teilnehmer an einer Maßnahme der

Arbeitsmarktpolitik sind oder einen arbeitsmarktbedingten Sonderstatus besitzen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem dargestellten Hintergrund, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition teilweise

entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu

überweisen, soweit die Petition einen geförderten sozialen Arbeitsmarkt fordert, ist

mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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