Arbeitsrecht - Anspruch auf 10 freie Tage zur Betreuung/Begleitung von schwerkranken Partnern

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
288 Ondersteunend 288 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

288 Ondersteunend 288 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

06-07-2016 12:16

Pet 4-18-11-800-013833Arbeitsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin fordert, dass Arbeitnehmer zur Betreuung von schwer erkrankten

Angehörigen im Jahr zehn freie Tage gewährt bekommen.

Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, für die Inanspruchnahme der

Pflege- und Familienzeit benötige der erkrankte Angehörige eine Pflegeeinstufung. Bei

akuten Erkrankungen werde diese zunächst nicht gewährt. Dennoch benötige der

Erkrankte die Betreuung. Diese könne der berufstätige Angehörige mit seinem

Urlaubsanspruch allein nicht abdecken. Unbezahlten Urlaub oder Sonderurlaub

müsse der Arbeitgeber nicht gewähren. Daher fordere sie analog zu den zehn freien

Tagen für die Eltern zur Betreuung von erkrankten Kindern einen gesetzlichen

Anspruch für betreuende Angehörige.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 288 Mitzeichnern unterstützt.

Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach dem Pflegezeitgesetz haben nahe Angehörige das Recht, ihrer Beschäftigung

bis zu zehn Tagen fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um einen

Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte

Pflege zu organisieren oder pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Für größere Betriebe sieht das Pflegezeitgesetz die Möglichkeit einer längeren

Freistellung vor.



Entgegen der Annahme der Petentin, dass die Pflegestufe bereits gewährt werden

musste, reicht es nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes aus, dass die nach

dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geforderten Voraussetzungen für die

Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt werden. Dazu sind Tatsachen erforderlich,

die darauf schließen lassen, dass der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend

wahrscheinlich ist.

Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären

Rehabilitationseinrichtung und wird die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem

Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz

beabsichtigt, ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer

Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen;

die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte

Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz

befindet oder ambulant palliativ versorgt wird.

Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu

werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz

gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem

Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des

Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den

Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die von der Pflegekasse

beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des

Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und der Antragsteller seitens

des MDK oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich

darüber zu informieren, welche Empfehlung der MDK oder die von der Pflegekasse

beauftragten Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten.

Begleitend zu diesen Regelungen sieht das Gesetz Fristen für die Überprüfung des

Antrags auf Pflegebedürftigkeit durch den MDK oder die von der Pflegekasse

beauftragten Gutachter vor. So ist dem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach

Eingang des Antrags die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.

Daneben gewährt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei einer persönlichen

Arbeitsverhinderung einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn der Arbeitnehmer

unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner

Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 BGB).

§ 275 Absatz 3 BGB bestimmt, dass eine persönliche Arbeitsverhinderung dann

anzunehmen ist, wenn dem Arbeitnehmer unter Abwägung des entgegenstehenden



Hindernisses mit dem Interesse des Arbeitgebers die Erbringung der Arbeitsleistung

nicht zugemutet werden kann. Zu diesen Fällen zählt auch der von der Petentin

aufgeführte Fall der schwerwiegenden Erkrankung naher Angehöriger.

Der Ausschuss betont auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung

die Bedeutung der häuslichen Pflege, die von den nahen Angehörigen geleistet wird.

Er ist aber der Auffassung, dass das Anliegen der Petentin durch die geltende

Rechtslage bereits erfüllt ist. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin entsprochen

worden ist.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu

überweisen, soweit die Petition jährlich 10 freie Tage zur akuten

Betreuung/Pflege/Begleitung von Pflegebedürftigen fordert, und das

Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (pdf)


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