Region: Tyskland

Arbeitsschutz - Änderung von § 2 Absatz 2 Nr. 2 Baustellenverordnung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Støttende 25 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

25 Støttende 25 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

17.11.2018 03.26

Pet 4-18-11-803-042667 Arbeitsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Baustellenverordnung
(BaustellV) gefordert, welcher die Pflicht zur Vorankündigung von Baustellen normiert.

Nach der bisherigen Fassung der Baustellenverordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 besteht
diese Pflicht zur Vorankündigung der Baustelle, wenn der Umfang der Arbeiten
voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Mit der Petition wird vorgeschlagen,
stattdessen den Bauwert in Höhe von 300.000 Euro als Merkmal für bestimmte,
größere Baustellen als Kriterium heranzuziehen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Merkmal
„500 Personentage“ zu unbestimmt sei und in der praktischen Anwendung zu
Problemen führen könne.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 25 Mitzeichnern unterstützt.
Es gingen keine Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
dieser Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Baustellenverordnung die Sicherheit
und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen verbessert werden soll.

Die Vorankündigung nach der Baustellenverordnung ist erforderlich für bestimmte,
größere Baustellen, welche unter die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Satz 1
Baustellenverordnung fallen. Sinn und Zweck der Regelung ist zum einen die
Unterrichtung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Zum anderen wird durch den
Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle allen am Bau Beteiligten frühzeitig die
Möglichkeit gegeben, die für den Arbeitsschutz auf der Baustelle relevanten Tatsachen
zur Kenntnis zu nehmen und sich darauf einzurichten. Durch die Vorankündigung
werden die Verantwortlichkeiten auf der Baustelle transparent.

Soweit mit der Petition die Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Baustellenverordnung
angestrebt wird, steht diesem Anliegen nach Auffassung des Petitionsausschusses
entgegen, dass es sich hierbei um die nationale Umsetzung des gleichlautenden
Artikel 3 Abs. 3, Satz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die
auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle anzuwendenden
Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
(Baustellenrichtlinie) handelt. Die Mitgliedstaaten sind bei der nationalen Umsetzung
der Baustellenrichtlinie gehalten, auf das Quantifizierungskriterium „Personentage“
abzustellen. Zwar können bei der nationalen Umsetzung von Mindestvorschriften
strengere bzw. spezifischere Anforderungen vereinbart werden. Jedoch kann nicht
zweifelsfrei in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass bei Anwendung des
Kriteriums „300.000 Euro Bauwert“ das gleiche bzw. ein höheres Schutzniveau für die
Beschäftigten erzielt wird als bei Anwendung des Kriteriums „500 Personentage“.
Daher bestehen aus Sicht der Bundesregierung Bedenken, ob bei einer Umsetzung
des Vorschlages europarechtliche Vorgaben vollständig erfüllt werden würden.

Das BMAS hat bei der Stellungnahme zu der Petition die hierfür zuständigen
Länderbehörden beteiligt. Die Länderbehörden gaben in ihrer Stellungnahme zur
vorgelegten Petition an, dass allgemeine Probleme, wie sie vom Petenten in der
Begründung geschildert wurden, den Länderbehörden nicht bekannt seien. Einzelfälle,
in welchen es zu unterschiedlichen Auslegungen der Vorschrift durch den Bauherrn
und die Behörde komme, könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte im
Übrigen aber auch, wie die Rechtsprechung zeige, für die Ermittlung des Bauwerts.

Die mit der Petition vorgeschlagene Verwendung des Bauwerts als
Quantifizierungskriterium in der Baustellenverordnung kann vom Petitionsausschuss
nicht unterstützt werden. Das Kriterium Personentage hat einen direkten Bezug zur
Arbeitsleistung der Beschäftigten auf Baustellen, deren Sicherheit und
Gesundheitsschutz die Baustellenverordnung zum Ziel hat. Es ist aus Sicht des
Petitionsausschusses im Sinne des Arbeitsschutzes das sachgerechtere
Quantifizierungskriterium als der Bauwert eines Bauvorhabens. Die Ermittlung des
Bauwerts ist zwar genormt. Jedoch kann der Wert für ein vergleichbares Gebäude
abhängig vom Standard unterschiedlich sein, da er auf der Basis ortsüblicher
Baupreise berechnet wird. Der Bauwert wird zudem stark von der konkreten
Bauausführung beeinflusst, z. B. den verwendeten Materialien. Er kann sich auch an
einem Standort und bei vergleichbarer Bauausführungszeit deutlich voneinander
unterscheiden. Dies erschwert zudem eine einheitliche Durchführung der
Baustellenverordnung in den verschiedenen Bundesländern. Zusammenfassend ist
daher aus Sicht des Petitionsausschusses festzuhalten, dass der Bauwert als
Quantifizierungskriterium nicht sachgerecht ist. Zudem ist zweifelhaft, ob die
vorgeschlagene Änderung auf Grund europarechtlicher Vorgaben umsetzbar ist.

Der Ausschuss hält daher die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Änderung der Baustellenverordnung im Sinne des Petenten
auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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