Περιοχή: Γερμανία

Arbeitsmarktpolitik - Vergütung von Praktika und Volontariaten

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
706 Υποστηρικτικό 706 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

706 Υποστηρικτικό 706 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:54 μ.μ.

Pet 4-17-11-810-034959Arbeitsmarktpolitik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass unbezahlte, unterbezahlte Praktika sowie
unterbezahlte Volontariate gesetzlich verboten werden.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass durch die vermehrte
Einstellung von Praktikanten und Volontären in vielen Branchen für
Hochschulabsolventen weniger Arbeitsplätze zur Verfügung stünden.
Der Ausbeutung von Arbeitskräften müsse Einhalt geboten werden. Vollzeit
arbeitende Kräfte sollten angemessen bezahlt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 706 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 54 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Hinsichtlich der von der Petentin angesprochenen Problematik ist wie folgt zu
differenzieren:
Im Fall von Praktika und Volontariaten, in denen Praktikanten bzw. Volontären
berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt werden sollen,
schreibt § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine angemessene Vergütung für die

Beschäftigung vor. Sie haben zudem einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei
Krankheit und an Feiertagen sowie Erholungsurlaub. Darüber hinaus finden auch
weitere Schutzvorschriften Anwendung, z.B. die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen.
Praktika, die ausschließlich dem Kennenlernen des Berufslebens dienen, z. B. im
Rahmen der Schulausbildung oder des Studiums werden auf Grundlage von
Schulgesetzen oder Studienordnungen der Länder durchgeführt. Die
Vertragsparteien können eine Vergütung vereinbaren.
Des Weiteren existieren sogenannte „Scheinpraktika“, die als Praktika bezeichnet
werden, in denen die Betroffenen tatsächlich aber Arbeitsleistungen als
Arbeitnehmer erbringen.
Als Praktikanten eingestellte Personen, die im Betrieb tatsächlich Arbeitsleistungen
wie andere Arbeitnehmer erbringen („Scheinpraktikanten“), sind im Rechtssinne
keine Praktikanten, sondern Arbeitnehmer. Für die Abgrenzung kommt es
maßgeblich auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an, nicht in
erster Linie auf vertragliche Formulierungen. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist
die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters. Wichtigstes Kriterium der
persönlichen Abhängigkeit ist die Weisungsgebundenheit des Betroffenen
hinsichtlich Zeit, Ort sowie Art und Weise der Arbeitsleistung. Liegt hiernach
tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, haben die Betroffenen Anspruch auf die übliche
Vergütung (§§ 611, 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Ebenso gelten für
sie alle anderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, z.B. Befristungsregelungen,
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Urlaubsregelungen, gesetzliche
Arbeitszeitregelungen, Kündigungsschutz.
Sowohl Praktikanten nach dem BBiG als auch „Scheinpraktikanten“ können ihre
Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und ggf. vor dem Arbeitsgericht
einklagen. Hierdurch dürfen ihnen nach dem arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbot
(§ 612a BGB) keine Nachteile entstehen. Insbesondere dürfen sie deshalb nicht
gekündigt werden.
Bei der großen Vielfalt von unterschiedlichen Praktikumsformaten ist es nach Ansicht
des Ausschusses nicht möglich, ein allgemein undifferenziertes gesetzliches Verbot
von unbezahlten oder unterbezahlten Praktika zu schaffen. Die vorgenannten
Regelungen verpflichten demgegenüber differenziert nach Art des Praktikums zu
einer angemessenen Vergütung.

Gleichwohl hat das BMAS in seiner Stellungnahme auch festgestellt, dass es im
Bereich der rechtlichen und inhaltlichen Ausgestaltung von Praktikumsverhältnissen
einen großen Informationsbedarf über die Rechtslage gibt.
Um sowohl Praktikantinnen und Praktikanten als auch den Unternehmen bei Beginn
und Durchführung von Praktika zu unterstützen, hat das BMAS zusammen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung den Leitfaden „Faire Spielregeln für
Praktikanten – Leitfaden für die Praxis“ erarbeitet. Auch die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag,
der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Bundesverband der freien
Berufe haben daran mitgewirkt.
Der Leitfaden richtet sich sowohl an Praktikantinnen und Praktikanten als auch an
Unternehmen. Er fasst die Spielregeln für faire und verlässliche Praktika zusammen.
Das schafft für die Praxis Rechtssicherheit. Der Leitfaden gibt klare Antworten auf
Fragen, die sich jedem Arbeitgeber und Praktikanten stellen:
Was sind Praktika? Wie unterscheiden sich Praktika von
Ausbildungsverhältnissen oder regulären Arbeitsverhältnissen?
Muss ein Praktikantenvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Haben Praktikanten Anspruch auf Vergütung im Urlaub?
Kann der Arbeitgeber einen Praktikantenvertrag auch vorzeitig kündigen?
Welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Der Leitfaden ist auf den Internetseiten der Bundesministerien verfügbar
(www.bmas.de; www.bmbf.de).
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der
Petentin nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung – zur Erwägung zu überweisen und sie den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung – zur Erwägung zu überweisen,

soweit es um die angemessene Entlohnung von Praktika und Volontariaten geht, und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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