Reģions: Vācija

Arbeitsrecht - Abschaffung des Kündigungsschutzes

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
60 Atbalstošs 60 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

60 Atbalstošs 60 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:52

Pet 4-17-11-800-032744Arbeitsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Kündigungsschutz bei Arbeitsverträgen
abzuschaffen. Außerdem soll ein Unternehmen entscheiden können, ob es nach
Tarifvertrag oder individuelle Löhne bezahlt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass das Festhalten am
Kündigungsschutz und an Tarifverträgen stetig zu mehr Zeitarbeitsverhältnissen
geführt habe. Des Weiteren würde durch Tarifverträge eine leistungsgerechte
Bezahlung von Arbeitnehmern erschwert und den Arbeitgebern somit ein Instrument
zur Mitarbeitermotivation genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 60 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 182 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Soweit der Petent fordert, den Kündigungsschutz bei Arbeitsverträgen abzuschaffen,
da dieser zu mehr Zeitarbeitsverträgen führt, teilt der Petitionsausschuss die
Auffassung des Petenten nicht. Diese unterstellt, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nicht eingestellt werden, weil für sie in Betrieben mit regelmäßig mehr
als zehn Arbeitnehmern nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit das

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten würde. Empirische Studien zeigen, dass
die wirtschaftliche Lage und die Auftragslage entscheidend für die Entscheidung für
Neueinstellungen sind. Zudem verkennt der Petent, dass das
Kündigungsschutzgesetz auch für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer gilt.
Im Übrigen macht der allgemeine Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht
unmöglich. Das KSchG beschränkt jedoch die Möglichkeit des Arbeitgebers, ein
Arbeitsverhältnis im Wege der ordentlichen Kündigung zu beenden und ermöglicht
die gerichtliche Kontrolle, ob die Kündigung durch betriebliche Gründe oder Gründe,
die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt
ist.
Das Kündigungsschutzgesetz besteht seit 60 Jahren und hat sich auch in der
Finanzkrise bewährt. Es war die Strategie der Bundesregierung, die Unternehmen
mit den Regelungen zum Kurzarbeitergeld dazu anzuregen, die interne Flexibilität zu
nutzen. Daher hat der Kündigungsschutz neben den Regelungen zum
Kurzarbeitergeld dazu beigetragen, die Unternehmen zu veranlassen, auf die
Wirtschaftskrise nicht mit Massenentlassungen zu reagieren, sondern ihre
qualifizierte Belegschaften für die Zeit nach der Krise im Betrieb zu halten. Diese
Strategie ist aufgegangen.
Hinsichtlich der Forderung, Unternehmen sollten selbst entscheiden, ob sie nach
Tarifvertrag oder individuell bezahlen, weist der Ausschuss auf Folgendes hin: Nach
geltendem Recht haben Arbeitgeber die grundsätzliche Freiheit, ob sie durch
Begründung der Mitgliedschaft in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder
durch Abschluss eines Firmentarifvertrages tarifgebunden sein wollen oder nicht. Nur
Arbeitgeber, die Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder selbst
Partei eines Firmentarifvertrages sind, sind verpflichtet, die tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen zu gewähren, und zwar nur dann, wenn auch der Arbeitnehmer
Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Denn nur bei beiderseitiger
Tarifgebundenheit hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die
tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen. Eine Ausnahme gilt in den Fällen
allgemeinverbindlicher Tarifverträge, von denen es nur relativ wenige gibt; nur ca.
400 von insgesamt 67.000 Tarifverträgen sind allgemeinverbindlich. Mit der
Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in
seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer (§ 5 Absatz 4 des Tarifvertragsgesetzes).

Soweit der Petent kritisiert, dass durch Tarifverträge eine leistungsgerechte
Bezahlung erschwert würde, ist der Ausschuss ebenfalls anderer Ansicht.
Tarifverträge sind das Ergebnis von Tarifverhandlungen, die von den zuständigen
Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung auf der Grundlage der
verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie und ohne Einflussnahme des
Staates geführt werden. Dabei treten sich mitgliedschaftlich legitimierte und sozial
mächtige Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber und Gewerkschaften
gegenüber, die in den Tarifverhandlungen, ggfs. auch durch Druck und Gegendruck,
Kompromissergebnisse herbeiführen, die in den Abschluss von Tarifverträgen
münden. Tarifverträge haben daher eine sog. "Richtigkeitsgewähr" für angemessene
Arbeitsbedingungen. Tarifverträge erschweren deshalb nicht eine leistungsgerechte
Bezahlung, sondern erleichtern sie.
Sofern der Petent die Bezahlung in der Zeitarbeit thematisiert, führt das BMAS
sachlich und rechtlich zutreffend aus, dass Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich einen Anspruch auf die
Gewährung der gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers
(Gleichstellungsgrundsatz) haben. Von diesem Grundsatz kann nur bei Anwendung
eines Tarifvertrags abgewichen werden. Seit 1. Januar 2012 gilt eine verbindliche
Lohnuntergrenze für Entleihzeiten und verleihfreie Zeiten in der Zeitarbeit, die nicht
unterschritten werden darf.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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