Região: Alemanha

Arbeitsrecht - Mindestvertragslaufzeit bei Abschluss von Arbeitsverträgen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
211 Apoiador 211 em Alemanha

A petição não foi aceite.

211 Apoiador 211 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:51

Pet 4-17-11-800-031045Arbeitsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber
verpflichtet sind, bei Unterschrift unter einen rechtsgültigen neuen Arbeitsvertrag eine
Mindestlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von 2 - 3 Monaten zu garantieren bzw. im
Falle einer früheren Kündigung eine Abfindung in Höhe des Monatsarbeitslohns für
den genannten Zeitraum zu zahlen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass so beide
Vertragsparteien vor einer vorzeitigen Kündigung geschützt werden könnten. Gerade
Arbeitnehmer würden zwecks Antritts einer neuen Arbeitsstelle häufig umfangreiche
persönliche Dispositionen treffen, die im Falle einer frühzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinfällig würden. Während der Mindestvertragslaufzeit könne
sich der Arbeitgeber bereits auf Stellensuche begeben und der Arbeitgeber einen
Nachfolger suchen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 211 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 37 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Für eine Änderung der gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen oder
die Zahlung einer Abfindung gibt es keine Veranlassung. Nach der
Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der
Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier
Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Haben
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs
Monaten vereinbart, verkürzt sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei
Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die Probezeit bietet den Arbeitsvertragsparteien die Gelegenheit, einander
kennenzulernen. Oftmals kann der Arbeitgeber die Eignung des künftigen
Arbeitnehmers nur anhand der Bewerbungsunterlagen und eines
Vorstellungsgesprächs erfassen. Erst die Probezeit gestattet ihm, die Qualifikationen
und Fähigkeiten des Arbeitnehmers umfassend zu prüfen. Umgekehrt wird der
Arbeitnehmer in der Probezeit in die Lage versetzt, festzustellen, ob die eigentliche
Arbeit und die betrieblichen Verhältnisse seinen Vorstellungen entsprechen. Stellt
sich dabei für eine der Parteien heraus, dass eine dauerhafte Zusammenarbeit nicht
fruchtbar gestaltet werden kann, ermöglicht die Probezeitvereinbarung, das
Arbeitsverhältnis schnell zu beenden.
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann finanzielle Nachteile auf
Seiten des Arbeitnehmers zur Folge haben. Arbeitnehmer können zur Vermeidung
solcher Nachteile Vorkehrungen treffen, bevor sie umfassende persönliche
Dispositionen treffen, etwa eine Wohnung kündigen oder einen Umzug organisieren.
Im Übrigen wird mit der Probezeit das Ziel verfolgt, die Arbeitgeber zu veranlassen,
mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unbefristete Arbeitsverträge
abzuschließen. Die Einführung einer Mindestvertragslaufzeit stünde diesem
Regelungsziel entgegen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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