Rajon : Gjermania

Arbeitsrecht - Änderung des § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankengeld bei Erkrankung des Kinders)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Mbështetëse 57 në Gjermania

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Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:25

Pet 2-18-15-800-045414 Arbeitsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass auch über den im § 45 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch festgelegten Zeitraum hinweg Anspruch auf eine unbezahlte
Freistellung von der Arbeitsverpflichtung besteht.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Krankheitsdauer und die -häufigkeit seien
unkalkulierbar, vor allem im Alter unter 8 Jahren. Die Betreuung von Kindern obliege
häufig allein den Eltern, da im Haushalt oft keine anderen Personen leben.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 57 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es
nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine
andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen
oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch besteht in jedem
Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende
Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei mehreren
Kindern besteht der Anspruch für Versicherte für nicht mehr als insgesamt 25
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je
Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

An den Krankengeldanspruch ist ein Anspruch der Versicherten gegenüber ihren
Arbeitgebern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gebunden, soweit
nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht (§ 45
Abs. 3 SGB V). Ein gegenüber der Krankenkasse bestehender Anspruch auf
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist damit subsidiär zu einem Anspruch auf
bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber.

Das geltende Recht sieht weitere Freistellungsmöglichkeiten zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes vor. So kann ein
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
gemäß § 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen, wenn dem Arbeitnehmer
die Erbringung der Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn die Betreuung eines Kindes nicht sichergestellt ist.

Nach § 616 Satz 1 BGB kann ein Arbeitnehmer Anspruch Zahlung der Vergütung
haben, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
wird. Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer
nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen muss und die Betreuung durch
eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist. Als verhältnismäßig nicht
erheblich wird dabei von der Rechtsprechung in aller Regel ein Zeitraum von bis zu 5
Arbeitstagen angesehen.

Auch gibt es keine gesetzliche oder vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich
festgelegte Grenze für das Alter des zu betreuenden Kindes. Der
Vergütungsanspruch nach § 616 BGB kann einzel- oder tarifvertraglich
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus enthalten das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz
besondere Freistellungsmöglichkeiten zur Betreuung pflegebedürftiger
minderjähriger naher Angehöriger, auch in Akutsituationen.

Im Hinblick auf die mit Freistellungsansprüchen verbundenen Belastungen der
Arbeitgeber sowie auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
stellen die dargelegten Freistellungsmöglichkeiten einen sachgerechten und
ausgewogenen Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen dar. Änderungen
der gesetzlichen Regelungen wurden vor diesem Hintergrund nicht in Aussicht
gestellt.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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