Arbeitsrecht - Erhalt des Seefahrtbuches

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
147 Unterstützende 147 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

147 Unterstützende 147 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:10

Pet 4-17-11-800-050038

Arbeitsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent wendet sich an den Deutschen Bundestag mit der Bitte, das
Seefahrtbuch zu erhalten und hierzu die Änderung in § 33 Seearbeitsgesetz
rückgängig zu machen. Zur Begründung bringt der Petent vor, das Seefahrtbuch
habe nicht nur eine lange Tradition, sondern es sei auch international anerkannt. Es
diene als Passersatz und als Nachweis für Ansprüche aus der Seemannsrente oder
der Altersrente und bestätige die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Seeleute.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 147 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Seefahrtbuch hat eine lange Tradition im deutschen Seearbeitsrecht. Nach der
Regelung im Seemannsgesetz von 1957 musste jedes Besatzungsmitglied auf
Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge ein Seefahrtbuch besitzen. Ausgestellt
wurde es von den Seemannsämtern. Vor Dienstantritt an Bord fand eine Musterung
vor dem Seemannsamt statt. Dabei musste das Besatzungsmitglied das
Seefahrtbuch vorlegen. Die Anmusterung wurde darin vermerkt. Bei Beendigung der
Bordtätigkeit erfolgte ebenfalls durch das Seemannsamt die Abmusterung. Vor der
Abmusterung hatte der Kapitän oder ein bevollmächtigter Schiffsoffizier dem
Besatzungsmitglied im Seefahrtbuch die Art und Dauer des geleisteten
Schiffsdienstes zu bescheinigen.

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene und zum 1. August 2013 in Kraft
getretene Seearbeitsgesetz führt das Seefahrtbuch nicht fort. Der Besitz eines
Seefahrtbuchs ist nicht mehr Voraussetzung für den Dienst an Bord. Das
Musterungsverfahren wird insgesamt abgeschafft. Daraus ergeben sich
Erleichterungen für Reeder und Besatzungsmitglieder. Insbesondere entfällt die
bisher grundsätzlich bestehende Verpflichtung, zu jeder Musterung persönlich vor
dem Seemannsamt zu erscheinen. Zugleich wird erheblicher bürokratischer Aufwand
eingespart. Die Aufwandsersparnis aus Abschaffung von Musterungsverfahren und
Seefahrtbuch wird in der Begründung zum Entwurf des Seearbeitsgesetzes auf
insgesamt 450.000 EURO geschätzt.
Die Funktionen des Seefahrtbuchs werden von anderen Dokumenten übernommen.
Die Bescheinigung der Dienstzeiten an Bord erfolgt in Form von
Dienstbescheinigungen. § 33 Seearbeitsgesetz verpflichtet den Reeder, dem
Besatzungsmitglied spätestens am Tag des Dienstendes an Bord eine
Dienstbescheinigung in deutscher und englischer Sprache auszuhändigen. Die
Dienstbescheinigung umfasst insbesondere Angaben zu Beginn und Ende des vom
Besatzungsmitglied geleisteten Borddienstes sowie zu dessen Art und Dauer.
Mit der Dienstbescheinigung werden Vorgaben aus dem Seearbeitsübereinkommen
von 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation umgesetzt. An das
Seearbeitsübereinkommen ist die Bundesrepublik Deutschland nach am 16. August
2013 erfolgter Ratifikation gebunden.
Die Erteilung der Dienstbescheinigung in englischer Sprache berücksichtigt die
Internationalisierung der Seefahrt und erleichtert Besatzungsmitgliedern mit
ausländischen Befähigungsnachweisen den Nachweis der Dienstzeiten vor den
heimischen Behörden. Die in § 33 Absatz 3 Seearbeitsgesetz erfolgte Zulassung der
Erteilung der Dienstbescheinigung in elektronischer Form - gebunden an die
Einwilligung des Besatzungsmitglieds - erspart weiteren bürokratischen Aufwand.
Die vom Petenten aus der Neuregelung befürchteten Nachteile sind nicht zu
erwarten. Die Dienstzeiten, wie sie für die Verlängerung von seemännischen
Befähigungszeugnissen erforderlich sind, können durch die neu eingeführte
Dienstbescheinigung in ausreichendem Maße nachgewiesen werden. Das
Seearbeitsgesetz verleiht dem Besatzungsmitglied einen durchsetzbaren
Rechtsanspruch gegen den Reeder auf Erteilung der Dienstbescheinigung. Eine
behördliche Bescheinigung kann entfallen. Entsprechend kann die
Dienstbescheinigung gegenüber weiteren Stellen oder Behörden als Nachweis für

Seedienstzeiten verwandt werden. Nachteile gegenüber dem Seefahrtbuch sind hier
nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Petenten diente das Seefahrtbuch nicht als Nachweis
für Ansprüche aus der Seemannsrente oder der Altersrente. Die angeführte Funktion
als Passersatz hat das Seefahrtbuch schon vor einigen Jahren verloren (spätestens
mit der Aufhebung von § 2 der „Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht
und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz – DVPassG“ zum
31. Dezember 2007).
Soweit das Seefahrtbuch in der Praxis gelegentlich als Ausweis über die
Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Seeleute gebraucht wurde, um bestimmte
Vergünstigungen (zum Beispiel günstigere Übernachtungen in Seemannsheimen) zu
erhalten, wird von der Bundesregierung ein Nachfolgedokument zum Seefahrtbuch
vorbereitet. Künftig wird es einen „Seeleute-Ausweis“ als Nachweis über eine
berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt geben. Vorgesehen ist eine entsprechende
Regelung in der Seeleute-Befähigungsverordnung. Vorhandene Seefahrbücher
können weiterhin als Berufsgruppenausweis genutzt werden.
Der vom Petenten angeführte persönliche und nostalgische Wert des Seefahrtbuchs
ist leicht nachvollziehbar. Angesichts der internationalen Verpflichtungen aus dem
Seearbeitsübereinkommen und der vielen Vorteile der Neuregelung war aber die
Ersetzung durch die Dienstbescheinigung geboten. Der angeregten Änderung der
gesetzlichen Regelung kann daher nicht gefolgt werden.
Da der Ausschuss die Rechtslage für sachgerecht hält und sich nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, empfiehlt er
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten
nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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