Kraj : Nemecko

Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Rotkreuz-Schwestern

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 71 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

71 71 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2017
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

13. 02. 2019, 3:25

Pet 4-18-11-800-042661 Arbeitsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutschen Bundestag möge die arbeitsrechtliche
Gleichstellung von Rotkreuzschwestern beschließen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass viele Rotkreuzschwestern über keinen
Arbeitsvertrag verfügten. Dies habe weitreichende Folgen für die
Rotkreuzschwestern, die beispielsweise nicht vor den Arbeitsgerichten klagen
könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zu der Petition eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Sie wurde durch 71 Mitzeichnungen unterstützt. Es gingen
insgesamt 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
dieser Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie
folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass über das
Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft nach der allgemeinen Rechtssystematik
grundsätzlich die Arbeitsgerichte entscheiden. Originäre Aufgabe des Gesetzgebers
ist es, abstrakt-generelle Normen wie § 611 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die
Rechtsanwendung zu schaffen. Den Arbeitsgerichten obliegt es sodann im Einzelfall
rechtsverbindlich festzustellen, ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu
qualifizieren ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ordnet Rotkreuzschwestern nicht als Arbeitnehmer
ein. Dies hat das höchste deutsche Arbeitsgericht zuletzt in seinem Beschluss vom
21. Februar 2017 bestätigt. Seine Rechtsauffassung begründet das BAG
entsprechend dem Selbstverständnis der Rotkreuzschwestern damit, dass sie ihre
Tätigkeit nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, sondern der Mitgliedschaft in
einer Schwesternschaft erbringen. Das BAG betont in seinen Entscheidungen auch,
dass hierdurch zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht umgangen
werden.

Die Rechtsstellung der Rotkreuzschwestern ist in den Satzungen der jeweiligen
Schwesternschaften sowie der gemeinsamen Mitgliederordnung geregelt. Hierin
finden sich Entsprechungen zu den für das Arbeitsverhältnis charakteristischen
individuellen Ansprüchen und Schutzbestimmungen, wie zum Beispiel Regelungen
zur Vergütung, zum Erholungsurlaub, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zu
Mutterschutz und Elternzeit sowie zum Ausschluss aus der Schwesternschaft. Für
die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft des Deutschen Roten
Kreuzes gilt nach der kürzlich vom Bundestag beschlossenen Änderung des
Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften
im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz) auch das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit Ausnahme der Regelungen zur
Überlassungshöchstdauer (BGBl. 1 S. 2575, 2580). Insoweit gelten auch die
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts.

Die Rotkreuzschwestern können Rechte aus ihrer Tätigkeit einschließlich der nach
dem AÜG bestehenden Rechte vor dem jeweils zuständigen Gericht geltend
machen.

Soweit mit der Petition kritisiert wird, dass das AÜG auf Rotkreuzschwestern nicht
vollumfänglich Anwendung findet, ist Folgendes auszuführen.

Wie in der Petition zutreffend dargestellt wird, handelt es sich nach den
höchstrichterlichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom
17. November 2016 und des BAG vom 21. Februar 2017 bei der Gestellung von
Rotkreuzschwestern um Arbeitnehmerüberlassung. Die Urteile ebneten somit den
Weg für die oben genannte ausdrücklich gesetzliche Anordnung, dass das AÜG für
die Gestellung von Rotkreuzschwestern gilt. Andererseits war zu berücksichtigen,
dass die Gerichtsurteile eine große Herausforderung für die
DRK-Schwesternschaften und das DRK darstellen. Die Arbeit der
Rotkreuzschwestern stellt eine wesentliche pflegerisch-medizinische Komponente
des DRK dar, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen und humanitären Aufgaben eine
stets einsatzfähige Organisation vorhalten muss. Dies gilt nicht nur für die
Gegenwart, sondern auch für zukünftige und potentielle Kriegs-, Krisen- und
Katastrophenfälle. Die Rotkreuzschwestern sind über das Instrument der Gestellung
seit Jahrzehnten und in kontinuierlicher Weise in das deutsche Gesundheitssystem
eingebunden.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sich für die ausgewogene Regelung in
§ 2 Absatz 4 DRK-Gesetz entschieden, wonach das AÜG für die Gestellung von
Rotkreuzschwestern mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur
Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Hiermit werden der Erhalt der
DRK-Schwesternschaften und die Einsatzfähigkeit der Rotkreuzschwestern für
gesetzliche und humanitäre Aufgaben des DRK sichergestellt und zugleich die
Rotkreuzschwestern weitestgehend unter den ausdrücklichen Schutz des AÜG
gestellt. Letzteres betrifft insbesondere die Regelungen zu Equal Pay sowie die mit
der letzten Änderung des AÜG eingeführten Regelungen zur ausdrücklichen und
vorherigen Offenlegung von Arbeitnehmerüberlassung und zum Verbot des
Streikbrechereinsatzes. Ebenso gelten die entsprechenden Regelungen zur
betrieblichen Mitbestimmung im Entleiherbetrieb.

Nach alledem steht nach Überzeugung des Petitionsausschusses fest, dass dem
Anliegen der Petition durch die geltende Rechtslage bereits weitgehend Rechnung
getragen wird. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen überwiegend entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden ist der Antrag der Fraktionen DIE LINKE.
und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Aufhebung der
Ausnahmeregelungen zur Überlassungshöchstdauer für die Gleichstellung von
DRK-Rotkreuzschwestern und ihre Gleichstellung mit Arbeitnehmern der
Einsatzbetriebe betrifft, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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