Regiune: Germania

Arbeitsrecht - Verbot einer Geschwindigkeitsnorm beim Kassieren

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
613 de susținere 613 in Germania

Petiția este respinsă.

613 de susținere 613 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 4-17-11-800-046150Arbeitsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert ein Verbot von "Geschwindigkeitsnormen" für Kassiererinnen und
Kassierer in Läden und Supermärkten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es in vielen
Supermarktketten üblich sei, dass Kassiererinnen und Kassierer eine Norm einhalten
müssten, die vorgibt, wie viele Artikel pro Minute über einen Scanner der Kasse zu
erfassen bzw. zu ziehen sind. Wird diese Geschwindigkeitsnorm nicht eingehalten,
so bestünde die Gefahr einer arbeitsrechtlichen Abmahnung bzw. einer Kündigung.
Diese Regelung verursache bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übermäßigen
physischen und psychischen Stress.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 613 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Vorgaben hinsichtlich der Geschwindigkeit beim Kassieren sind nicht grundsätzlich
unzulässig. Arbeitgeber sind im Rahmen des ihnen auf Grundlage von § 106 der
Gewerbeordnung (GewO) zustehenden Direktionsrechts berechtigt, die geschuldete
Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort

und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese
Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag
oder gesetzliche Vorschriften näher bestimmt sind. Insoweit können Arbeitgeber ihre
mit Kassieraufgaben betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anweisen und
ihnen Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit vorgeben, soweit solche Punkte nicht
einzelvertraglich geregelt sind. Dies bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber insoweit
gesundheitsgefährdende Anforderungen stellen dürften. Vielmehr sind die Belange
des Gesundheitsschutzes streng zu beachten.
Grundlegende Bestimmung zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die Gesundheit der
Arbeitnehmer zu schützen, ist § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss
der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder Leitung
vorzunehmen sind, so regeln, dass der Arbeitnehmer soweit gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Darüber hinaus verpflichtet § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Arbeitgeber,
die Arbeitsbedingungen auf Gefährdungen für die Beschäftigten zu prüfen. Im
Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 3
Nummer 4 ArbSchG insbesondere auch die Gestaltung der Arbeitsabläufe bewerten.
Ergibt diese Beurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der
Beschäftigten, muss der Arbeitgeber gemäß § 3 ArbSchG die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Dabei umfasst der Begriff der Gesundheit
sowohl die Physis als auch die Psyche.
Übermäßige und widersprüchliche Arbeitsanforderungen können eine vermeidbare
Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers i.S.v. § 618 BGB, §§ 3, 5 ArbSchG
mit sich bringen. Ein solcher Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen kann die
Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit spezifischer Arbeitsanweisungen begründen.
Arbeitgeber sind gemäß § 106 GewO verpflichtet, das Weisungsrecht gegenüber
Arbeitnehmern im Einklang mit gesetzlichen Festlegungen und Grundsätzen der
Billigkeit ausüben.
Ob Vorgaben eines Arbeitgebers tatsächlich unwirksam sind, können nur die
zuständigen Arbeitsgerichte klären, denen bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis die verbindliche Entscheidung obliegt.
Arbeitnehmer sind außerdem durch verschiedene Beteiligungsrechte des
Betriebsrats geschützt. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen,
die zur Überwachung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer geeignet sind, ist

nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
mitbestimmungspflichtig. Das Gleiche gilt - soweit eine tarifliche Regelung nicht
besteht - für die Festlegung von leistungsbezogenen Entgelten, insbesondere für
Akkordlöhne. Der Betriebsrat hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch ein
Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Umsetzung der Regelungen zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz, § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG. Darüber hinaus bleibt es den
Tarifvertragsparteien und Betriebspartnern vorbehalten, spezifische Vereinbarungen
zum Schutz vor den Folgen leistungsbezogenen Entgelten bzw. Akkordarbeit zu
treffen.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind weitergehende gesetzliche
Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen des Petenten aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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