Region: Tyskland

Arbeitsrecht - Keine verpflichtende Angabe von Alter in Urkunden

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Støttende 12 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

12 Støttende 12 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04.26

Pet 4-18-11-800-035633 Arbeitsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, mit Ausnahme des Personalausweises, das Alter nicht
mehr verpflichtend in Urkunden aufzunehmen. (ID 67202)

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, durch die verpflichtende
Aufnahme des Alters in Urkunden, wie beispielsweise in Zeugnissen, finde mit
wenigen Ausnahmen eine Diskriminierung aufgrund des Alters statt. Auch sollten
Zeitangaben entfernt werden, mit denen Rückschlüsse auf das tatsächliche Alter des
Menschen möglich seien. Durch diese Änderung rücke die Qualifikation einer
Bewerberin oder eines Bewerbers in den Vordergrund und verbessere die Chancen
auf dem Arbeitsmarkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 26 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
untern anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht in Deutschland ein
differenzierter Schutz vor Diskriminierungen, der sich auch auf das Alter in
Bewerbungsverfahren bezieht. Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 AGG sind
Benachteiligungen wegen des Alters unzulässig in Bezug auf die Bedingungen,
einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu
unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Dies umfasst den Schutz vor
unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung.

Ausnahmen von dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters sind in den §§ 8
und 10 AGG geregelt:

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist zulässig, wenn das Alter
wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck
rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig,
wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Auch
die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Die ausdrückliche Frage nach dem Alter einer Bewerberin oder eines Bewerbers bzw.
nach dem Geburtsdatum wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum als
unzulässig erachtet, sofern ein Abstellen auf das Alter nicht ausnahmsweise nach § 3
Absatz 2 und den §§ 5, 8, 10 AGG gerechtfertigt ist. Es ist allerdings zutreffend, dass
sich das Alter zumindest aus anderen Umständen, vor allem aus dem äußeren
Erscheinungsbild und den Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf und Zeugnisse) ergibt.
Unternehmen können durch Kenntnis des Alters auf den Stand der erworbenen
Qualifikation und die künftige Entwicklung schließen. Auch besteht ein berechtigtes
Interesse an der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personal- und Altersstruktur.
Dieses Interesse ist zulässig gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG; bestätigt durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010
– C-45/09).

Dasselbe gilt, wenn in zulässiger Weise Höchstaltersgrenzen für die Einstellung
vorgesehen sind (§ 10 Satz 3 Nummer 3 AGG).

Insgesamt besteht grundsätzlich ein Recht, Angaben im Lebenslauf zum
Geburtsdatum und Geburtsort, zum Geschlecht, zum Familienstand, zur Nationalität,
zur Religion sowie ein Lichtbild wegzulassen, es sei denn, der Arbeitgeber hat an
dieser Information ein berechtigtes Interesse, das die Frage nach den genannten
Aspekten rechtfertigt.

Die Forderung, dass Urkunden und Zeugnisse keinen Hinweis auf das Lebensalter
und kein Ausstellungsdatum mehr erkennen lassen sollen, kann nicht unterstützt
werden. Ein Zeugnis über einen erworbenen Abschluss bescheinigt, dass die für den
Prüfungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorgelegen haben. Es ist eine der zentralen und wesentlichen Inhalte jeder
Abschlussurkunde, zu bescheinigen, dass der Prüfungsnachweis zu einem
bestimmten Zeitpunkt erbracht worden ist. Zudem ist es Voraussetzung
unterschiedlicher Schulformen oder vieler Prüfungsordnungen, dass die Prüfung (z. B.
die Masterprüfung) nicht vor einer bestimmten Regelstudienzeit abgelegt werden
kann. Diese Mindestregelzeiten lassen ohnehin mittelbar Rückschlüsse des
Arbeitgebers auf ein gewisses Lebensalter zu. Der Arbeitgeber hat auch ein
berechtigtes Interesse daran, zu wissen, ob der Ausbildungsabschluss oder eine
bestimmte Qualifikation noch aktuell oder schon viele Jahre her sind. Es würde den
Inhalt solcher Zeugnisse oder Urkunden entkernen, wenn diese ihr Ausstellungsdatum
nicht erkennen ließen.

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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