Region: Niemcy

Arbeitsrecht - Bevorzugte Berücksichtigung von Bewerbern mit sozialen Verpflichtungen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
76 76 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

76 76 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:58

Pet 4-17-11-800-046149

Arbeitsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass bei Bewerbungsverfahren denjenigen Bewerbern bei
gleicher Eignung eine Bevorzugung einzuräumen ist, die als Mütter oder Väter
Erziehungs- und Versorgungspflichten für eigene Kinder übernehmen oder selbst als
Angehörige privat Pflegeleistungen erbringen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Menschen, die Kinder
erziehen oder ältere Familienangehörige selbst pflegen, erhebliche Leistungen bei
der Folgenbewältigung des demographischen Umbruchs erbrächten. Allerdings
würde dies von der Gesellschaft bisher nur unzureichend honoriert. Dies müsse sich
grundlegend ändern.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 76 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und weist auf gesetzliche Regelungen auf Bundesebene hin,
die bereits umgesetzt worden sind. Dazu zählen beispielsweise die Elternzeit nach
dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG), die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, die
Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz, der Rechtsanspruch auf
Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz oder der Anspruch auf eine Kinderbetreuung nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche untergesetzliche Maßnahmen und Initiativen der
Bundesregierung, die auf eine stetige Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zielen und versuchen, möglichst alle relevanten Gruppen mit
einzubeziehen. Beispielhaft nennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Unternehmensprogramm Erfolgsfaktor Familie
Die Bundesregierung setzt sich in enger Kooperation mit den Spitzenverbänden der
deutschen Wirtschaft (BDA, DIHK, ZDH) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund im
Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ dafür ein, eine familienbewusste
Arbeitswelt in Deutschland zu etablieren. Das Unternehmensprogramm bündelt
Informationen rund um das Thema Familienfreundlichkeit in Unternehmen. Es bietet
Erfolgsbeispiele und Erfahrungsberichte von Unternehmen, die mit innovativen
Maßnahmen eine familienbewusste Personalpolitik praktizieren. Schon über
4.500 Arbeitgeber sind Mitglied im zugehörigen Unternehmensnetzwerk.
Initiative Familienbewusste Arbeitszeiten
Weil gerade die Arbeitszeiten eine wichtige Rolle für die Qualität des Familienlebens
und die Zufriedenheit von Eltern spielen, haben die Bundesregierung, die
Wirtschaftsverbände und der DGB im Rahmen des Unternehmensprogramms die
Initiative „Familienbewusste Arbeitszeiten“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, Arbeitgeber
zu motivieren und dabei zu unterstützen, mehr flexible und familienbewusste
Arbeitszeitmodelle anzubieten. Hier spielen innovative Arbeitszeitmodelle abseits der
bereits üblichen Modelle „halbtags“ oder „Vollzeit“ eine wichtige Rolle. Vollzeitnahe
Teilzeitstellen mit 30-35 Stunden Wochenarbeitszeit ermöglichen gerade auch für
qualifizierte Fach- und Führungskräfte eine gelungene Vereinbarkeit von Familie und
Beruf. Eine „Online-Datenbank der guten Beispiele“ mit mehr als 150 Arbeitgebern
und Beschäftigten aus Unternehmen aller Größen und Branchen, zeigt bereits
erfolgreiche Modelle aus der betrieblichen Praxis.
Förderprogramm Betriebliche Kinderbetreuung
Um Betrieben Anreize zu geben, sich für die Kinderbetreuung ihrer Beschäftigten zu
engagieren, hat die Bundesregierung das Förderprogramm Betriebliche
Kinderbetreuung (BeKiB) gestartet. Mit diesem Programm werden Arbeitgeber bei
der Einrichtung betrieblicher Betreuungsplätze für Mitarbeiterkinder unter drei Jahren
unterstützt. Neben Unternehmen können auch Körperschaften, Stiftungen und
Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sowie Behörden an dem Programm
teilnehmen. Die Förderung erfolgt als pauschaler Zuschuss zu den laufenden

Betriebskosten in Höhe von 400 Euro pro neu geschaffenem
Ganztagsbetreuungsplatz und Monat. Sie wird als Anschubfinanzierung für bis zu
zwei Jahre gewährt, um die Startphase zu erleichtern. Gefördert werden auch
Verbundlösungen von kleinen und mittleren Unternehmen, die sich für eine
gemeinsame Kinderbetreuung zusammenschließen.
Lokale Bündnisse für Familie
Um auf lokaler Ebene die Lebens- und Arbeitsbedingungen für Familien zu
verbessern, hat die Bundesregierung die Initiative Lokale Bündnisse für Familie ins
Leben gerufen. Dazu schließen sich Kommunen, Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
Industrie- und Handelskammern, Unternehmen und andere Akteure vor Ort zur
Umsetzung von passgenauen Angeboten durch erfolgreiche Kooperationen
zusammen. Schon rund 670 Bündnisse sind bundesweit in der Initiative aktiv.
Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Bericht „Familie und Arbeitswelt“ soll Fortschritte
und Defizite bei der Förderung einer familienbewussten Arbeitswelt dokumentieren
sowie Handlungsempfehlungen an Bundesregierung und Wirtschaft abgeben.
Ferner sieht der Koalitionsvertrag vor, dass Frauen und Männer beim Wiedereinstieg
in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach einer Familienzeit durch die
Weiterführung des Programms „Perspektive Wiedereinstieg“ und durch weitere
Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung gefördert werden sollen. Bei Einstellungen
und Beförderungen im öffentlichen Dienst soll die Kindererziehung positiv
berücksichtigt werden. Frauen und Männer, die eine Familienphase einlegen, sollen
dadurch keine Karrierenachteile erleiden.
Zudem sollen die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterentwickelt
werden.
Im Einzelnen:
Elternzeit
Hier haben die Koalitionspartner vereinbart, die im BEEG geregelte 36 Monate
Elternzeit flexibler zu gestalten. Daher können auch ohne die Zustimmung des
Arbeitgebers mit einer dreimonatigen Anmeldefrist 24 statt wie bisher 12 Monate
zwischen dem 3. bis 8. Lebensjahr des Kindes von Müttern und Vätern in Anspruch
genommen werden.
Pflege naher Angehöriger

Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist mit den Neuregelungen im
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte
erhalten seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um
Angehörige zu pflegen.
Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation
eines nahen Angehörigen benötigen, können bis zu zehn Tage von der Arbeit
fernbleiben. Dabei haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als
Lohnersatzleistung.
Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich
außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig von
der Arbeit freistellen lassen. Dafür gilt ein Rechtsanspruch, sofern der Betrieb 15
oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt.
Zudem haben Beschäftigte in Betrieben mit 25 oder mehr Beschäftigten seit dem 1.
Januar 2015 einen Rechtsanspruch, ihre Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen
über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit
von 15 Stunden zu reduzieren.
Recht auf befristete Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
Des Weiteren soll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich, zum Beispiel
wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, zu einer zeitlich befristeten
Teilzeitarbeit entschieden haben, sichergestellt werden, dass sie wieder zur früheren
Arbeitszeit zurückkehren können. Dazu sind eine Weiterentwicklung des
Teilzeitrechts und die Schaffung eines Anspruchs auf befristete Teilzeit
(Rückkehrrecht) beabsichtigt.
In ihrer Stellungnahme weist die Bundesregierung aber auch darauf hin, dass es
zurzeit keine belastbaren Daten darüber gebe, dass Bewerber aufgrund ihrer
Betreuungspflichten im Bewerbungsverfahren benachteiligt werden.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Initiativen und Maßnahmen der Bundesregierung
und betont, dass das Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt.
Auch unterstützt der Ausschuss grundsätzlich die von dem Petenten vorgebrachte
Intention, Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung von Betreuungsverpflichtungen zu
fördern, um dadurch eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu errei-
chen.

Allerdings ist die vom Petenten vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur
bevorzugten Einstellung von Personen mit Betreuungsverpflichtungen
verfassungsrechtlich problematisch. Insbesondere wird mit der angestrebten
Regelung die von Artikel 12 Grundgesetz geschützte Abschlussfreiheit des Arbeit-
gebers, also die Freiheit der Entscheidung, ob oder mit wem er einen Arbeitsvertrag
abschließt, eingeschränkt, da der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Betreuungs-
verpflichtungen bevorzugt einstellen müsste. Ein gesetzlicher Zwang zum Abschluss
eines Vertrages mit einer bestimmten Personengruppe ist lediglich zur Sicherung
verfassungsrechtlicher Grundsätze, wie etwa der Gleichbehandlung im Sinne von
Artikel 3 GG und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit möglich.
Darüber hinaus dürfte aus praktischer Sicht die vorgeschlagene Regelung kaum
geeignet sein, eine Besserstellung von betreuenden Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern zu erreichen.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind gesetzliche Maßnahmen, die die
Arbeitgeber dazu verpflichten sollen, bei gleicher Eignung Bewerber, die die
Versorgung und Erziehung eigener Kinder oder Pflege von Angehörigen über-
nehmen, bevorzugt einzustellen, derzeit nicht erforderlich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen des Petenten aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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