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Arbeitsrecht - Löschen der Abmahnungen aus der Personalakte

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
135 Atbalstošs 135 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

135 Atbalstošs 135 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:58

Pet 4-18-11-800-028317Arbeitsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass durch den Arbeitgeber erteilte Abmahnungen nach
maximal zwei Jahren aus der Personalakte gelöscht werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Ungleichbehandlung
gegenüber rechtskräftig verurteilten Personen bestehe, deren Straftaten in
Abhängigkeit von der Tat nach ein, drei bzw. zehn Jahren aus dem
Bundeszentralregister bzw. dem polizeilichen Führungszeugnis gelöscht würden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 135 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Durch die Erteilung einer Abmahnung soll der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten
hingewiesen werden. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten
zu ändern. Die Abmahnung ist ein Zwischenschritt zur Kündigung, denn nur, wenn
eine einschlägige Abmahnung vorliegt, kann bei Wiederholung des Fehlverhaltens
eine wirksame ordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung ausgesprochen werden.
Deshalb muss der Arbeitgeber in der Abmahnung auch androhen, bei einer erneuten
Pflichtverletzung Konsequenzen in Form einer Kündigung zu ziehen. Eine Abmahnung
hat somit eine Hinweis-, Ermahnungs- und Warnfunktion.

Mit Urteil vom 19.07.2012 (2 AZR 782/11) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass der Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner
Personalakte nur dann verlangen kann, wenn das gerügte Verhalten für das
Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Neben dem Verlust der
Warnfunktion darf der Arbeitgeber auch kein berechtigtes Interesse mehr an der
Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben. Das Bundesarbeitsgericht hat
ausgeführt, dass eine zu Recht erteilte Abmahnung für eine zukünftige Entscheidung
über eine Versetzung oder Beförderung und die entsprechende Eignung des
Arbeitnehmers, für die spätere Beurteilung von Führung und Leistung in einem
Zeugnis, oder für die im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kündigung
erforderlich werdende Interessenabwägung von Bedeutung sein kann und die
Interessen des Arbeitnehmers dahinter zurückstehen. Bei der Beurteilung, wie lange
eine Abmahnung in einer Personalakte enthalten sein soll, sind die Umstände des
Einzelfalls daher maßgeblich. Die Interessen des Arbeitnehmers an der Löschung der
Abmahnung sind mit den Interessen des Arbeitgebers an ihrem Verbleib in der
Personalakte abzuwägen. Je schwerer eine Pflichtverletzung wiegt, desto länger kann
sie für die Beurteilung der Führung, der Leistungen und der Fähigkeiten des
Arbeitnehmers und ggfs. für seine Vertrauenswürdigkeit von Bedeutung sein.
Vor diesem Hintergrund kann die Einführung einer gesetzlichen Frist zur Löschung der
Abmahnung aus der Personalakte vom Ausschuss nicht unterstützt werden.
Der Petitionsausschuss erinnert aber an die Rolle des Betriebsrats, wenn es um eine
Abmahnung geht. Der abgemahnte Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat gem.
§§ 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschweren. Hält der
Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so kann er gem. § 85 Abs. 1 BetrVG beim
Arbeitgeber die Abhilfe der Beschwerde verlangen. Der Arbeitgeber hat den
Betriebsrat von seinem Vorgehen zu unterrichten. Können sich Arbeitgeber und
Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde nicht einigen, so kann der
Betriebsrat die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen.
Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung schreiben, die mit der Abmahnung in
der Personalakte abzulegen ist. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist dem
Betriebsrat auch eine vom Arbeitnehmer verfasste Gegendarstellung zuzuleiten.
Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer eine unberechtigte oder falsche
Abmahnung auf dem Klagewege aus der Personalakte entfernen lassen (BAG,
05.08.1992, 5 AZR 531/91). Der Petitionsausschuss empfiehlt, sich bei dem Wunsch

nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte vom Betriebsrat beraten
zu lassen.
Eine wie in der Petition geschilderte Ungleichbehandlung gegenüber rechtskräftig
verurteilten Personen liegt nicht vor. Das Bundeszentralregister ist ein zentrales
amtliches Register, das gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch das
Bundesamt für Justiz geführt wird. In das Register werden unter anderem
strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen
von Verwaltungsbehörden oder besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen.
Es zielt auf die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in Deutschland ab und ist
dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dies ist nicht mit Personalakten vergleichbar, die
von den einzelnen Arbeitgebern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geführt werden
und damit dem Zivilrecht unterliegen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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